OGH 14Os144/02

14Os144/02Tribunale superiore23 apr 2003

Testo completo

OGH 14Os144/02

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.04.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. April 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Habl, Dr. Philipp und Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Reichel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Livius P***** und Erika K***** wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12. Juni 2002, GZ 12c S Vr 8952/98-164, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Livius P***** und Erika K***** von der wider sie wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 (zweiter Fall) StGB erhobenen Anklage gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen, in Wien die zuständige Sachbearbeiterin des mit ihrer Verfolgung wegen des Vergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG betraut gewesenen Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk, Mag. Eva T*****, dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt zu haben, dass sie sie einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit ein Jahr übersteigender Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, nämlich des (richtig:) Verbrechens des Missbrauches der Amtsgewalt, falsch verdächtigten, wobei sie wussten, dass die Verdächtigungen falsch waren, und zwar

  1. Livius P***** am 23. Dezember 1998 in einer schriftlichen Anzeige an das Landesgericht für Strafsachen Wien, in der er behauptete, Mag. Eva T***** habe im Zuge der finanzbehördlichen Ermittlungen rechtswidrig die Untersuchung von bei ihm beschlagnahmten Datensätzen verzögert und eine inhaltlich unrichtige Anzeige erstattet;

  2. Erika K***** am 13. Dezember 1999 in einer schriftlichen Anzeige an die Staatsanwaltschaft Wien, in der sie behauptete, Mag. T***** habe in Berichten an die Strafbehörde fälschlich dargestellt, auf den bei Livius P***** im Zuge finanzbehördlicher Ermittlungen beschlagnahmten Datenträgern seien keine literarischen Werke gespeichert gewesen.

Nach den maßgeblichen Tatsachenfeststellungen wurden mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 24. Oktober 2000, GZ 12 c Vr 8.952/98-117, Livius P***** als unmittelbarer Täter und Erika K***** als Beteiligte (§§ 11 dritter Fall FinStrG) des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG und des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 2 StGB schuldig erkannt, weil Livius P***** zwischen September 1992 und Februar 2000 als Inhaber des "Europäischen Verlages" vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen durch unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen (ungerechtfertigte Geltendmachung von Vorsteuern) eine Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen im Ausmaß von insgesamt 7,328.983 S wissentlich bewirkt und durch Vorlage inhaltlich unrichtiger Rechnungskopien falsche Beweismittel in einem Verwaltungsverfahren gebraucht hatte. Der Tatbeitrag der Angeklagten K***** zur Abgabenverkürzung im Ausmaß von 1,634.262 S bestand im Ausstellen und Überlassen inhaltlich unrichtiger Fakturen. Im Zuge der Erhebungen beschlagnahmte die Finanzbehörde im Haus des Angeklagten P***** - zum Nachweis, dass es sich bei den ausgestellten Fakturen um bloße Scheinrechnungen handelte - eine Reihe von Datenträgern, die wegen Verweigerung der Preisgabe des "Passwortes" nicht ausgewertet werden konnten (US 3, 4).

Livius P***** begehrte während des laufenden Verfahrens wiederholt die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände. Nach Ausfolgung einer EDV-Anlage urgierte er in mehreren Schreiben die Freigabe der restlichen Unterlagen. In der Folge übermittelten die beiden Angeklagten die in den Gründen (US 5 bis 11) detailliert wiedergegebenen, die inkriminierten Vorwürfe enthaltenden Schreiben dem Gericht bzw der Staatsanwaltschaft.

Der Schöffensenat konnte eine wissentlich falsche Verdächtigung durch die Angeklagten nicht feststellen, weil die finanzstrafbehördlichen Ermittlungen, insbesondere der Betriebsprüfungsbericht, teilweise ungenau gewesen seien und Mag. T***** in Anwesenheit der Erika K***** tatsächlich behauptet hätte, dass auf dem - nicht ausgewerteten - Computer keine literarischen Werke gespeichert gewesen seien (US 11 ff).

Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft kommt keine Berechtigung zu.

Die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) fordert unter der Prämisse, das - mit dem zitierten Schuldspruch wegen § 33 Abs 2 lit a FinStrG festgestellte - Wissen der Angeklagten um die ungerechtfertigte Geltendmachung von Vorsteuern unter Verwendung von Scheinfakturen indiziere auch das Wissen um die Unrichtigkeit der in den beiden Schreiben inkriminierten Vorwürfe, "das Erstgericht hätte in nachvollziehbarer Weise darzustellen gehabt, wie es über die Ergebnisse des mit ON 117 abgeschlossenen Verfahrens hinweggekommen ist".

Solcherart wird jedoch mangels erforderlicher Konkretisierung jener Verfahrensergebnisse, von denen (nach Meinung der Beschwerde) eine andere Lösung der Beweisfrage, insbesondere eine konträre Beurteilung der deliktsessentiellen Vorsatzerfordernisse, erwartet werden sollte, der angerufene formelle Nichtigkeitsgrund nicht gesetzmäßig ausgeführt (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO). Außerdem wird außer Acht gelassen, das die Tatrichter die zentralen Beweise des bezeichneten Finanzstrafverfahren ohnehin mitberücksichtigten, jedoch in freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) und formell zureichend begründet zur Überzeugung gelangten, dass unter den gegebenen Umständen ein Wissen der falschen Verdächtigung (im Zweifel) nicht nachweisbar sei (US 11 ff). Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) die Negativfeststellung zur wissentlich falschen Verdächtigung (US 11) übergeht, verfehlt sie den bei Geltendmachung materiellrechtlicher Beurteilungsfehler notwendigen Vergleich des im Urteil konstatierten Sachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit ebenfalls eine prozessordnungsgemäße Darstellung des herangezogenen materiellen Nichtigkeitsgrundes. Demzufolge erübrigt sich auch ein Eingehen auf die zur objektiven Tatseite erhobenen Einwände.

Die zur Gänze nicht gesetzmäßig (§§ 285d Abs 1 Z 1, 285a Z 2 StPO) ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

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