OGH 15Os23/03

15Os23/03Tribunale superiore27 mar 2003

Testo completo

OGH 15Os23/03

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.03.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. März2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schmucker, Dr.Zehetner, Dr.Danek und Dr.Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Zucker als Schriftführer, in der Maßnahmensache der Brigitte K***** wegen Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach §21 Abs1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 4.Dezember 2002, GZ 13 Hv 236/02k57, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

Brigitte K***** wurde gemäß §21 Abs1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil sie unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§11 StGB), der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht (Alkoholpsychose und Paranoia), am 24.März 2002 in Graz (US5)

I. fremde Sachen beschädigt und hiedurch einen 40.000Euro übersteigenden Schaden herbeigeführt hat, und zwar an einem vor dem Haus G***** Straße 42 abgestellten PKW, indem sie das Fahrzeug unter Verwendung eines brandbeschleunigenden Mittels in Brand setzte (Schaden 44.185,08Euro), und an einem daneben abgestellten PKW, an dem durch die Hitzeeinwirkung Verschmorungen entstanden (Schaden 852,21Euro), und

II. an fremden Sachen ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst zu verursachen versucht hat, indem sie in zwei Fällen vor Wohnungstüren abgelegte Fußabstreifer unter Verwendung eines brandbeschleunigenden Mittels in Brand setzte, wobei die Vollendung nur deshalb unterblieb, weil sie bei einer Tat zu wenig brandbeschleunigendes Mittel verwendete, die Brände früh entdeckt wurden und der zweite Brand, der auf die gesamte Wohnung überzugreifen drohte, durch den raschen Einsatz der Feuerwehr gelöscht werden konnte,

somit Taten begangen hat, die ihr, wäre sie zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als Verbrechen der schweren Sachbeschädigung nach §§125, 126 Abs2 StGB (I.) und der versuchten Brandstiftung nach §§15, 169Abs1 StGB (II.) zuzurechnen gewesen wären.

Dagegen richtet sich die auf Z5a und 9 lita des §281Abs1 StPO gestützte, inhaltlich auf Feststellungen zu den Anlasstaten und deren rechtliche Beurteilung bezogene Nichtigkeitsbeschwerde der Betroffenen (vgl Ratz, WKStPO §281 Rz399, 562, 674).

Die Tatsachenrüge (Z5a) lässt Ausführungen darüber vermissen, weshalb Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen daraus entstehen sollen, "dass das Erstgericht keinerlei Feststellungen aus den Gutachten ON38 und 42 getroffen hat". Diese von Ärzten des Institutes für Gerichtliche Medizin der Universität Innsbruck stammenden Gutachten beruhten auf der Untersuchung von drei am Tatort sichergestellten Zündhölzern sowie von Abrieben der Verschlusskappe einer vorgefundenen Wundbezinflasche und mündeten in der Aussage, dass mangels verwertbarer Resultate zur Frage der Spurenverursachung durch die Betroffene nicht Stellung genommen werden könne (S365, 395/I).

Die prozessordnungswidrig ohne Bezugnahme auf konkrete Beweismittel (Ratz aaO Rz487) angestellten Erörterungen, wonach der Alkoholmissbrauch und die Paranoia "schon im Hinblick auf die bestehende Geistesstörung es unwahrscheinlich erscheinen lassen, dass die Beschuldigte ihre Tathandlungen in einer Weise vorbereitet bzw vollzogen hat, dass sie gleichzeitig sämtliche auf sie objektivierbaren Spuren beseitigt", stellen einen zur Anfechtung kollegialgerichtlicher Urteile nicht vorgesehenen Angriff auf die erstrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung dar.

Das Gleiche gilt für die substratlose Bezugnahme auf den Zweifelsgrundsatz (vgl Ratz aaO Rz454 aE), die sinnentstellend auszugsweise und teils sogar aktenwidrige Heranziehung von Angaben der Zeugin Herta W*****, welche - worüber die Beschwerde hinweggeht - aussagte, die Betroffene erst nach dem Brandausbruch bemerkt zu haben, und entgegen den Einwänden keineswegs verneinte, dass diese "etwas in der Hand gehabt hat" (S499f iVm 175/I), sowie das weitere Vorbringen der Tatsachenrüge, mit dem ohne direkten Bezug zu aktenkundigem Beweismaterial bloß aus Erwägungen der Tatrichter Bedenken abgeleitet werden sollen (abermals Ratz aaO Rz487 mwN).

In der Rechtsrüge (Z9 lita) wird statt des gebotenen Vergleichs von Urteilssachverhalt und angewendetem Gesetz prozessordnungswidrig der konstatierte Wille der Betroffenen, "an den Fahrzeugen einen erheblichen Sachschaden" herbeizuführen (US5), in Abrede gestellt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§285d, 433 Abs1 StPO).

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