OGH 12Os10/03

12Os10/03Tribunale superiore27 mar 2003

Testo completo

OGH 12Os10/03

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.03.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. März 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Habl, Dr. Philipp, Dr. Schroll und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Trauner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Helmut P***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch verübten Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 10. Dezember 2002, GZ 27 Hv 163/02k-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Helmut P***** des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch verübten Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1, 130 (richtig:) vierter Fall StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er in Telfs anderen fremde bewegliche Sachen teilweise durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die Taten in der Absicht beging, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar

am 26. August 2002 den Verfügungsberechtigten des "E*****" nach Einschlagen einer Fensterscheibe mittels einer Boccia-Kugel Zigaretten und Alkohol sowie ein Handy des Rudolf K***** im Gesamtwert von 300 EUR;

am 26. August 2002 dem Anton N***** nach Einschlagen einer Glasschiebetür Bargeld in der Höhe von 1.450 EUR sowie einen Schlüsselbund und einen Codestift zur Bedienung der Registrierkasse;

am 26. August 2002 Unbekannten zwei Schaumstoff-Sitzauflagen unerhobenen Wertes;

am 26. August 2002 den Verfügungsberechtigten der Firma M***** W***** eine Arbeitsjacke unerhobenen Wertes;

am 28. August 2002 den Verfügungsberechtigten des E***** nach Einschlagen einer Fensterscheibe Alkoholika und Lebensmittel unerhobenen Wertes.

Der vom Angeklagten gegen diesen Schuldspruch aus den Gründen der Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Der Mängelrüge (Z 5) zuwider konnte das Schöffengericht die - entgegen dem Beschwerdevorbringen - deutlich konstatierte Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von (auch - US 6) Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, mängelfrei aus dem Verhalten des Angeklagten vor den Taten (zahlreiche einschlägige Vorverurteilungen, mangelnde Beschäftigung, kein Einkommen) ableiten (US 5 f iVm US 2).

Mit den dagegen vorgebrachten Argumenten, wonach er "aus Frust" zum Teil alkoholische Getränke gestohlen und die Taten - impulsiv - nach Beendigung einer Beziehung begangen hat, ficht der Beschwerdeführer die formal einwandfreie Beweiswürdigung bloß nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung an. Indem die Subsumtionsrüge (Z 10) abermals die die Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit tragenden erstinstanzlichen Konstatierungen übergeht, verfehlt sie den notwendigen Vergleich des im Urteil angenommenen Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozessordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes.

Die Nichtigkeitsbeschwerde konnte daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückgewiesen werden (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die außerdem ergriffene Berufung (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.