OGH 1Ob146/03g

1Ob146/03gTribunale superiore1 lug 2003

Testo completo

OGH 1Ob146/03g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.07.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski und Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** Aktiengesellschaft, , vertreten durch Dipl. Ing. Dr. Peter Benda, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Brigitte S, vertreten durch Dr. Alexander Singer, Rechtsanwalt in Graz, wegen 50.463,78 EUR sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 6. Februar 2003, GZ 4 R 253/02m-84, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Die Beklagte strebt nach einer Abwälzung des mit ihrem Importgeschäft verbundenen Risikos auf die klagende Partei als finanzierende Bank. Die klagende Partei soll letztlich dafür einstehen müssen, dass die Beklagte für den maßgebenden Warenimport einen Geschäftspartner als Käufer gewählt hat, der seinen Vertragspflichten - die Erfüllung seiner Zahlungspflicht war durch die unter einer bestimmten Bedingung abrufbare Garantie einer Drittbank gesichert - nicht vollständig nachkam. Der klagenden Partei soll ferner zugerechnet werden, dass sich die Drittbank als Garantin des Käufers unter Berufung auf eine Nichterfüllung der Garantiebedingung geweigert hat, die gesamte Garantiesumme auf das Kreditkonto der Beklagten bei der klagenden Partei zu überweisen. Durch ein solche Überweisung hätte die Tilgung des Kredits der Beklagten zur Finanzierung des Importgeschäfts erfolgen sollen.

2. Der Beklagten gelingt es mit ihren weitwendigen Revisionsausführungen nicht, auch nur einen plausiblen Grund ins Treffen zu führen, der für die Richtigkeit ihres Prozessstandpunkts sprechen könnte. Demnach ist nicht erkennbar, dass das angefochtene Urteil auf einer gravierenden Fehlbeurteilung der maßgebenden Umstände des Einzelfalls als Voraussetzung der Zulässigkeit der Revision beruhen könnte. In diesem Kontext ist vor allem wesentlich, dass die klagende Partei im Zeitpunkt der Überweisung der Kreditvaluta an den deutschen Verkäufer nach den damaligen Beurteilungsgrundlagen nicht damit rechnen konnte, der Vertragspartner der Beklagten als Käufer der importierten Ware werde die Übernahme der gesamten Importware als Bedingung für die Überweisung des ungekürzten Garantiebetrags auf das Kreditkonto der Beklagten bei der klagenden Partei nicht bestätigen. Soweit die klagende Partei im Vorfeld der Überweisung der Kreditvaluta eine schriftliche Mitteilung der garantierenden Bank über deren "Zahlungsmodalitäten" erwirkte, handelte sie auch im Interesse der Beklagten als Kreditnehmerin. Durch diese Mitteilung wurde klargestellt, unter welcher, vom Käufer der importierten Ware zu erfüllenden Bedingung die Tilgung der Kreditvaluta durch die Überweisung des Garantiebetrags erfolgen werde.

Der Vorwurf der Beklagten, die klagende Partei habe mangels Prüfung ihrer - der Beklagten - Bonität ein gewagtes Geschäft finanziert, wäre sie doch ohne eine Zahlungsgarantie zur Gewährleistung der Refinanzierung des gewährten Kredits wirtschaftlich gar nicht in der Lage gewesen, sich auf das betreffende Importgeschäft einzulassen, geht schon deshalb ins Leere, weil die klagende Partei nicht auf die Bonität der Beklagten vertrauen musste, sondern nach ihrem damaligen Kenntnisstand annehmen durfte, der Kredit an die Beklagte werde durch die Inanspruchnahme einer Bankgarantie getilgt werden.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.