OGH 4Ob86/04g

4Ob86/04gTribunale superiore18 ago 2004

Testo completo

OGH 4Ob86/04g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.08.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Herbert K*****, vertreten durch Fellner, Wratzfeld Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei T*****, vertreten durch Korn, Zöchbauer Frauenberger, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, Beseitigung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 72.672,83 EUR), im Verfahren über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 1. Oktober 2001, GZ 15 R 123/01w-8, womit der Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 10. Mai 2001, GZ 18 Cg 81/01b-2, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 25. Mai 2004, 4 Ob 86/04g, wird dahin berichtigt, dass die Zusammensetzung des Senats nach Anführung des Vorsitzenden richtig zu lauten hat wie folgt:

“die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter”.

Begründung:

Begründung

Die Beschlussfassung des Senats vom 25. Mai 2004 erfolgte in der nunmehr berichtigten Zusammensetzung. In die Ausfertigung der Entscheidung wurde irrtümlich das zu diesem Zeitpunkt nicht mehr aktive Senatsmitglied Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf aufgenommen. Der offenkundige Schreibfehler war zu berichtigen.

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