Testo completo
OGH 10Nc14/03w
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 10.06.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** GmbH , vertreten durch Doralt Seist Csoklich Rechtsanwaltspartnershaft in Wien, gegen die beklagte Partei T C***** Lda. *****/Portugal, wegen EUR 115.044,68 sA, über den Ordinationsantrag der klagenden Partei den Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Handelsgericht Wien als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.
Begründung
Begründung:
Die klagende Partei brachte vor, die beklagte Partei habe für die klagende Partei einen Transport von Portugal nach Österreich (Wiener Neustadt) durchgeführt. Während eines Aufenthaltes auf einer Autobahnraststätte in Deutschland sei ein Teil der Ware im Wert des Klagsbetrages gestohlen worden. Es werde daher ein Schadenersatzanspruch aus dem Beförderungsvertrag geltend gemacht. Auf das Vertragsverhältnis seien die CMR anzuwenden. Die inländische Gerichtsbarkeit bestimme sich nach dessen Art 31. Mangels Vorliegens eines örtlich zuständigen Gerichtes im Inland werde die Ordination an das Handelsgericht Wien beantragt.
Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger nach Art 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach dem Vorbringen der Klägerin eine grenzüberschreitende Beförderung vorlag und das Transportgut in Österreich abgeliefert wurde, ist die inländische Jurisdiktion auch für die aus dem Beförderungsvertrag resultierenden Schadenersatzansprüche gegeben. Gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ist infolge Fehlens eines örtlich zuständigen inländischen Gerichtes ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen. In Stattgebung des Ordinationsantrages war zweckmäßigerweise das Handelsgericht Wien als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.