OGH 15Os108/04

15Os108/04Tribunale superiore9 set 2004

Testo completo

OGH 15Os108/04

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.09.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. September 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Finster als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Djemal A***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren, durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 zweiter Satz zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Gotscha R***** sowie die Berufungen der Angeklagten Djemal A*****, Georgi K***** und Igor L***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 3. Juni 2004, GZ 23 Hv 69/04k-147, sowie die Beschwerden der Angeklagten A***** und L***** über die nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO gefassten Widerrufsbeschlüsse, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten R***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Gotscha R***** wurde mit dem angefochtenen Urteil, das auch andere Entscheidungen enthält, des Verbrechens der versuchten Hehlerei nach §§ 15, 164 Abs 1 und Abs 4 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 21. Februar 2004 in Innsbruck den Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen nach der Tat dabei zu unterstützen versucht, Sachen, die dieser durch sie erlangt hat, zu verheimlichen bzw zu verwerten, indem er von Graz nach Innsbruck anreiste, um Djemal A***** bei der Beseitigung bzw Verwertung des (von letzterem im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit Georgi K***** und Igor L***** am 14./15. Februar 2004 in Götzens im Zuge eines Einbruchsdiebstahls) erbeuteten Tresors samt Inhalt zu helfen, wobei die mit Strafe bedrohte Handlung, durch die die Sache erlangt worden ist, aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, die fünf Jahre erreicht oder übersteigt, und er die Umstände kannte, die diese Strafdrohung begründen.

Die dagegen vom Angeklagten aus Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Die Kritik der Mängelrüge (Z 5), das Erstgericht hätte die "Beweismittel genau und nicht nur global bezeichnen müssen und die daraus gezogenen Schlüsse offen legen" lässt ihrerseits die deutliche und bestimmte Behauptung eines Sachverhalts vermissen, der den Prüfungskriterien eines ebenso bezeichneten Nichtigkeitsgrundes entspricht (Ratz, WK-StPO § 285d Rz 10). Gleiches gilt für den weiteren Einwand, die im Urteil beispielhaft genannten Telefonüberwachungsprotokolle seien "ohne nähere Begründung" nicht als ausreichende Grundlage für die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen geeignet.

In Wahrheit wendet sich die Beschwerde ebenso wie mit dem Vorbringen, das Erstgericht habe die Verantwortung des Angeklagten sowie die ihn entlastenden Depositionen des Erstangeklagten in der Hauptverhandlung als Schutzbehauptung abgetan, ohne dafür eine stichhältige Erklärung zu geben, unzulässig gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung. Diese haben - dem Gebot der gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) Rechnung tragend - im Einklang mit den Grundsätzen logischen Denkens und der Empirie begründet dargelegt, von welchen Verfahrensergebnissen ausgehend sie die leugnende Verantwortung des Angeklagten und die ihn entlastenden Depostionen des Angeklagten A***** als Schutzbehauptung angesehen haben (US 13). Dass sie dieser nicht gefolgt sind und die aus dem Ersturteil angeführten Beweismittel gezogenen Schlüsse dem Beschwerdeführer nicht überzeugend genug erscheinen, vermag den herangezogenen Nichtigkeitsgrund ebenso wenig herzustellen wie der Umstand, dass die Tatrichter sich nicht mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde konkret erhobenen Einwand im voraus auseinandergesetzt haben. Soweit die Beschwerde Aktenwidrigkeit geltend macht, weil sich aus den Telefonüberwachungsprotokollen nicht ableiten lasse, dass der Angeklagte davon Kenntnis hatte, dass er Tresor und Beute aus einem Einbruchsdiebstahl aus der Wohnung des Djemal A***** verbringen sollte, übersieht sie, dass ein Urteil dann aktenwidrig ist, wenn es den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (Ratz aaO Rz 467), wohingegen der Vorwurf an die Tatrichter, aus der Urkunde oder Aussage statt der in vertretbarer Weise gezogenen Schlüsse nicht andere abgeleitet zu haben, bloß unzulässige Kritik an deren Beweiswürdigung darstellt. Die Tatsachenrüge (Z 5a) trachtet neuerlich unter Hinweis auf die leugnende Verantwortung des Angeklagten in Übereinstimmung mit den ihn entlastenden Depositionen des Angeklagten A***** sowie eigenständiger Würdigung isoliert betrachteter Teile der Telefonüberwachungsprotokolle in einer auch unter diesem Nichtigkeitsgrund nicht vorgesehenen Art die Beweiswürdigung der Tatrichter in Zweifel zu ziehen, vermag damit aber keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.

Gegenstand einer Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt, wobei für deren Bereich unerheblich bleibt, ob die mit dem Gesetz zu vergleichenden Feststellungen einwandfrei zustande gekommen oder dargestellt sind oder erheblichen Bedenken begegnen (Ratz aaO Rz 581).

Soweit die Beschwerde Mängel an Feststellungen betreffend die Tatnähe der Ausführungshandlung, nämlich "des Zufahrens zum möglichen Tatort" moniert, übergeht sie die Urteilskonstatierungen in ihrer Gesamtheit, wonach der Angeklagte, nachdem er telefonisch von Djemal A***** ersucht worden war, ihm bei der Beseitigung des Tresors und der Verwertung der Beute zu helfen, zu diesem Zweck nach Innsbruck (in die Wohnung des Erstangeklagten) anreiste, wobei es ihm darauf ankam, Djemal A***** als Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen nach der Tat dabei zu unterstützen, Sachen, die dieser durch sie erlangt hat, zu verheimlichen und zu verwerten, wobei er zudem wusste, dass der Tresor und die Beute aus einem Einbruchsdiebstahls stammen (US 10, 11 und 13). Der weitere Einwand, es sei nicht erkennbar, in welcher Form die Hehlerei "tatsächlich hätte stattfinden sollen" lässt ebenso die deutliche und bestimmte Bezeichnung eines Nichtigkeit begründenden Umstands vermissen wie das Vorbringen, "ohne diese weitergehenden Feststellungen und Beweisergebnisse kann nicht der rechtliche Schluss gezogen werden, dass die Fahrt des Viertangeklagten eine ausführungsnahe Handlung gewesen ist", weiters sei aus den "vorhandenen" Feststellungen abzuleiten, dass es sich nur um eine straflose Vorbereitungshandlung gehandelt habe. Damit verfehlt aber die Rechtsrüge zur Gänze die gesetzesgemäße Darstellung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO, zum Teil iVm § 285a Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden folgt (§§ 285i, 498 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.