Testo completo
OGH 8Ob31/03x
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 10.04.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling, Dr. Kuras und Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** GmbH, , vertreten durch Dr. Robert S KG, , diese vertreten durch Dr. Johannes Sääf, Rechtsanwalt in Maissau, wider die beklagte Partei Brigitte R, vertreten durch Dr. Ludwig Riemer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Herausgabe (Streitwert EUR 36.340), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 30. Dezember 2002, GZ 16 R 289/02s-15, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 18. September 2002, GZ 15 Cg 19/02b-11, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Begründung:
Angebliche Nichtigkeiten und Mangelhaftigkeiten des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht verneint wurden, können nach ständiger Rechtsprechung in der Revision nicht geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963; RIS-Justiz RS0042981; Kodek in Rechberger² § 503 ZPO Rz 2, 3).
Nach ständiger Rechtsprechung kann selbst eine unzureichende Beweiswürdigung im Revisionsverfahren nicht angefochten werden. Nur wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisrüge überhaupt nicht befasst hat, ist sein Verfahren mangelhaft geblieben (RIS-Justiz RS0043371; RZ 1990/121; RZ 1991/5). Davon kann hier nicht die Rede sein.
Die Beurteilung der Vorinstanzen, die Beklagte als ehemalige Hausverwalterin sei verpflichtet, der klagenden Hauseigentümerin die sich auf die Verwaltungstätigkeit beziehenden Urkunden herauszugeben, wobei nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehe, dass die Herausgabe der Urkunden nicht mehr möglich sei, stellt sich nicht als erhebliche Verkennung der Rechtslage dar.