LG Eisenstadt 20R41/03h

20R41/03hAltro tribunale9 apr 2003

Testo completo

LG Eisenstadt 20R41/03h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.04.2003

Kopf

Das Landesgericht Eisenstadt als Rekursgericht hat durch den Präsidenten des Landesgerichtes Hofrat Dr. Josef Wimmer (Vorsitzender) und durch die Richter Mag. Bernhard Kolonovits und Dr. Jürgen Rassi in der Pflegschaftssache der mj. Ch***** H*****, geb. am 28.06.1991, über den Rekurs des Vaters G***** K*****, geb. am 01.10.1967, Fernmeldetechniker, 8362 Söchau, *****, gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Jennersdorf vom 07.02.2003, GZ 3 P 45/02f-22, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird n i c h t Folge gegeben.

Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig. Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt nicht Euro 20.000,--.

Begründung

Begründung:

Die Ehe zwischen den Eltern der Minderjährigen M***** K***** und G***** K***** wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Feldbach vom 18.02.1992, AZ 3 C 23/92i, gemäß § 55 a EheG einvernehmlich geschieden. Aufgrund des pflegschaftsbehördlich genehmigten Scheidungsvergleiches vom 18.02.1992 kommt die Obsorge hinsichtlich der der Ehe entstammenden mj. Ch***** der Mutter M***** K***** alleine zu. Der Vater verpflichtete sich im Scheidungsvergleich zu monatlichen Unterhaltsleistungen in der Höhe von S 1.000,-- (EURO 72,67). Weiters wurde zwischen den Eltern vereinbart, dass die eheliche Wohnung, die ihnen je zur Hälfte gehörte, dem Vater übertragen wird, wobei er sich gleichzeitig verpflichtete, die Mutter hinsichtlich der auf der Wohnung aushaftenden Darlehen schad- und klaglos zu halten.

Das Pflegschaftsverfahren betreffend die Minderjährige war zunächst beim Bezirksgericht Feldbach zu 4 P 2083/95i anhängig, zwischenzeitig wurde die Zuständigkeit zur Führung dieser Pflegschaftssache vom Bezirksgericht Feldbach dem Bezirksgericht Jennersdorf übertragen und von diesem übernommen.

Am 22.10.2002 beantragte die Mutter die Erhöhung der Unterhaltsverpflichtung des Vaters ab 01.03.2002 für die mj. C***** auf EURO 440,-- monatlich. Die Mutter verwies auf die lange Dauer seit der letzten Unterhaltsfestsetzung und schätzte die Höhe des derzeitigen Einkommens des Vaters mit zumindest EURO 2.200,--. In seiner Stellungnahme zu gerichtlichem Protokoll erklärte sich der Vater am 31.12.2002, zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von EURO 200,-- bereit und beantragte die Abweisung des Mehrbegehrens. Er habe Verbindlichkeiten in der Höhe von ca. EURO 124.000,--, die zur Anschaffung der Eigentumswohnung und des ihm gehörigen Baugrundstückes dienten. Mit dem angefochtenen Beschluss verpflichtete das Erstgericht den Vater, ab 01.03.2002 insgesamt einen monatlichen Unterhaltsbetrag von EURO 320,-- an Ch***** H***** zu zahlen. Das Mehrbegehren von EURO 120,-- monatlich wies das Erstgericht ab. Das Erstgericht stellte nachstehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt fest:

Die Obsorge hinsichtlich der mj. einkommens- und vermögenslosen Ch***** steht der Mutter alleine zu. Es bestehen keine weiteren Sorgepflichten für den Vater. Der Vater ist Fernmeldetechniker bei der ÖBB und verfügt über ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen in der Höhe von Euro 1598,12 inklusive Überstundenentgelt. Rechtlich folgerte das Erstgericht, dass nach der Rechtsprechung zur Deckung der Bedürfnisse eines Kindes im Alter von 10 bis 15 Jahren ein Betrag von 20 % des anrechenbaren Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen heranzuziehen sei.

Der gegen diesen Beschluss fristgerecht erhobene Rekurs des Vaters ist nicht berechtigt.

Jeder Unterhaltsvereinbarung wohnt stillschweigend die Umstandsklausel inne, sodass eine wesentliche Änderung der für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Verhältnisse zur Unterhaltsneufestsetzung führt (EFSlg. 83.662, 86.646). Jede nachträgliche Sachverhaltsänderung, die eine Neubemessung des Unterhalts rechtfertigt, ist zulässiger Anlass für einen neuen Antrag (SZ 48/113). Nach der ständigen Rechtsprechung beträgt der Unterhaltssatz für Kinder im Alter von 0-6 Jahren grundsätzlich 16 %, von 6-10 Jahren 18 % und von 10-15 Jahren 20 % (EFSlg 89.311f, Gitschthaler, Unterhaltsrecht, RZ 248 mwN). Durch die Vollendung des 10. Lebensjahres durch die Minderjährige sowie durch die altersbedingte Steigerung der Bedürfnisse der Minderjährigen seit der letzen, bereits mehr als zehn (!) Jahre zurückliegenden Unterhaltsbemessung ist zweifelsohne eine erhebliche Änderung der Verhältnisse eingetreten, sodass das Erstgericht zu Recht den Unterhalt neu bemessen hat. Das Erstgericht hat seiner Entscheidung als Bemessungsgrundlage zutreffend das durchschnittliche monatliche Einkommen des Vaters inklusive Sonderzahlungen und Überstunden zugrundegelegt. Das durchschnittliche Einkommen inklusive Überstunden und Sonderzahlungen von EURO 1598,12 ergibt sich aus der unbedenklichen Lohnauskunft und wird vom Vater auch nicht bestritten. Er wendet sich lediglich gegen die Tatsache, dass Überstunden der Berechnung zugrundegelegt werden. Dem Vater ist entgegenzuhalten, dass die tatsächlich erzielten Einkünfte selbst dann die Unterhaltsbemessungsgrundlage bilden, wenn keine Verpflichtung zur Ausübung der zusätzlichen Erwerbstätigkeit bestünde (8 Ob 1676/92 = ÖA 1993/144 aus F 66). Dies gilt auch für eine Überstundenentlohnung (EFSlg. 71.163).

Wenn der Rekurswerber weiters releviert, dass seine Verbindlichkeiten nicht berücksichtigt wurden, ist ihm entgegenzuhalten, dass eine Reduktion der Unterhaltsbemessungsgrundlage durch Kreditrückzahlungsraten nur in Ausnahmefällen möglich ist (EFSlg. 86.508; Gitschthaler, aaO, RZ 208). Kreditrückzahlungen, zu denen sich der unterhaltspflichtige Vater im Zuge der Vereinbarung nach § 55 a EheG gegenüber der Mutter verpflichtete, bleiben als Ergebnis der nachehelichen Vermögensauseinandersetzung selbst dann ohne Einfluss auf die Höhe der Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter, wenn die Rückzahlungen auch der Minderjährigen zugute kämen (EFSlg. 77.471; 83.600; Gitschthaler, aaO, RZ 209). Letzteres ist jedoch hier ohnedies nicht der Fall, da die vormalige Ehewohnung dem Vater übertragen wurde und die Minderjährige mit ihrer Mutter anderswo wohnt. Es besteht daher kein Grund, hier Kreditrückzahlungen der Berechnung zugrunde zu legen. Das gleiche gilt auch für die Schulden betreffend den vom Vater angeführten "Baugrund". Für eine Interessenabwägung, wieweit Schulden eine Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage sind, sind der Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, der Zweck, für den sie aufgenommen worden sind, das Einverständnis des Ehepartners zu dieser Schuldaufnahme, die Dringlichkeit der Bedürfnisse des Unterhaltspflichtigen und des Unterhaltsberechtigten sowie das Interesse an einer Schuldentilgung, um die Verbindlichkeit nicht weiter anwachsen zu lassen und dadurch die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen weiter herabzudrücken, maßgebend (JBl. 1991, 720). Nachdem jedoch der Erwerb eines Baugrund vorliegend der Minderjährigen nicht zugute kommt und die Aufnahme des Kredites auch nicht allenfalls der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses des Vaters gedient hat (vgl. Gitschthaler, aaO, RZ 107), weil er ohnedies schon eine Eigentumswohnung besitzt, kommt eine Reduzierung der Bemessungsgrundlage wegen derartiger Zahlungsverbindlichkeiten des Vaters nicht in Betracht.

Wenn der Vater im Rekurs erstmals vorbringt, dass die Familienbeihilfe bei der Bemessung nicht berücksichtigt wurde, ist darauf hinzuweisen, dass es dahingestellt sein kann, ob sich im konkreten Fall die teilweise Aufhebung des § 12 a FLAG durch den Verfassungsgerichtshof auf die Höhe seiner Unterhaltsverpflichtung auswirkt. Das erstmals im Rekurs erhobene Vorbringen stellt in diesem Zusammenhang nämlich eine unzulässige Neuerung dar. Da das Außerstreitverfahren nicht nur vom Untersuchungs- sondern auch vom Antragsprinzip beherrscht wird (vgl. hg. 20 R 2/03y), hat das Pflegschaftsgericht bei der Unterhaltsbemessung auf die Frage der allfälligen (teilweisen) Anrechnung der Familienbeihilfe auf den vom Vater zu leistenden Unterhalt nur dann einzugehen, wenn dies vom geldunterhaltspflichtigen Vater im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens geltend gemacht wurde (so ausdrücklich auch Gitschthaler, Familienbeihilfe und deren Anrechnung auf Kinderunterhaltsansprüche, JBl 2003, 14). Ebenso wie auf einen allfälligen aus dem Steuerrecht resultierenden Anspruch auf die Geltendmachung von Absetzbeträgen, Freibeträgen, etc. kann nämlich ein geldunterhaltspflichtiger Elternteil auch auf die allenfalls berechtigte (teilweise) Anrechnung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen verzichten, ja eine solche gar nicht wollen. Im Fall einer amtswegigen Anrechnung würde sich somit das Pflegschaftsgericht über den rechtsgestaltenden Willen des Vaters hinwegsetzen, was mit dem Antragsprinzip nicht vereinbar wäre. Lässt der geldunterhaltspflichtige Elternteil im erstinstanzlichen Verfahren (§ 10 AußerStrG) nicht einmal ansatzweise erkennen, dass er eine (teilweise) Anrechnung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen im Sinne der Berechnungsmethode des Verfassungsgerichtshofes bzw. des OGH anstrebt, so hat sich das Pflegschaftsgericht mit dieser Frage auch nicht von Amts wegen zu beschäftigen (vgl. EFSlg. 96.197; hg. 20 R 13/03s, 20 R 2/03y). Zudem wäre auch bei Berücksichtigung der Familienbeihilfe und unter Anwendung der Grundsätze der Entscheidung 3 Ob 141/02k für den Vater nichts gewonnen. Ausgehend von einem jährlichen Bruttoeinkommen ohne Sonderzahlungen unter Euro 21.800 und somit von einem Grenzsteuersatz von 31% (der für jenen Einkommensteil gilt, aus dem der Geldunterhalt gezahlt wird) ist zunächst eine Steuerbelastung von 25% zu errechnen (das ist der um 20% reduzierte Grenzsteuersatz). Daraus ergibt sich eine allfällige Entlastung des Unterhalts von 12,5 %, das ist die Hälfte der Steuerbelastung. Da jedoch von diesem Entlastungsbetrag noch der Unterhaltsabsetzbetrag in der Höhe von EURO 306,-- abzuziehen ist, ergibt sich ein allfälliger gekürzter Unterhalt, dessen Höhe nur unwesentlich von dem vom Erstgericht festgelegten Betrages abweicht. Nachdem die Unterhaltsfestsetzung aber eine Ermessungsentscheidung ist, die sich an der maßgeblichen Leistungskomponente orientiert und danach global bemessen sein soll, bestehen daher gegen eine Auf- oder Abrundung der monatlichen Unterhaltsbeträge, die durch das Ermessen gedeckt ist, keine Bedenken. Demnach muss der Unterhalt nicht mathematisch exakt nach der maßgeblichen Komponente berechnet werden (EFSlg. 79.913). Die vorliegendenfalls allenfalls zu berücksichtigende Unterhaltsreduktion aufgrund der Aufhebung des § 12 a FLAG wäre aufgrund des Einkommens des Vaters gegenständlich derart gering (unter 5% des Unterhaltsbetrages bzw unter 1% des monatlichen Nettoeinkommens), dass der vom Erstgericht festgesetzte Unterhaltsbetrag in dem genannten Ermessenspielraum durchaus Deckung findet.

Dem somit insgesamt unberechtigten Rekurs des Vaters war daher ein Erfolg zu versagen.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit eines ordentlichen Revisionsrekurses gründet sich auf §§ 13 Abs. 1 Z 2, 14 Abs. 1 AußStrG. Die Bedeutung der vorliegenden Entscheidung geht über den Einzelfall nicht hinaus, diese entspricht der zitierten Judikatur des OGH. Wohl liegt - soweit für das Rekursgericht ersichtlich - noch keine Rechtsprechung des Höchstgerichtes zur Frage vor, ob sich das Pflegschaftsgericht in einem Unterhaltserhöhungsverfahren von Amts wegen mit der Frage der allfälligen (teilweisen) Anrechnung von Familienbeihilfe bzw. Kinderabsetzbetrag auseinandersetzen muss, auch wenn vom Unterhaltsschuldner dazu keinerlei Vorbringen erstattet wurde und eine derartige (teilweise) Anrechnung auch nicht konkret begehrt wurde. Auf die vorliegenden Entscheidung hätte jedoch auch eine Pflicht zur amtswegigen Anrechnung keinen Einfluss, da sich - wie oben aufgezeigt - am Ergebnis nichts ändern würde. Der Wertausspruch beruht auf § 13 Abs. 2 und 3 AußStrG iVm § 58 Abs. 1 JN.

Landesgericht Eisenstadt

7000 Eisenstadt, Wiener Strasse 9

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