OGH 7Ob95/03a

7Ob95/03aTribunale superiore30 giu 2003

Testo completo

OGH 7Ob95/03a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Franz K*****, und 2.) Maria K*****, beide vertreten durch Dr. Peter Semlitsch und Dr. Wolfgang Klobassa, Rechtsanwälte in Voitsberg, gegen die beklagte Partei Winfried K*****, vertreten durch Dr. Harald Hohenberg, Rechtsanwalt in Graz, wegen Entfernung einer Steinschlichtung und Freimachen von Kanalschächten, infolge außerordentlicher Revision der Kläger gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 10. Oktober 2002, GZ 6 R 154/02t-23, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsbeantwortung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

In der Sitzung vom 7. 5. 2003 wurde die außerordentliche Revision der Kläger zurückgewiesen. Die am 9. 5. 2003 beim Erstgericht eingelangte Revisionsbeantwortung, die am 20. 5. 2003 dem Obersten Gerichtshof im Nachhang zur außerordentlichen Revision vorgelegt wurde, gilt gemäß §§ 508a Abs 2 Satz 3 ZPO nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig.

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