OGH 10ObS273/02y

10ObS273/02yTribunale superiore8 apr 2003

Testo completo

OGH 10ObS273/02y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.04.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Hildegard P*****, vertreten durch Mag. Reinhard Berger, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9. April 2002, GZ 11 Rs 397/01h-27, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 27. Juni 2001, GZ 18 Cgs 187/00h-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Urschrift und die Ausfertigungen des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. September 2002, 10 ObS 273/02y-31, werden dahin berichtigt, dass der Spruch anstelle von

"Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Sozialrechtssache wird zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten."

zu lauten hat:

"Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Die Sozialrechtssache wird zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten."

Begründung

Begründung:

Die offenbare Diskrepanz innerhalb des Spruches der Entscheidung (im Spruch wurden - anstelle der Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils - irrtümlich die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben) ist nach § 430 iVm § 419 ZPO zu berichtigen.

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