Testo completo
OGH 6Ob45/03s
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 20.03.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Firmenbuchsache des Antragstellers Ing. Helmut K*****, vertreten durch Prettenhofer Jandl Partnerschaft, Rechtsanwälte in Wien, gegen die im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien eingetragenen Antragsgegnerinnen 1. Stefan K***** KG (FN 6059k), ***** und 2. Stefan K*****gesellschaft mbH (FN 115114k), ***** beide vertreten durch Dr. Romana Zeh-Gindl, Rechtsanwältin in Wien, wegen Ausübung von Kontrollrechten nach § 166 HGB, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerinnen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 7. Jänner 2002 (richtig: 2003), GZ 28 R 90/02i-16, womit über den Rekurs der Antragsgegnerinnen der Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 14. Februar 2002, GZ 74 Fr 4355/01d-11, teilweise abgeändert wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Die Vorinstanzen haben ein außerordentliches Kontrollrecht des antragstellenden Kommanditisten im Sinne des § 166 Abs 3 HGB bejaht. Ein wichtiger Grund kann schon bei Zweifeln über die Richtigkeit einer Bilanz vorliegen (vgl SZ 52/72), umso mehr muss dies gelten, wenn die Gesellschaft jahrelang säumig war, dem nach § 166 Abs 1 HGB berechtigten Kommanditisten die Abschrift der Jahresabschlüsse mitzuteilen (Jabornegg HGB Rz 27 und 31 zu § 166 mwN). Wenn die Revisionsrekurswerber dagegen damit argumentieren, dass der Antragsteller jahrelang sein ordentliches Kontrollrecht nach § 166 Abs 1 HGB nicht ausgeübt habe und ihm schon deshalb kein außerordentliches Kontrollrecht nach Abs 3 leg cit zustehe, gehen sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und negieren ihr eigenes - sachlich freilich unrichtiges - Vorbringen, dass dem Antragsteller keinerlei Kontrollrechte zustünden (weil dieses bis 1999 nur einem gemeinsamen Erbenvertreter bzw der 1999 verstorbenen Fruchtgenussberechtigten zugestanden sei). Die dazu vorgetragenen weiteren Revisionsrekursausführungen wenden sich gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Diese ist aber der Beurteilung des Obersten Gerichtshofs, der nicht Tatsachen-, sondern Rechtsinstanz ist, entzogen.
Zu den weiteren Themen, insbesondere zur relevierten Unmöglichkeit, den Gerichtsaufträgen nachzukommen, ist auf die ausführliche und zutreffende Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen. Erhebliche Rechtsfragen werden nicht aufgezeigt. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).