Testo completo
OGH 12Os60/03
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 03.07.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Juli 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Habl, Dr. Zehetner, Dr. Philipp und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mayer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Elisabeth G***** und Hanno O***** wegen des Vergehens der Beleidigung § 115 Abs 1 StGB, AZ 6 U 411/98w des Bezirksgerichtes Bregenz, über die Beschwerde des Verurteilten Hanno O***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch als Beschwerdegericht vom 12. Februar 2003, AZ Bl 21/03 (ON 88), in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Gründe:
Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Landesgericht Feldkirch (ua) der Beschwerde des Hanno O***** gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Bregenz, womit (ua) die von ihm zu tragenden Pauschalkosten mit 218,02 EUR bestimmt wurden (ON 79), nicht Folge.
Da gegen Beschlüsse des Landesgerichtes als Beschwerdegericht in den Strafverfahrensgesetzen keine weitere Rechtsmittelmöglichkeit eröffnet ist, war die dagegen vom genannten Verurteilten erhobene Beschwerde zurückzuweisen.