OGH 6Ob113/04t

6Ob113/04tTribunale superiore23 set 2004

Testo completo

OGH 6Ob113/04t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.09.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei David F*****, vertreten durch Mag. Francisco Javier Rumpf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Eva A*****, vertreten durch Dr. Georg Freimüller u.a. Rechtsanwälte in Wien, wegen 17.822,93 EUR, aus Anlass der "außerordentlichen Revision" der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 11. Februar 2004, GZ 16 R 247/03s12, womit über die Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 26. August 2003, GZ 8 Cg 11/03a8, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

Die Parteien waren Lebensgefährten und Mitmieter einer Wohnung. Nach dem Auszug der Beklagten benutzte der Kläger das Mietobjekt alleine. Er begehrt nun die Bezahlung der Hälfte der von ihm bezahlten Mietzinse (nach Klageeinschränkung zuletzt 17.822,93 EUR). Das Berufungsgericht sprach dem Kläger 1.188,21 EUR zu und wies das Mehrbegehren von 16.634,72 EUR ab. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Dagegen richtet sich die "außerordentliche Revision" des Klägers, die das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof vorlegt.

Die Zulässigkeit des Rechtsmittels ist nach § 508 ZPO idF der WGN 1997 zu beurteilen. Danach ist die Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof verfehlt:

In den im § 508 Abs 1 ZPO idF WGN 1997 angeführten Fällen, in denen also der berufungsgerichtliche Entscheidungsgegenstand - wie hier - nicht EUR 20.000, wohl aber (außer bei familienrechtlichen Streitigkeiten nach § 49 Abs 2 Z 1a und 2 JN) EUR 4.000 übersteigt, und in denen das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei, ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Gemäß § 508 Abs 1 ZPO kann allerdings in einem solchen Fall eine Partei einen Antrag an das Rechtsmittelgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass das ordentliche Rechtsmittel für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel auszuführen. Dieser Antrag verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Rechtsmittelgericht zu behandeln.

Erhebt in den dargestellten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; auch dieser darf hierüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgeprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. Dies gilt ferner auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht im Sinn des § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Abänderung des Ausspruchs des Gerichtes zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (RISJustiz RS0109623).

Das Erstgericht wird somit das Rechtsmittel des Klägers dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.

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