OGH 9Nc7/03h

9Nc7/03hTribunale superiore7 apr 2003

Testo completo

OGH 9Nc7/03h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.04.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** AG, , vertreten durch Dr. Herbert Holzinger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Ruedi M, Holzhändler, , CH-, wegen EUR 2.517,50 sA, über den Ordinationsantrag der klagenden Partei nach § 28 JN den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Begründung

Begründung:

Die Klägerin stellt den Antrag, das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als örtlich zuständiges Gericht zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen. Sie habe für den Beklagten auf Grund des Auftrages vom 10. 10. 2002 Transportleistungen von Wiener Neudorf/Österreich nach Cegra/Mazedonien erbracht. Der Beklagte habe ihr als Absender mangels Mitgabe der notwendigen Begleitpapiere Mehrkosten (Standgeld; Zollabwicklung) in der Höhe des Klagebetrages verursacht. Da infolge der anzuwendenden Bestimmungen des CMR bei dem in Österreich gelegenen Ort der Übernahme des Transportgutes die inländische Gerichtsbarkeit gegeben sei, der Beklagte aber keinen Sitz im Inland habe, fehle es an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß § 28 JN ein für diese Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen sei.

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) gilt für jeden Vertrag über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeugen, wenn der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort, wie sie im Vertrag angegeben sind, in zwei verschiedenen Staaten liegen, von denen mindestens einer ein Vertragssaat ist (Art 1 Z 1 CMR). Wegen aller Streitigkeiten aus einer diesem unterliegenden Beförderung - auch über Schadenersatzansprüche, die aus dem Beförderungsvertrag resultieren (RIS-Justiz RS0046376/T26) - kann ein Kläger nach Art 31 Z 1 lit b CMR die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt.

Da nach dem Vorbringen der Klägerin eine grenzüberschreitende Beförderung vorlag und das Transportgut in Österreich übernommen wurde, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Sowohl Österreich als auch Mazedonien sind Vertragsstaaten des CMR (Schütz in Straube, HGB I², § 452 Anh I Rz 1; BGBl III 1998/205; BGBl III 1999/171). Fehlt es an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, ist gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen (Schütz aaO Art 31 CMR Rz 3; Matscher in Jbl 1998, 488 [493]; Mayr in Rechberger, ZPO² Rz 3 zu § 28 JN; RdW 1987, 411; IPRE 2/226; RIS-Justiz RS0046185, RS0046376 ua). Da Art 31 CMR ausschließlich Fragen der inländischen Gerichtsbarkeit, nicht jedoch Fragen der örtlichen Zuständigkeit bestimmter Gerichte eines Staates behandelt, ist der Oberste Gerichtshof in der Bestimmung des Gerichtes frei. Er ist nicht gehalten, die Rechtssache jenem sachlich zuständigen Gericht zuzuweisen, in dessen Sprengel die Fracht übernommen oder abgeliefert wurde (RIS-Justiz RS0046185). In Stattgebung des Ordinationsantrages war zweckmäßiger Weise das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.

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