Testo completo
OGH 11Ns8/03
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 24.04.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. April 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Danek, Dr. Kirchbacher und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Reichel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Siegfried T***** und andere wegen § 35 Abs 1 lit a FinStrG und anderer strafbarer Handlungen über den Ablehnungsantrag der Angeklagten Pearl Christine F***** nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag auf Ablehnung des (gesamten) Oberlandesgerichtes Wien wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Ablehnung des (gesamten) Landesgerichtes Korneuburg werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Begründung
Gründe:
Die Ladung zur Hauptverhandlung wurde der Angeklagten Pearl Christine F***** am 17. März 2003 zugestellt, eine vollständige Aktenkopie erhielt sie Anfang April 2003.
Ihre auf eine Formulierung dieses Gerichtshofes II. Instanz in einer Entscheidung über Einsprüche gegen die Anklageschrift gestützte Ablehnung des Oberlandesgerichtes Wien am 17. April 2003 erfolgte somit jedenfalls außerhalb der Drei-Tages-Frist des § 73 zweiter Fall StPO und war daher - ohne inhaltliche Stellungnahme - als verspätet zurückzuweisen (Foregger/Fabrizy StPO8 Rz 1; Mayerhofer StPO4 E 1 bis 4 - beide zu § 73).
Die Kompetenz zur Entscheidung über den das Landesgericht Korneuburg betreffenden Ablehnungsantrag kommt gemäß § 74 Abs 2 zweiter Fall StPO dem Oberlandesgericht Wien zu.