OGH 8Ob46/03b

8Ob46/03bTribunale superiore10 apr 2003

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OGH 8Ob46/03b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.04.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling, Dr. Kuras und Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl. Ing. Dr. Wilhelm P*****, vertreten durch Dr. Christoph Schwab, Rechtsanwalt in Wels, und der Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei 1. Wilhelm P***** GmbH, , vertreten durch DDr. Manfred Nordmeyer, Rechtsanwalt in Wels, und 2. Dr. Stephan R, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Wilhelm P***** GmbH Co KG und der Wilhelm P***** GmbH, , wider die beklagte Partei V AG, *****, vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer und Dr. Siegfried Sieghartsleitner, Rechtsanwälte in Wels, wegen Erlöschens einer Forderung (Streitwert EUR 872.074,01), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 31. Jänner 2003, GZ 3 R 75/02y-91, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Die vom nunmehrigen Gemeinschuldner beklagte Bank gewährte am 31. 10. 1984 einen Haftungskredit über S 12 Mio für Forderungen einer anderen Bank gegen verschiedene Bauunternehmen des Gemeinschuldners (Haftungsrücklässe, Deckungsrücklässe etc). Der klagende Gemeinschuldner übernahm für diesen Haftungskredit die Bürgschaft und unterzeichnete einen Blankowechsel. Auch wurden der beklagten Bank im Rahmen einer Sicherungszession sämtlich Forderungen der Baufirma aus dem Bauvorhaben abgetreten. Davon wurde die andere Bank, die die Bauherrin vertrat (vgl OGH 4 Ob 515/88), am 19. 3. 1985 verständigt. Später trat die Baufirma ihre Forderungen auch noch an die andere Bank ab. Der Kläger stritt als Geschäftsführer der Baufirma die erste Zession ab. Die Beklagte wurde in der Folge in Anspruch genommen und machte ua gegen den Kläger S 12 Mio aus diesem Haftungskreditvertrag geltend (die Baufirmen sind ebenfalls in Konkurs), worüber am 30. 7. 1985 ein Anerkenntnisurteil erging. Am 22. 10. 1985 wurde über das Vermögen des Klägers der Konkurs eröffnet. Mit Beschluss vom 9. 2. 1989 schied das Konkursgericht den dem Gemeinschuldner gehörigen Hälfteanteil an einer näher bezeichneten Liegenschaft gemäß § 119 Abs 5 KO aus der Konkursmasse aus und überließ ihn diesem zur freien Verfügung. Ob dieser Liegenschaft ist ein exekutives Zwangspfandrecht für die beklagte Partei aufgrund des Anerkenntnisurteiles über S 12 Mio einverleibt.

Die beklagte Bank machte 1986 gegen die andere Bank erfolgreich Ansprüche in Höhe von 1 Mio S aus der Sicherungszession im Wesentlichen mit der Begründung geltend, dass die Bauherrin dieser nach Verständigung von der Sicherungszession noch einen Betrag von US $ 318.000 überwiesen habe. Einen weiteren von der beklagten Bank gegen die Bank der Bauherrin angestrebten Verfahren lagen insbesondere eine Überweisung von US $ 531.000 mit Eingang 14. 3. 1985 (gutgebracht 18. 3. 1985) und einen Eingang vom 27. 3. 1985 über US $ 40.000 zugrunde. Dieses Verfahren wurde außergerichtlich im Juni 1994 mit einem Betrag von S 8,9 Mio S zwischen den Banken ohne Bereinigung der Forderungen gegen den Kläger verglichen. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Gemeinschuldner nach Modifizierung des Klagebegehrens ua die Feststellung, dass die Forderung der beklagten Partei gegen den Kläger aus dem Haftungskreditvertrag zur Gänze erloschen und getilgt sei. Dieses Begehren wurde teilweise abgewiesen.

Soweit der Kläger nunmehr geltend macht, das erstgerichtliche Verfahren sei schon deshalb mangelhaft gewesen, weil ein Unterbrechungsbeschluss (im Übrigen rechtskräftig) außerhalb der Verhandlung gefasst und seinem Antrag auf Wiedereröffnung der Verhandlung nicht stattgegeben wurde, ist der darauf zu verweisen, dass sich das Berufungsgericht - entgegen der Darstellung des Klägers - mit diesen Frage ausführlich befasst hat. Nach ständiger Rechtsprechung können jedoch vom Berufungsgericht verneinte Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger ZPO2 § 503 Rz mzwN; RIS-Justiz RS0042963; vgl im Übrigen auch zur mangelnden Bekämpfbarkeit RIS-Justiz RS0107474).

Zu der weiters relevierten Frage, inwieweit das Berufungsgericht auch auf die in der Berufung aufgestellte Behauptung des Klägers einzugehen gehabt hätte, dass die Beklagte bereits in dem ersten Prozess gegen die Bank der Bauherrin einen höheren Betrag hätte geltend machen sollen, hat das Berufungsgericht ausführlich Stellung genommen und ist davon ausgegangen, dass dies vom bisherigen Vorbringen in erster Instanz nicht gedeckt sei. Ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, ist jedoch eine Frage des Einzelfalles, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt. Auch ob das bisher erstattete Vorbringen so weit spezifiziert ist, dass es als Anspruchsgrundlage hinreicht ist eine Frage des Einzelfalles (RIS-Justiz RS0042828 mwN; vgl Kodek in Rechberger ZPO2 § 502 Rz 3). Eine erhebliche Fehlbeurteilung, die es erforderlich machte, dass der Oberste Gerichtshof diese Frage aus Gründen der Rechtssicherheit aufgreift, vermag der Kläger nicht aufzuzeigen. Entgegen der Ansicht des Klägers ist das Berufungsgericht auch nur insoweit zur umfassenden Überprüfung der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes verpflichtet als es sich nicht um gesonderte rechtserzeugende Sachverhalte handelt, auf die sich die Berufung nicht mehr bezieht, hier die Behauptung eines ungünstigen Vergleichsabschlusses (vgl Kodek aaO § 471 Rz 9 mwN). Auch dies kann naturgemäß nur nach der konkreten Umständen des Einzelfalles beurteilt werden. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass der Exekutionstitel ja aus der Haftung des Klägers für die Schulden der Baufirma aus dem Haftungskredit herrührt, während es beim Vergleich um die Ansprüche der Beklagten aus der Sicherungszession geht, zu der der Kläger gar kein näheres Vorbringen erstattete und etwa auch die Behauptung der Beklagten, das sie berechtigt, sei mit den Drittschuldnern auch Vergleiche zu schließen, gar nicht konkret bestritt (AS 327).

Die Revision macht schließlich noch geltend, dass sich der Kläger hinsichtlich der Vereinbarung vom 23. 6. 1986 über die Verwendung der Verkaufserlöse bestimmter Liegenschaften auch auf den Titel des Schadenersatzes bei vereinbarungswidriger Verwendung gestützt habe. Dazu ist darauf zu verweisen, dass der Kläger in erster Instanz geltend gemacht hat, dass nach der Vereinbarung das hier gegenständliche exekutive Pfandrecht der Beklagten um die Erträge aus der Verwertung der anderen Liegenschaften zu verringern gewesen sei. Eine dahingehende Vereinbarung konnte aber nicht festgestellt werden. Im Übrigen hat der Kläger in der Berufung zu etwaigen darauf gestützten Schadenersatzansprüchen gar keine Rechtsrüge ausgeführt und kann dies in der Revision nicht mehr nachtragen (vgl RIS-Justiz RS0043573 mzwN etwa OGH 1 Ob 14/01t).

Insgesamt vermag es die Revision jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.

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