OGH 1Ob147/03d
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 01.07.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gerstenecker, Dr.Zechner, Univ.Doz.Dr.Bydlinskiund Dr.Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Rudolf Albert E*****, vertreten durch Held, Berdnik, Astner Partner, Rechtsanwälte in Graz, gegen die Gegnerin der gefährdeten Partei Mag.Evelyn E*****, vertreten durch Dr.Alexander Haas, Rechtsanwalt in Graz, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 31.März2003, GZ1R51/03g15, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der gefährdeten Partei wird gemäß §78, §402 Abs4 EO iVm §526 Abs2 Satz1 ZPO mangels der Voraussetzungen des §528 Abs1 ZPO zurückgewiesen(§528a iVm §510 Abs3 ZPO).
Begründung
Begründung:
1. Soweit der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung auf §382 Abs1 Z8 litc EO gestützt wurde, ist auszuführen:
Die Erlassung einer solchen EV setzt die Behauptung und Bescheinigung sowohl eines Anspruchs wie auch einer Gefährdung voraus (EFSlg 88.344 uva). Das Rekursgericht ging davon aus, dass der gefährdeten Partei die Bescheinigung der von ihr behaupteten Gefährdung nicht gelungen sei, zumal diese selbst die Vorlage des "nun als Gefährdung betrachteten Rangordnungsbeschlusses" verlangt habe und die Rangordnung mittlerweile auch wieder gelöscht worden sei (S7 des Beschlusses des Rekursgerichts). Die gefährdete Partei zieht in ihrem Revisionsrekurs die vom Gericht zweiter Instanz zugrunde gelegten Fakten, dass sie den Rangordnungsbeschluss "verlangt" habe und die Rangordnungzugunsten der Gegnerin der gefährdeten Parteibereits wieder gelöscht worden sei, nicht in Zweifel. Damit erweist sich aber die Entscheidung des Rekursgerichtsauf den Einzelfall bezogenals logisch einwandfrei und beruht auf keiner wesentlichen Verkennung der Rechtslage, sodass insoweit keine erhebliche Rechtsfrage zu lösen ist: Hat die Gegnerin der gefährdeten Partei den Rangordnungsbeschluss ohnehin nur über "Verlangen" der gefährdeten Partei erwirkt aber in der Folge, da ihr die gefährdete Partei die Erwirkung dennoch zum Vorwurf gemacht hatte, die Löschung der Rangordnung herbeigeführt, so ist die Wertung durch das Gericht zweiter Instanz, es mangle an einer konkreten Gefährdung, nicht zu beanstanden. Dass die Möglichkeit in Betracht gezogen wurde, den Hälfteanteil der Gegnerin der gefährdeten Partei zu veräußern, und dass deshalb eine Besichtigung und Schätzung der Liegenschaft vorgenommen wurde, kann daran nichts ändern, stellt dies doch eine im Zuge eines Scheidungsverfahrens durchaus übliche Vorgangsweise dar.
2. Richtig ist, dass die gefährdete Partei ihr Sicherungsbegehren auch auf§382e EO stützte und dass die Sicherung des dringenden Wohnbedürfnisses eines Ehegatten keine konkrete Gefährdung des Wohnungserhaltungsanspruchs voraussetzt. Voraussetzung ist aber ein dringendes Wohnbedürfnis der gefährdeten Partei, an dem es im vorliegenden Fall mangelt. Diese wohnt nämlich in Deutschland und behauptete in diesem Zusammenhang konkret nur, sie habe insoweit ein Wohnbedürfnis an der in Österreich befindlichen Ehewohnung, als Besuchskontakte mit der gemeinsamen Tochter der Streitteile stattfänden. Insoweit kann aber von einem dringenden Wohnbedürfnis der gefährdeten Partei keine Rede sein.
3. Die vom Revisionsrekurswerber darüber hinaus aufgeworfenen Fragen, ob die nach deutschem Recht vereinbarte Gütertrennung insoweit Rechtswirkungen auf die in Österreich erworbene Ehewohnung entfalte, als die Aufteilung gemäß §§81ff EheG ausgeschlossen sei, und welches nationale Recht im Aufteilungsverfahren angewendet werden müsse, wenn die Ehe noch nicht rechtskräftig geschieden sei, bedürfen im Hinblick auf die obigen Ausführungen keiner Antwort.
Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht.