AUSL EGMR Bsw69162/01

Bsw69162/01Altro tribunale7 lug 2005

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AUSL EGMR Bsw69162/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.2005

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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache Geyer gegen Österreich, Urteil vom 7.7.2005, Bsw. 69162/01.

Spruch

Art. 6 Abs. 1 EMRK - Dauer eines Finanzstrafverfahrens. Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 4.500,– für immateriellen Schaden, € 2.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Am 11.5.1994 wurde vom Finanzamt Salzburg-Land gegen den Bf. ein Verfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung eingeleitet, woraufhin es am 2.6., 3.11. und 4.12.1995 zu Verhandlungen vor dem Spruchsenat des Finanzamts Salzburg-Land kam und der Bf. wegen fahrlässiger Steuerhinterziehung nach § 34 Abs. 1 Finanzstrafgesetz (FinStrG) zu einer Geldstrafe von ATS 700.000,– (ca. € 50.900,–) verurteilt wurde. Der Bf. und der Amtsbeauftragte erhoben Berufung. Am 27.6.1996 fand die Verhandlung vor dem Berufungssenat der Finanzlandesdirektion Salzburg statt, der die Berufung des Amtsbeauftragten für zulässig erklärte und den Bf. wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG verurteilte. Die Strafe blieb unverändert.

Dagegen brachte der Bf. am 20.9.1996 eine Beschwerde beim VwGH ein und beantragte eine mündliche Verhandlung. Er brachte unter anderem vor, das Finanzamt Salzburg-Land sei nicht zuständig gewesen. Außerdem sei er in der Verhandlung vor dem Berufungssenat nicht befragt worden.

Der VwGH wies die Beschwerde ohne vorhergehende mündliche Verhandlung am 22.9.2000 ab. Mit Verweis auf seine ständige Rechtsprechung stellte er fest, dass das Finanzamt Salzburg-Land zuständig gewesen wäre. Betreffend die unterlassene Befragung gäbe es keine Hinweise dafür, dass der Bf. daran gehindert geworden wäre, dem Berufungssenat aus eigenem Antrieb seinen Standpunkt darzulegen. Das Urteil wurde dem Rechtsvertreter des Bf. am 20.10.2000 zugestellt.

Rechtsausführungen:

Der Bf behauptet eine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) auf Grund des Fehlens einer mündlichen Verhandlung vor dem VwGH, weiters wegen mangelnder Urteilsbegründung des VwGH und wegen überlanger Verfahrensdauer.

Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

In Verwaltungsstrafverfahren genügt der VwGH den Anforderungen eines Tribunals iSd. Art. 6 EMRK nicht. Durch den Spruchsenat des Finanzamts Salzburg-Land und den Berufungssenat der Finanzlandesdirektion Salzburg, die in der den Bf. betreffenden Rechtssache in erster und zweiter Instanz entschieden, werden diese Anforderungen jedoch erfüllt. Da vor diesen mündliche Verhandlungen in Gegenwart des Bf. stattfanden, ist die Beschwerde hinsichtlich des Fehlens einer mündlichen Verhandlung offensichtlich unbegründet und daher gemäß Art. 35 Abs. 3 und 4 EMRK als unzulässig zurückzuweisen. Ebenfalls zurückzuweisen ist die Behauptung, der VwGH sei nicht ausreichend auf die Frage der Zuständigkeit des Finanzamts Salzburg-Land eingegangen und hätte diesbezüglich ein unzureichend begründetes Urteil erlassen. Der GH weist darauf hin, dass Art. 6 Abs. 1 EMRK zwar die Gerichte zur Begründung ihrer Entscheidungen verpflichtet, dies aber nicht eine detaillierte Auseinandersetzung mit jedem vorgebrachten Argument erforderlich macht. Indem der VwGH auf seine eigene Rechtsprechung verwies, hat er das Vorbringen des Bf. ausreichend behandelt.

Zur Angemessenheit der Verfahrensdauer stellt der GH fest, dass diese bei Strafsachen mit der Anklage des Betroffenen zu laufen beginnt. Die Anklage iSv. Art. 6 Abs. 1 EMRK ist zu definieren als „offizielle Verständigung einer Person seitens der zuständigen Behörde von deren Vermutung, dass diese Person eine strafbare Handlung begangen habe". Im Fall des Bf. ergibt sich als Zeitpunkt für den Verfahrensbeginn der 11.5.1994, als das Verwaltungsstrafverfahren gegen ihn eingeleitet wurde. Das Verfahren endete am 20.10.2000, als dem Rechtsvertreter des Bf. das Urteil des VwGH zugestellt wurde. Somit ergibt sich eine Verfahrensdauer von sechs Jahren und etwa fünf Monaten.

Die Beschwerde hinsichtlich der Verfahrensdauer ist nicht offensichtlich unbegründet und wird daher für zulässig erklärt.

Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK:

Die Angemessenheit eines Verfahrens muss immer an den Umständen des Falles, dessen Komplexität und am Verhalten des Bf. und der Behörden gemessen werden.

Weder war das Verfahren besonders komplex, noch trug der Bf. durch sein Verhalten zu einer Verzögerung bei. Seitens der Behörde gab es eine signifikante Periode der Untätigkeit, nämlich drei Jahre und circa zehn Monate zwischen dem 10.12.1996, als der VwGH der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannte, und dem 22.9.2000, als er über die Beschwerde entschied.

In Anbetracht der gesamten Länge des Verfahrens ist die Verfahrensdauer exzessiv und kann nicht mehr als angemessen beurteilt werden. Es liegt daher eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK vor (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK:

€ 4.500,– für immateriellen Schaden, € 2.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

García Ruiz/E v. 21.1.1999, NL 1999, 12; EuGRZ 1999, 10. Pélissier und Sassi/F v. 25.3.1999, NL 1999, 66; EuGRZ 1999, 323. Baischer/A v. 20.12.2001, NL 2002, 9; ÖJZ 2002, 394.

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 7.7.2005, Bsw. 69162/01, entstammt der Zeitschrift „Newsletter Menschenrechte" (NL 2005, 191) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/05_4/Geyer.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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