OGH 2Ob89/05k

2Ob89/05kTribunale superiore7 lug 2005

Regest

Kennung XPUBL - XBEITR Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in SpuRt2006,26 (Pichler) = Kolmasch, Zak 2007/672 S 389 (Judikaturübersicht) - Kolmasch, Zak 2007,389 (Judikaturübersicht) XPUBLEND

Testo completo

OGH 2Ob89/05k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Dr. Baumann, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dorothee P*****, vertreten durch Dr. Hans Pernkopf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1.) Kurt P*****, vertreten durch Dr. Peter Kaupa, Rechtsanwalt in Baden, und 2.) S*****, vertreten durch Dr. Helmut Steiner, Dr. Thomas Weber und Mag. Gerald Hegenbart, Rechtsanwälte in Baden, wegen (restlich) EUR 14.991,56 sA und Feststellung (Revisionsinteresse EUR 2.543,54), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 10. Jänner 2005, GZ 14 R 169/04g-79, womit infolge Berufungen der Klägerin und der erstbeklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 30. April 2004, GZ 23 Cg 1/02h-67, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden in Ansehung der erstbeklagten Partei dahin abgeändert, dass sie insgesamt (einschließlich des in Rechtskraft erwachsenen Zuspruches von EUR 14.991,56 samt 4 % Zinsen aus EUR 12.310,34 vom 1. 12. 2001 bis 20. 5. 2003 und 4 % Zinsen aus EUR 14.991,56 ab 21. 5. 2003 sowie Feststellung der Haftung der erstbeklagten Partei der Klägerin für alle künftigen Schäden aus dem Schiunfall vom 26. 2. 2001 am Semmering-Hirschenkogel zu 50 %) zu lauten haben wie folgt:

„Die erstbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen EUR 29.983,12 samt 4 % Zinsen aus EUR 24.620,67 seit 1. 12. 2001 bis 20. 5. 2003 sowie aus EUR 29.983,10 seit 21. 5. 2003 zu bezahlen.

Es wird festgestellt, dass die erstbeklagte Partei der Klägerin für alle künftigen Schäden aus dem Schiunfall vom 26. 2. 2001 am Semmering-Hirschenkogel zu haften hat.

Die erstbeklagte Partei ist weiters schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit EUR 15.315,05 (hierin enthalten EUR 2.757,-- Barauslagen und EUR 2.275,82 USt) bestimmten Kosten aller drei Instanzen zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Am 26. 2. 2001 ereignete sich am Hirschenkogel im Semmeringgebiet ein Schiunfall zwischen der Klägerin und dem Erstbeklagten (im Folgenden, da das Klagebegehren gegenüber der vormaligen zweitbeklagten Pistenhalterin bereits im ersten Rechtsgang rechtskräftig abgewiesen wurde, nur mehr Beklagter). Dass der Beklagte der Klägerin hiefür jedenfalls zur Hälfte schadenersatzpflichtig ist, steht seit dem zweiten Rechtsgang ebenfalls rechtskräftig fest.

Die Unfallstelle liegt im Bereich der sog Pistenverbindung Westhang - Magic-Mountain-Express (im Folgenden: Gondelbahn). Bei dieser „Verbindungspiste" handelt es sich um einen in den Wintermonaten (bei Schneelage) durch Schifahrer befahrenen Teil der Sonnwendstraße bis zum Parkplatz des dortigen Hubertushofes.

Am Unfalltag war diese im mit harter Schneeoberfläche präparierten Teil 5 m breite und etwa 10 % in Richtung Talstation geneigte Pistenverbindung besonders stark befahren, da durch ein technisches Gebrechen der Westhanglift ausgefallen war und alle Schifahrer, die bergwärts befördert werden wollten, daher die Gondelbahn benützen mussten; dies galt insbesondere auch für jene, die über den Westhang abgefahren waren. Fährt man vom Westhang kommend in die Verbindungspiste ein, so war zum Unfallszeitpunkt bei dieser Einfahrt (also am Beginn der Verbindungspiste) keine Beschilderung vorhanden, die auf Fußgängerverkehr oder sonstige Gefahren, die mit der Pistenbenützung verbunden sein könnten, hingewiesen hätten. Die Klägerin, der die örtlichen Verhältnisse bekannt waren (insbesondere, dass der Weg ständig von Schifahrern benützt wird und daher auch mit entgegenkommenden Schifahrern zu rechnen war), ging am Unfalltag auf dieser Verbindungspiste in Richtung Westhang (also entgegen der Fahrtrichtung entgegenkommender Schifahrer), um sich dort ein wenig „einzufahren", wobei sie ein Snowboard an einer Sicherungsleine hinter sich herzog und eine geradlinige Gehlinie einhielt, die ca 1 ½ m vom (in ihrer Gehrichtung bergaufwärts gesehen) linken Pistenrand entfernt war.

Gleichzeitig näherte sich der Beklagte mit Carving-Schiern (Länge ca 1,60 m) vom Westhang kommend der Einfahrt zur Verbindungspiste und bog in diese Richtung Talstation mit einer Geschwindigkeit von maximal 40 km/h ein. Sein Seitenabstand zur rechten Böschung (bergwärts) betrug etwa 0,5 bis 1 m (woraus sich ergibt, dass er sohin zwischen der bergaufwärts gehenden Klägerin und dem bergwärtigen Pistenrand hindurchfahren wollte und bei Beibehaltung ihrer bisherigen Gehlinie demgemäß an ihr mit nur rund 0,5 bis 1 m vorbeigefahren wäre). Da die Klägerin, für die der Beklagte „sozusagen plötzlich und unerwartet wie aus dem Nichts auftauchte", und den sie bis dahin nicht wahrgenommen habe, erschrak, machte sie eine „seitliche Bewegungskomponente" und geriet dadurch in dessen Fahrlinie, wodurch es zur Kollision (ohne Veränderung der Fahrlinie durch den Beklagten bis dahin) kam, bei der sie erheblich verletzt wurde (da die Verletzungen im Revisionsverfahren keinen Streitpunkt mehr bilden, kann hiezu sowie zu den weiteren Unfallfolgen gemäß § 510 Abs 3 erster Satz ZPO auf die diesbezüglichen Feststellungen im Ersturteil verwiesen werden).

Der Beklagte seinerseits hatte beim Durchfahren der Verbindungspiste die Klägerin und deren Gehlinie sowie deren Gehverhalten wahrgenommen, wobei er den Eindruck hatte, dass sie ihm „eher mit gesenktem Kopf entgegenkam". Seine Sichtstrecke betrug (ohne Einschränkung etwa durch Bewuchs) 40 m. Eine Kontaktnahme unmittelbar vor der Annäherung und der Begegnung (wie beispielsweise durch Zurufen) erfolgte nicht.

Mit der am 31. 12. 2001 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin den Ersatz ihres mit insgesamt S 338.787,84 (= EUR 24.620,67) bezifferten Schadens samt 4 % Zinsen seit 1. 12. 2001 und erhob auch ein entsprechendes Feststellungsbegehren; das Leistungsbegehren wurde später auf EUR 29.983,12 samt Staffelzinsen ausgedehnt (ON 45). Das Klagebegehren war zunächst gegen den erstbeklagten Schifahrer und die zweitbeklagte Pistenhalterin zur ungeteilten Hand gerichtet. Die beklagten Parteien bestritten das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach aus dem Alleinverschulden der Klägerin. Überdies wurde der Wegehalterin und der Wegeeigentümerin der Streit verkündet, ohne dass diese jedoch dem Verfahren als Nebenintervenienten beitraten. Das Erstgericht, dessen abweisliches Urteil gegenüber der zweitbeklagten Partei bereits im ersten Rechtsgang in Rechtskraft erwuchs, verurteilte im zweiten Rechtsgang den verbleibenden (Erst)Beklagten zur Zahlung von EUR 14.991,56 sA und sprach weiters aus, dass dieser der Klägerin für alle künftigen Schäden aus dem Schiunfall zu 50 % zu haften habe. Es beurteilte den eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, dass beide Beteiligten „eine unfallsbegründende Komponente in das Kollisionsgeschehen eingebracht" hätten; und zwar die Klägerin dadurch, dass sie einen Seitenabstand von ca 1 bis 1,5 m zum Pistenrand eingehalten habe, statt am äußerst rechten Pistenrand zu gehen, der Beklagte hingegen dadurch, dass er die gebotene Sorgfalt bei Annäherung an die Klägerin durch Einhalten eines viel zu geringen Seitenabstandes außer Acht gelassen habe. Für ein kontrolliertes Vorbeifahren an einer stehenden Person sei nämlich im Allgemeinen ein Sicherheitsabstand von 2 bis 3 m erforderlich; der von ihm eingehaltene Abstand von nur 0,5 bis 1 m sei viel zu gering gewesen. Schließlich habe er auch stets damit rechnen müssen, dass ein bergaufwärts gehender Schifahrer oder Fußgänger plötzlich eine Veränderung der Bewegungsrichtung durchführe, weshalb ein gefahrloses Vorbeifahren einen Seitenabstand verlange, der mindestens der Körpergröße der Person entspreche, an der vorbeigefahren werde. Schließlich sei auch nie auszuschließen, dass entgegenkommende Personen plötzlich zu Sturz kämen. Stelle man nun dieses Verhalten beider Streitteile einander gegenüber, so sei von einem gleichteiligen Verschulden auszugehen.

Das von beiden Parteien angerufene Berufungsgericht gab beiden Berufungen keine Folge und sprach weiters aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und schloss sich auch der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes an. Soweit die Klägerin betreffend (die Bestätigung des Ersturteiles gegenüber dem Beklagten erwuchs in Rechtskraft), wurde ihr auch vom Berufungsgericht angelastet, dass sie jedenfalls gegen die FIS-Regel 7 beim Aufsteigen verstoßen habe, weil sie nicht einen der Pistenränder benützt habe, wodurch sie (1 bis 1,5 m vom Pistenrand entfernt) ein Verkehrshindernis gebildet habe, während ansonsten ein unproblematisches Vorbeifahren jedenfalls möglich gewesen wäre.

Den Ausspruch über die Nichtzulassung der Revision begründete das Berufungsgericht damit, dass eine Beurteilung der Verschuldensteilung im Einzelfall im Vordergrund gestanden sei und keine über diese hinausreichende erhebliche Rechtsfrage aufgeworfen habe. Gegen diese Entscheidung richtet sich der auf die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte „Antrag gemäß § 508 ZPO und ordentliche Revision" sowie die gleichzeitig erhobene außerordentliche Revision der klagenden Partei mit dem Antrag auf Abänderung des bekämpften Urteiles im Sinne einer gänzlichen Klagestattgebung; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei hat nach Freistellung durch den Obersten Gerichtshof keine Revisionsbeantwortung erstattet.

Auch wenn Fragen der Schadensteilung nach § 1304 ABGB in der Regel keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO begründen (RIS-Justiz RS0087606; Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 3 zu § 502), so ist die Revision im vorliegenden Fall doch zulässig, weil das Berufungsgericht bei der Gewichtung die Umstände des vorliegenden Falles nicht ausreichend berücksichtigt hat; die Revision ist demgemäß auch berechtigt.

Vorauszuschicken ist, dass es sich beim vorliegenden Rechtsmittel um eine (echte) außerordentliche Revision gemäß § 505 Abs 4 ZPO handelt. Der im Rechtsmittelschriftsatz darüber hinaus gestellte Abänderungsantrag nach § 508 ZPO wurde im Hinblick auf den EUR 20.000,-- übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstandes vom Berufungsgericht bereits mit Beschluss vom 21. 3. 2005 zurückgewiesen. Da die inhaltlichen Voraussetzungen für eine außerordentliche Revision im Schriftsatz erfüllt sind, bedurfte es diesbezüglich keiner Einleitung eines Verbesserungsverfahrens. Strittig ist im Revisionsverfahren - nach nunmehr rechtskräftiger Verurteilung des Beklagten zur Zahlung der Hälfte des Klagebegehrens einschließlich Stattgebung des Feststellungsbegehrens ebenfalls zur Hälfte - nur mehr die Abweisung des verbleibenden halben Klagebegehrens samt anteiligem Feststellungsbegehren zufolge Bejahung eines gleichteiligen Mitverschuldens der Klägerin am Unfallhergang durch die Vorinstanzen. Hiezu hat der Oberste Gerichtshof folgendes erwogen:

Nach den maßgeblichen (im zweiten Rechtsgang gegenüber dem Urteil im ersten Rechtsgang präzisierten) Feststellungen stand dem Beklagten eine befahrbare präparierte Wegbreite von 5 m zur Verfügung. Obwohl die Klägerin (in seiner Fahrtrichtung gesehen) auf der bergwärts gelegenen rechten Hälfte ging, sodass ihm jedenfalls die gesamte (wiederum in seiner Fahrtrichtung gesehen) linke Weghälfte im Ausmaß von (insgesamt rund) 5 m zur Verfügung stand, wählte er die schmale Fahrlinie zwischen der Fußgängerin und dem Berghang anstatt sich für die breitere an ihr vorbei zu entscheiden. Da ihm eine Sicht von 40 m zur Verfügung stand, ihm die Pistenverhältnisse „seit Jahren bekannt" waren (PV AS 77) und er trotz der Beengtheit der Wegverhältnisse der Verbindungspiste sowie des starken Pistenverkehrs eine Geschwindigkeit von 40 km/h einhielt, bestand keinerlei Veranlassung, diese riskante Variante zu wählen und sich gleichsam zwischen Fußgängerin und Pistenrand "durchzuzwängen". Selbst wenn die Klägerin (wozu freilich detailliertere Feststellungen fehlen) noch weiter links (also Richtung bergseitigem Pistenrand) gegangen wäre, wäre sie dadurch nicht aus, sondern noch mehr in die gewählte Fahrlinie des Beklagten geraten, wobei bei ihrer Gehlinie (im festgestellten Ausmaß von ca 1,5 m neben dem Rand) ja sowohl die Körperbreite als erwachsener aufrechter Mensch als auch das nachgezogene Snowboard mit ins Kalkül zu ziehen sind. Selbst wenn ihr also (unter diesen Gegebenheiten) eine noch nähere randorientiertere Gehlinie und eine „statt des gebückten Kopfes" vorausblickendere Verhaltensweise möglich gewesen wäre, so wäre dies angesichts des massiven und entgegen den Annahmen des Berufungsgerichtes wesentlich gefährlicheren Sorgfaltsverstoßes des Beklagten vernachlässigbar. In Stattgebung ihres Rechtsmittels waren daher die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne einer gänzlichen Klagestattgebung abzuändern. Die Höhe des klägerischen Begehrens bildet dabei im Revisionsverfahren keinen Streitpunkt mehr; dies gilt auch für die bereits vom Erstgericht für das Zinsenbegehren unterstellten Fälligkeitszeitpunkte.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO. Dabei waren für das erstinstanzliche Verfahren einerseits die bereits rechtskräftig zugesprochenen anteiligen Kosten für die vormalige zweitbeklagte Partei in Abzug zu bringen; darüber hinaus waren noch folgende Korrekturen vorzunehmen: Die Pauschalgebühr für die Klage beläuft sich auf (umgerechnet) EUR 552,-- (S 7.590,--). Der Schriftsatz ON 19 vom 15. 4. 2002 ist nur nach TP 2 zu honorieren (Stellungnahme zum zwischenzeitlich zurückgezogenen Antrag der beklagten Partei auf Auferlegung einer aktorischen Kaution samt Urkundenvorlage). Die für diese Kopien verzeichneten Kosten in Höhe von EUR 50,14 wurden nicht bescheinigt. Die Pauschalgebühr für die Berufung (im ersten Rechtsgang) ON 52 beläuft sich auf bloß EUR 848,--. Für die Berufungsbeantwortung ON 53 beläuft sich die Verdienstsumme auf EUR 463,60, wodurch sich auch Einheitssatz und Streitgenossenzuschlag reduzieren (im genannten Schriftsatz richtig, im Kostenverzeichnis zu ON 66 jedoch überhöht verzeichnet). Schließlich waren zufolge gänzlicher Abweisung des Klagebegehrens gegen die vormalige zweitbeklagte Partei sämtliche Streitgenossenzuschläge herauszurechnen. Für das Berufungsverfahren im zweiten Rechtsgang sowie das Revisionsverfahren waren hingegen keine Kürzungen vorzunehmen, sodass sich insgessamt der aus dem Spruch ergebende Gesamtzuspruchsbetrag ergibt.

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