Testo completo
OGH 8ObA19/05k
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 30.06.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler und Robert Maggale als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. Anton S***** , vertreten durch Dr. Wolfgang Gewolf, Dr. Gernot Murko, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Land K*****, vertreten durch Dr. Norbert Moser, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 10.213,24 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. Februar 2005, GZ 8 Ra 4/05b-16, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Begründung
Die Auslegung eines Vergleiches stellt keine Rechtsfrage dar, deren Entscheidung zur Wahrung der Rechtssicherheit, Rechtseinheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommen würde (RIS-Justiz RS0113785). Eine aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit korrekturbedürftige Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes zeigt der Kläger nicht auf: Das Berufungsgericht zog aus dem Inhalt der vom Kläger unterfertigten Vereinbarung vom 30. 9. 2003 in Verbindung mit der Tatsache, dass dem Kläger bekannt war, nach welchem Modus seine Urlaubsersatzleistung berechnet wurde, den Schluss, dass der Kläger damit einverstanden war, dass die Beklagte die Urlaubsansprüche des Klägers durch Gewährung einer Urlaubsersatzleistung nach dem für Oberärzte geltenden Tarif abgelten wollte. Darauf, ob der zwischen den Streitteilen zwischen 1. 10. 1998 und 30. 9. 2003 geltende Sondervertrag als „zweites getrenntes Dienstverhältnis" zu beurteilen ist, kommt es nicht an. Es ist hier nicht zu prüfen, welche gesetzlichen Ansprüche dem Kläger aufgrund welchen Dienstverhältnisses zustehen, sondern nur, wie die zwischen den Streitteilen getroffene Vereinbarung auszulegen ist. Die dazu vertretene Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes ist zumindest vertretbar.