OGH 8Ob229/02p

8Ob229/02pTribunale superiore24 apr 2003

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OGH 8Ob229/02p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.04.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling, Dr. Kuras und Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Saxinger, Chalupsky, Weber Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, wider die beklagte Partei Erwin C*****, vertreten durch Dr. Stefan Eigl, Rechtsanwalt in Linz, wegen EUR 495.991,04 sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 5. September 2002, GZ 6 R 89/02d-26, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Der gerügte Mangel des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Das Berufungsgericht ist nicht verpflichtet, sich im Rahmen der Überprüfung der vom Erstgericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen mit jedem einzelnen Beweisergebnis oder mit jedem einzelnen Argument des Berufungswerbers auseinanderzusetzen. Ein Mangel liegt jedenfalls nicht vor, solange die Überlegungen des Berufungsgerichts zur Bweisrüge - wie hier - insgesamt nachvollziehbar sind (RIS-Justiz RS0043162). Der Revisionsgrund des § 503 Z 4 ZPO ist nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn die Rechtsrüge vom festgestellten Sachverhalt ausgeht (RIS-Justiz RS0043312). Der Revisonswerber entfernt sich mit seinen Ausführungen zum Vorliegen eines Gesellschaftsverhältnisses zwischen ihm und der Klägerin in Zusammenhang mit der strittigen Kreditgewährung aber unzulässig vom festgestellten Sachverhalt, weil die Vorinstanzen gerade keine auf ein derartiges Rechtsverhältnis zwischen den Parteien hindeutende Sachverhaltselemente als erwiesen angenommen haben. Es wurde vielmehr unmissverständlich festgestellt, dass die Kreditgewährung in keinem Zusammenhang mit jener GmbH stand, an der die Parteien beteiligt waren und aus der der Beklagte vor Abschluss des Kreditvertrages ausgeschieden ist. Die Tatsache allein, dass die Klägerin - wie dies im allgemeinen bei Kreditgewährungen der Fall ist - ein bestimmtes Projekt des Beklagten finanzieren wollte, kann ein Gesellschaftsverhältnis nicht begründen. Welche Warnpflichten die Klägerin gegenüber dem nach den Feststellungen als Kaufmann auftretenden Beklagten verletzt haben sollte, wird in der Revision nicht weiter erläutert und ist auch sonst nicht zu ersehen.

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