OGH 6Ob195/04a

6Ob195/04aTribunale superiore26 ago 2004

Testo completo

OGH 6Ob195/04a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.08.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Daniela P*****, vertreten durch die Mutter DI Doris U*****, diese vertreten durch Dr. Frank Carlo Gruber, Rechtsanwalt in Graz, wegen Unterhalt, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. November 2003, GZ 48 R 39/03w48, womit infolge Rekurses der Minderjährigen der Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 1. September 2003, GZ 7 P 229/02g30, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, den Beschluss des Rekursgerichtes vom 27. 5. 2004, GZ 48 R 39/03w90, dem Verfahrensbevollmächtigten der Mutter Dr. Frank Carlo Gruber zuzustellen.

Begründung:

Begründung

Den im Spruch genannten Beschluss stellte das Erstgericht der die Mutter noch bei Einbringung des als außerordentlichen und ordentlichen Revisionsrekurses bezeichneten Rechtsmittels vertretenden HoffmannOstenhof Rechtsanwalts GmbH zu. Diese Rechtsanwaltskanzlei hatte bereits mit Schriftsatz vom 4. 3. 2004, ON 62, die Beendigung des Vollmachtsverhältnisses bekannt gegeben. Mit dem am 26. 5. 2004 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz, ON 82, schritt Rechtsanwalt Dr. Frank Carlo Gruber als bevollmächtigter Vertreter der Mutter im Pflegschaftsverfahren ein.

Auch im Verfahren außer Streitsachen wird ein Beschluss erst mit Zustellung wirksam (RZ 1966, 68). Während aufrechtem Bevollmächtigungsverhältnis kann nur dem Vertreter wirksam zugestellt werden (§ 6 AußStrG iVm § 93 ZPO; SZ 23/337 uva). Die Zustellung des genannten Beschlusses des Rekursgerichtes hatte daher im vorliegenden Fall an Rechtsanwalt Dr. Frank Carlo Gruber zu erfolgen. Diese unterlassene Zustellung hat das Erstgericht nachzuholen.

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