OGH 3Ob139/03t

3Ob139/03tTribunale superiore25 giu 2003

Testo completo

OGH 3Ob139/03t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.06.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Johann R*****, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Friedl KEG in Eibiswald, wider die verpflichtete Partei Mag. Herbert Ortner, Rechtsanwalt in Voitsberg, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Peter K*****, (AZ 26 S 15/03f des Landesgerichts für ZRS Graz), wegen 33.136,65 EUR sA, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 8. April 2003, GZ 4 R 122/03w-5, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Voitsberg vom 18. Februar 2003, GZ 7 E 8/03a-2, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht den erstinstanzlichen Beschluss, mit welchem der Exekutionsantrag der betreibenden Partei aus dem Grund des § 10 Abs 1, § 12 Abs 1 KO abgewiesen wurde. Es sprach weiters - belehrend - aus, dass gegen seine Entscheidung der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Der dessen ungeachtet erhobene Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist iS des zutreffenden zweitinstanzlichen Ausspruchs unzulässig und daher ohne jede Behandlung der darin aufgeworfenen Fragen zurückzuweisen, weil mit ihm der erstinstanzliche Beschluss zur Gänze bestätigt wurde (§ 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO) und der in dieser Verfahrensbestimmung genannte Ausnahmefall hier nicht vorliegt.

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