OGH 13Os54/05y

13Os54/05yTribunale superiore22 giu 2005

Testo completo

OGH 13Os54/05y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.06.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Juni 2005 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Fuchsloch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Maria M***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 zweiter und dritter Fall und Abs 4 Z 3 SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde, die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten Hillary Ogbonna A***** gegen das Urteil und den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 7. April 2005, GZ 602 Hv 36/04h-12, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Hillary Ogbonna A***** wurde des Verbrechens nach § 28 Abs 2 zweiter und dritter Fall und Abs 4 Z 3 SMG als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er durch seine Anfang August 2004 in Kenntnis des Tatplans gegenüber unbekannt gebliebenen Organisatoren des Suchtgiftschmuggels (vgl US 5) erfolgte Zusage, Maria M***** Dos Santos, welche am 6. August 2004 1354,3 g Kokain (Reinsubstanz 1050 +/- 19 g), mithin ein Suchtgift in einem das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Ausmaß, in der Rückwand ihres Reisekoffers verborgen von Brasilien per Flugzeug nach Österreich verbrachte, am 7. August 2004 von ihrem Hotel in Wien abzuholen und das Suchtgift zu übernehmen, zu der den bestehenden Vorschriften zuwider erfolgten Aus- und Einfuhr des erwähnten Suchtgiftes beigetragen.

Der aus § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Die Angaben des Angeklagten vor der Sicherheitsbehörde wurden nämlich - dem Gebot der gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe nach § 270 Abs 2 Z 5 StPO entsprechend - gar wohl erörtert (US 9). Nichts anderes gilt für die Aktivitäten der Polizei, um die Organisatoren des Schmuggels dazu zu bringen, das Suchtgift abholen zu lassen (US 6).

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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