OGH 13Os39/05t
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 15.06.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Juni 2005 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krammer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Adil N***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 1. Februar 2005, GZ 22 Hv 109/04b-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Adil N***** wurde des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 25. Juli 2004 in Hartberg eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vorgenommen, indem er dem am 16. September 1994 geborenen Sandro W***** mit der Hand gezielt, „fest" (über der Bekleidung) auf seinen Geschlechtsteil griff und sodann dessen Überhose bis unter die Hüften hinunterzog, wobei er ihn auch fragte, ob er bereits „wichsen" (gemeint: onanieren) könne.
Dagegen richtet sich die auf Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Die Verfahrensrüge (Z 4) verweist auf den Antrag auf Beischaffung und Auswertung einer offenbar bei der Jet-Tankstelle vorhandenen Videoaufzeichnung zum fraglichen Zeitpunkt zum Beweise dafür, dass der Angeklagte keine strafbaren Handlungen gesetzt habe, und bringt vor, dass die Videokassette weder beigeschafft, geschweige denn eingesehen worden sei. Wenngleich offensichtlich der Gendarmerieposten Hartberg davon ausgehe (verlesener Erhebungsbericht vom 10. Jänner 2005, ON 17), dass nach der besagten Videokassette nicht der gesamte Geschäftsraum der Jet-Tankstelle in Hartberg eingesehen werden können, so sei dennoch das Vorspielen dieser Kassette „entscheidungswesentlich" und „erheblich für die Schuldfrage", weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass die handelnden Personen, insbesondere der Beschuldigte und das angebliche Opfer, „darauf zu sehen seien."
Im Hinblick auf das Erhebungsergebnis, dass es über die Tatsituation in der Jet-Tankstelle keine Videoaufzeichnung gebe, da die Videokamera lediglich den Kassenraum filme und der Vorfall im hinteren Bereich des Verkaufsraumes stattfand, hätte der Antrag der weiteren Darlegung bedurft, weswegen die (Beischaffung und) Betrachtung des Videobandes ein Beweisergebnis zugunsten des Angeklagten erbringen könnte und die Antragstellung nicht auf einen bloßen Erkundungsbeweis abzielte. In der Beschwerde - unter Bezugnahme auf Vorkommnisse nach der Hauptverhandlung - enthaltene weitere Erklärungen zum Antragsgrund sind prozessual verspätet. Die Mängelrüge (Z 5) kritisiert die Feststellung, der Angeklagte habe den Zeugen Sandro W***** die Hose hinuntergezogen, weist diesbezüglich auf Widersprüchlichkeiten in den Angaben dieses Zeugen hin und meint weiters, dass die Formulierung des Ersturteils, wonach der Zeuge Winfried K***** die Darstellung seines Sohnes Sandro W***** im Wesentlichen bestätigte, „undeutlich" sei.
Abgesehen davon, dass die Beschwerde mit diesem Vorbringen keine entscheidende Tatsache anspricht (zufolge angelasteten Angreifens des Geschlechtsteiles des Knaben über der Kleidung kommt es auf das Herunterziehen der Hose bzw deren Öffnens nicht mehr an), haben sich die Tatrichter ohnedies mit diesen Widersprüchen auseinandergesetzt (US 4); der Kritik an der Beurteilung der Aussage des Vaters des Tatopfers ist zu erwidern, dass sich Z 5 erster Fall auf entscheidende Tatsachen und nicht auf Aussageinhalte bezieht. Im Übrigen kann in letzteren nichts Undeutliches gefunden werden. Auch zum behaupteten Widerspruch zwischen der Aussage dieses Zeugen und der Urteilsannahme, dieser habe die Angaben seines Sohnes Sandro W***** „im Wesentlichen" bestätigt, ist einmal mehr auf den mangelnden Bezug auf eine entscheidende Tatsache hinzuweisen. Auch mit der in diesem Zusammenhang erfolgten Behauptung einer Aktenwidrigkeit (Z 5 letzter Fall) verkennt die Beschwerde deren Wesen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodass über die Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden hat (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.