OGH 2Ob143/04z

2Ob143/04zTribunale superiore5 ago 2004

Testo completo

OGH 2Ob143/04z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.08.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Pflegschaftssache des am 10. August 1995 geborenen Sven und der am 10. April 1997 geborenen Siegrun U*****, über den Revisionsrekurs der Mutter Kirsten U*****, Lehrerin, *****, vertreten durch Dr. Michael Augustin und Mag. Peter Haslinger, Rechtsanwälte in Leoben, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Leoben als Rekursgericht vom 16. April 2004, GZ 2 R 60/04d-61, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Leoben vom 27. Februar 2004, GZ 2 P 109/00s-58, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen die Bestätigung der Abweisung des Antrages der Mutter auf Übertragung der (uneingeschränkten) Obsorge richtet, zurückgewiesen. Im Übrigen, sohin hinsichtlich der Bestätigung der Übertragung der Obsorge an die mütterlichen Großeltern, wird dem Revisionsrekurs Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung aufgehoben; zugleich wird auch die Entscheidung des Erstgerichtes in diesem Umfang aufgehoben und diesem eine Verfahrensergänzung aufgetragen.

Begründung

Begründung:

Die beiden Pflegebefohlenen sind die ehelichen Kinder von Kirsten U***** und Ing. Robert S*****. Deren Ehe wurde mit Urteil vom 30. 10. 2000 geschieden. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 21. 11. 2000 wurde die Obsorge alleine der Mutter übertragen.

Am 15. 10. 2002 beantragte der Vater, die Obsorge der Mutter zu entziehen und an ihn zu übertragen, weil die Mutter beabsichtige, die beiden Kinder nach England zu holen; dies sei dem Wohl der Kinder abträglich. Mit einstweiliger Verfügung vom 17. 12. 2003 übertrug das Erstgericht die Obsorge im Teilbereich Pflege und Erziehung "bis zur endgültigen Entscheidung über den vorliegenden Antrag des Vaters Robert S***** auf Übertragung der Obsorge an ihn", vorläufig an die mütterliche Großmutter Freia U*****.

Nachdem die Mutter zunächst am 27. 12. 2002 angegeben hatte, es sei das Beste, die Obsorge an ihren Vater DDr. Manfred U***** zu übertragen, beantragte sie mit der am 18. 4. 2003 beim Erstgericht eingelangte Eingabe ihr das (uneingeschränkte) Sorgerecht wieder zuzuerkennen und die einstweilige Verfügung aufzuheben. Bei ihrer Einvernahme vom 29. 12. 2003 gab sie aber an, es bestehe derzeit kein Interesse an einer schnellen Entscheidung weil klar sei, dass vorerst an der Beziehung zwischen der Mutter und den Großeltern bzw der Mutter und den Kindern zu arbeiten sei, bevor überhaupt die Voraussetzungen für die allfällige Übertragung der Obsorge an die Mutter vorliegen könnten.

Das Erstgericht übertrug mit Beschluss vom 27. 2. 2004 die Obsorge an die mütterlichen Großeltern Freia und DDr. Manfred U***** und wies die Anträge der Mutter Kirsten U***** und des Vaters Ing. Robert S***** auf Übertragung der Obsorge jeweils ab.

Es führte aus, der emotional-soziale Bereich der beiden Pflegebefohlenen sei von einer intensiven positiven Beziehung zum anderen Geschwisterteil sowie zur Halbschwester gekennzeichnet. Die beiden Kinder fühlten sich im Familiensystem der mütterlichen Großeltern wohl und geborgen. Zwar hätten die Minderjährigen auch positive Beziehungen zu den leiblichen Eltern, doch sei insbesondere das Verhältnis des minderjährigen Sven zu seiner Mutter distanziert. Wesentlich sei, dass die Kinder in den letzten Jahren fast ausschließlich von den mütterlichen Großeltern betreut worden seien und vor allem die Großmutter primäre Bezugsperson sei. Ein plötzliches Herausreißen aus dem großelterlichen Familienverband und dem Freundeskreis würde mit hoher Wahrscheinlichkeit beiden Kindern Schaden zufügen.

Während die Abweisung des Antrags des Vaters mangels Anfechtung in Rechtskraft erwuchs, erhob die Mutter Rekurs, dem mit dem angefochtenen Beschluss nicht Folge gegeben wurde. Das Rekursgericht vertrat die Ansicht, dass sich aus dem Sachverständigengutachten ergebe, dass die Großeltern die primären Bezugspersonen für die Kinder seien. Die Mutter arbeite in Qatar, weshalb der Kontakt zu ihr nur sehr schwer hergestellt werden könne und sie kaum in der Lage sei, sich bei einem konkreten Problem rasch einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Aus diesem Grund empfehle sich eine Übertragung der Obsorge an die Großeltern. Die Beibehaltung der Provisorialregelung sei weder notwendig noch angebracht. Es werde an der Mutter liegen, sich entsprechend den Empfehlungen des Sachverständigen um eine Intensivierung der Kontakte zu den Kinder zu bemühen. Den Großeltern sei dabei ans Herz zu legen, die Versuche ihrer Tochter zu unterstützen.

Den ordentlichen Revisionsrekurs erachtete das Rekursgericht mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 14 Abs 1 AußStrG für nicht zulässig. Gegen diesen Beschluss richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass der Beschluss auf Übertragung der Obsorge an die mütterlichen Großeltern unter Abweisung des Antrags der Kindesmutter auf Übertragung der Obsorge an sie aufgehoben werde. Der Vater und die mütterlichen Großeltern haben Stellungnahmen erstattet und beantragt, das Rechtsmittel der Mutter zurückzuweisen, ihm eventuell nicht Folge zu geben.

Das Rechtsmittel der Mutter ist zum Teil zulässig, weil das Rekursgericht - wie im Folgenden noch darzulegen sein wird - von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist, es ist zum Teil auch berechtigt.

Die Mutter macht in ihrem Rechtsmittel geltend, eine Änderung der Obsorgeverhältnisse komme nur als äußerste Notmaßnahme in Betracht. Durch eine vorläufige Entziehung der Obsorge dürfe der endgültigen Entscheidung nicht vorgegriffen werden, weshalb der sonst geltende Grundsatz der Kontinuität der Erziehung gesondert zu beurteilen sei. Gerade das Gegenteil sei hier geschehen. Die Verhältnisse, die aus der vorläufigen Regelung resultierten, würden als Begründung für die Entscheidung herangezogen. Darin liege eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht.

Hiezu wurde erwogen:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass - wie schon oben dargelegt - Pflege und Erziehung mit Beschluss vom 21. 11. 2000 allein der Mutter übertragen wurden und mit einstweiliger Verfügung vom 17. 12. 2002 den Großeltern die Obsorge im Teilbereich Pflege und Erziehung nur bis zur endgültigen Entscheidung über den Antrag des Vaters auf Übertragung der Obsorge an ihn übertragen wurde. Da nunmehr der Antrag des Vaters auf Übertragung der Obsorge an ihn rechtskräftig abgewiesen wurde, steht die Obsorge über die beiden Pflegebefohlenen allein wiederum der Mutter zu, weshalb sie durch die angefochtene Entscheidung nicht (mehr) beschwert ist und ihr daher das Rechtsschutzinteresse an deren Bekämpfung verfehlt. Im Übrigen aber entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass die Entziehung der Obsorge nur als äußerste Notmaßnahme wegen Gefährdung des Kindeswohls unter Anlegung eines strengen Maßstabs angeordnet werden darf (RIS-Justiz RS0047841 T15; 2 Ob 253/01h; vgl auch Stabentheiner in Rummel², ABGB, § 177 Rz 2c mwN). Von solchen Umständen ist das Rekursgericht aber nicht ausgegangen, es ist daher insoweit von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen. Wohl aber führte das Erstgericht aus, dass ein plötzliches Herausreißen aus dem großelterlichen Familienverband und dem Freundeskreis mit hoher Wahrscheinlichkeit beiden Kindern Schaden zufügen werde. Bei einer vorläufigen Übertragung der Obsorge muss aber ein Wechsel der Wohnung und der Hauptbezugsperson der Kinder in Kauf genommen werden. Wenngleich durch die Änderung eines seit langem gegebenen Zustandes gravierend in die Pflegesituation des Kindes eingegriffen wird, reicht dies nicht aus, den nach dem Gesetz obsorgeberechtigten Eltern die Obsorge zu entziehen (7 Ob 253/01h). Allerdings ist mit den Beteiligten gar nicht erörtert worden, welche Gründe für einen Obsorgewechsel in Frage kämen. In den Stellungnahmen zum Revisionsrekurs der Mutter führen die Großeltern nunmehr Gründe an, aus denen eine Gefährdung des Kindeswohls durch die Mutter wegen deren Persönlichkeit und Lebensweise entnommen werden könnte. Das Erstgericht wird daher diese Umstände mit den Beteiligten zu erörtern und - falls es einen Obsorgewechsel für nötig erachtet - darüber Feststellung treffen zu haben.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass - entgegen den Ausführungen im angefochtenen Beschluss des Erstgerichtes - dem Akt kein eindeutiger Antrag der Großeltern auf Übertragung der Obsorge zu entnehmen ist.

Es war daher der Beschluss des Erstgerichtes auf Übertragung der (alleinigen) Obsorge an die mütterlichen Großeltern aufzuheben und dem Erstgericht eine Verfahrensergänzung aufzutragen. Ob auch eine neuerliche Provisorialmaßnahme, wie sie die Mutter selbst bei ihrer Einvernahme am 29. 12. 2003 für Zweckmäßig erachtet hat, geboten ist, ist im Rechtsmittelverfahren nicht zu prüfen.

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