OGH 1Ob91/03v

1Ob91/03vTribunale superiore29 apr 2003

Testo completo

OGH 1Ob91/03v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Fischereirevierverband ***** vertreten durch Weissborn Wojnar, Rechtsanwaltskommanditpartnerschaft in Wien, wider die beklagte Partei Heinz S*****, vertreten durch Doralt, Seist, Csoklich, Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien, wegen 7.746,95 EUR sA infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Schifffahrtsobergericht vom 13. September 2002, GZ 4 R 143/02g-15, womit das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien als Schifffahrtsgericht vom 4. April 2002, GZ 1 C 421/01w-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die klagende Partei begehrte vom Beklagten als Eigner und Kapitän eines Donauschiffes aus dem Titel des Schadenersatzes die Zahlung von 7.746,95 EUR. Der Beklagte sei am 30. 5. 1998 mit seinem Schiff aus der Schifffahrtsrinne geraten und auf eine Felsformation unterhalb der Wasseroberfläche aufgefahren; daraufhin sei aus einem Leck Heizöl ausgeflossen, das in den flussabwärts liegenden Fischereirevieren der klagenden Partei erheblichen "fischereilichen" Schaden verursacht habe. Die klagende Partei sei eine Körperschaft öffentlichen Rechts und legitimiert, den Schaden der Fischereiberechtigten und der Fischereiausübungsberechtigten geltend zu machen.

Die beklagte Partei wendete unter anderem die mangelnde Aktivlegitimation der klagenden Partei ein. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen der Fischereiberechtigten und der Fischereiausübungsberechtigten zähle nicht zum Aufgabenbereich der klagenden Partei. Dass diese selbst einen Schaden erlitten habe, werde gar nicht behauptet.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Fischereiverbände seien nicht dazu berufen, einen ihren Mitgliedern entstandenen Schaden im eigenen Namen geltend zu machen. Die Klagslegitimation müsste auf einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung beruhen, an der es aber mangle.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Dem österreichischen Prozessrecht sei eine Klagslegitimation ohne eigenen Anspruch ("Prozessstandschaft") grundsätzlich fremd und nur in den vom Gesetz angeführten Fällen zulässig. Aus den §§ 47 und 48 des NÖ Fischereigesetzes 1988 (FG) lasse sich eine solche gesetzliche Klagslegitimation nicht ableiten.

Die Revision der klagenden Partei ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Vorauszuschicken ist, dass gemäß § 40 Abs 6 FG 2001 auf den vorliegenden Rechtsstreit noch die Bestimmungen des NÖ Fischereigesetzes 1988 anzuwenden sind.

Gemäß § 47 Abs 1 FG 1988 sind zur Wahrung der Interessen der Fischereiberechtigten, der Fischereiausübungsberechtigten und des Fischereiwesens sowie zur Besorgung der sich aus dem Zusammenhang der Fischereireviere ergebenden gemeinsamen Geschäfte und wirtschaftlichen Maßnahmen in ihrem Zuständigkeitsbereich die Fischereirevierverbände berufen. Diese sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Dieser generellen Aussage, wessen Interessen die Fischereirevierverbände zu wahren haben, folgt im § 48 FG 1988 der diesen Verbänden obliegende Aufgabenbereich: Der vom Gesetzgeber gewählte Wortlaut: "Den Fischereiverbänden obliegen folgende Aufgaben", die sogleich in den lit a bis l des § 48 FG 1988 angeführt werden, lässt nur den Schluss zu, dass damit der Aufgabenkatalog taxativ festgelegt ist. Unter den den Fischereiverbänden obliegenden Aufgaben findet sich aber nicht auch die Berechtigung oder Verpflichtung der Fischereiverbände, Schadenersatzansprüche der Fischereiberechtigten bzw der Fischereiausübungsberechtigten (in eigenem Namen) geltend zu machen. Die im § 47 Abs 1 FG 1988 enthaltene Wendung über die Interessenwahrung hat im § 48 demnach ihre inhaltliche Determinierung dahin erfahren, welche konkreten Aufgaben zur Wahrung der Interessen der im § 47 bezeichneten Personen von den Fischereirevierverbänden zu erfüllen sind. Eine Ausdehnung dieses gesetzlich normierten Aufgabenbereichs ist nicht zulässig, sind doch auch Selbstverwaltungskörper dem Legalitätsprinzip unterworfen (H. Mayer, B-VG2 112) und müssen die einem Selbstverwaltungskörper übertragenen Angelegenheiten ausdrücklich gesetzlich festgelegt werden (vgl Art 118 Abs 2 B-VG; siehe hiezu auch Öckher/Thallauer/Hofer, NÖ Fischereirecht, Anmerkung zu Abs 3 des § 31 NÖ Fischereigesetzes 2001).

Die klagende Partei als Interessengemeinschaft (vgl Öckher/Thallauer/Hofer aaO Anm zu Abs 2 des § 29 NÖ Fischereigesetzes 2001) ist also gesetzlich nicht dazu berufen, die Schadenersatzansprüche der Personen, deren im § 48 FG 1988 umschriebenen Interessen sie zu wahren hat, in eigenem Namen geltend zu machen. Dies käme - wie schon die Vorinstanzen richtig ausgeführt haben - einer dem österreichischen Recht grundsätzlich fremden "Prozessstandschaft" gleich (Fucik in Rechberger, ZPO2 Rz 4 vor § 1). Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO.

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