OGH 12Os78/04
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 23.09.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. September 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Matschegg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Cornelis V***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 und Abs 4 Z 3 SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 1. April 2004, GZ 35 Hv 27/04x-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Cornelis V***** des Verbrechens nach § 28 Abs 2 und Abs 4 Z 3 SMG schuldig erkannt, weil er in der Zeit vom 31. Jänner 2004 bis zum 1. Februar 2004 2.462,3 Gramm Heroin (Reinsubstanz 1.970 Gramm) von Venezuela über die Niederlande nach Österreich einführte, wobei sein Vorsatz auf die Aus- und Einfuhr zumindest des 25-fachen der sog Grenzmenge (§ 28 Abs 6 SMG) gerichtet war.
Die dagegen - undifferenziert - aus den Gründen der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Aus dem Blickwinkel der Mängelrüge (Z 5) bezieht sich das Vorbringen, das Erstgericht habe Details der Aussage des Zeugen Franz S***** zum Auftreten der festnehmenden Kriminalbeamten gegenüber dem Angeklagten nicht hinreichend gewürdigt, nicht auf entscheidende Tatsachen. Es sei daher nur der Vollständigkeit halber festgehalten, dass sich die Beschwerdebehauptung, die angefochtene Entscheidung erörtere die Angaben des genannten Zeugen nicht, wonach er den Angeklagten einer Personenkontrolle unterzogen und diesen hiebei nicht konkret mit dem Vorwurf der Suchtmitteleinfuhr konfrontiert habe, von der Aktenlage entfernt (US 5).
Unter dem Aspekt der Tatsachenrüge (Z 5a) ist dieser Einwand nicht geeignet, (erhebliche) Bedenken gegen die tatrichterliche Lösung der Schuldfrage zu wecken; er wendet sich vielmehr ebenso wie das - die Gesamtheit der diesbezüglichen beweiswürdigenden Darlegungen (US 5 bis 7) vernachlässigende (und einen gegebenenfalls aus Z 5 beachtlichen Verfahrensmangel nicht einmal behauptende) - Vorbringen, aus dem Umstand, dass der Angeklagte nach der Anhaltung durch die Kriminalbeamten merkliche Nervosität gezeigt hat, könne nicht auf die subjektive Tatseite geschlossen werden, nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes.
Die Beschwerdeintention der Verwertbarkeit nach Schluss der Hauptverhandlung hervorgekommener Urkunden, die die Beweislage zugunsten des Angeklagten ändern würden, geht schon im Ansatz fehl, weil das Nichtigkeitsverfahren Neuerungen nicht zulässt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils offenbar unbegründet (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO), teils nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285a Z 2 StPO) schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.