Testo completo
OGH 3Ob155/03w
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 24.06.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei B***** GmbH Co KEG, , vertreten durch Dr. Georg Vetter, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei B GmbH, *****, vertreten durch Eisenberger Herzog Rechtsanwaltssozietät in Graz, wegen Unterlassung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24. März 2003, GZ 46 R 150/03d-7, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Der über einen Strafantrag im Unterlassungsexekutionsverfahren (§ 355 EO) ergangene Beschluss des Rekursgerichts wurde der verpflichteten Partei am 15. April 2003 zugestellt. Der am 6. Mai 2003 zur Post gegebene Rekurs ist verspätet, weil die Rekursfrist im Exekutionsverfahren 14 Tage beträgt (§ 521 Abs 1 ZPO, § 78 EO).