AUSL EGMR Bsw42429/98

Bsw42429/98Altro tribunale20 mar 2003

Testo completo

AUSL EGMR Bsw42429/98

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.03.2003

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Krone Verlag GmbH CO KG und Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag GmbH CO KG gegen Österreich, Zulässigkeitsentscheidung vom 20.3.2003, Bsw. 42429/98.

Spruch

Art. 10 EMRK, § 1330 ABGB, § 7 UWG - Herabsetzung eines Konkurrenten und Recht auf freie Meinungsäußerung.

Zurückweisung der Beschwerde (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Die Bf. sind Eigentümer bzw. Herausgeber der „Neuen Kronen Zeitung". Am 8.1.1997 erschien in dieser Tageszeitung unter dem Pseudonym „Cato" ein Artikel über die sogenannte Wehrmachtsausstellung. Der Artikel bezog sich auf einen am 23.12.1996 in der Tageszeitung „Salzburger Nachrichten" erschienenen Kommentar eines Professors für Zeitgeschichte an der Universität Salzburg, in dem dieser die Ausstellung verteidigt hatte. Der Artikel in der „Neuen Kronen Zeitung" lautete wie folgt (Auszug):

„ ‚Die Zeitgeschichte ist mit der Lüge infiziert, wie eine Hure mit der Syphilis.? [...] Ein Salzburger Zeitgeschichtler [...] lobt diese Veranstaltung und greift alle an, die sich distanziert verhalten. Wer aber hilft ihm dabei? Die „Salzburger Nachrichten" [...] Was ist mit dieser einst so hervorragenden Zeitung geschehen, dass sie sich auf die Seite der Katyn-Mörder stellt und jenen ehemaligen Soldaten nicht glaubt, die den Krieg erlebt und erlitten haben. Meinen die „Salzburger Nachrichten", dass Gefallene [...] Mörder waren? [...] Möglicherweise glauben diese Besudeler unserer Soldaten des Zweiten Weltkrieges, dass jene, die sich noch für ihre gefallenen Kameraden und für sich zur Wehr setzen können, ohnehin nur mehr wenige sind und immer weniger werden. [...] Die Auflagen jener Zeitungen sinken, die sich zu Handlangern der [...] „Zeitgeschichtler" machen."

Der Eigentümer der „Salzburger Nachrichten" erhob Privatanklage wegen übler Nachrede und Beleidigung gegen Hans Dichand, den Herausgeber der „Neuen Kronen Zeitung", den er für den Autor des Artikels hielt. Zugleich beantragte er eine Entschädigung nach dem Mediengesetz und die Veröffentlichung der Entscheidung.

Am 10.6.1997 sprach das LG für Strafsachen Wien den Angeklagten frei, da nicht mit ausreichender Sicherheit feststehe, dass er den Artikel geschrieben habe. Die übrigen Anträge wurden abgewiesen. Das LG stellte fest, dass der Artikel Teil einer politischen Debatte über die Wehrmachtsausstellung gewesen sei. Die enthaltenen Werturteile würden auf wahren Tatsachen beruhen und die Grenzen der erlaubten Kritik nicht überschreiten.

Parallel zu diesem Strafverfahren beantragte der Eigentümer der „Salzburger Nachrichten" beim LG Salzburg eine einstweilige Verfügung nach § 1330 ABGB und dem Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), mit der den bf. Gesellschaften eine Wiederholung der herabsetzenden Behauptungen untersagt werden sollte, sowie einen Widerruf dieser Behauptungen und eine Veröffentlichung der Entscheidung.

Am 29.8.1997 erließ das LG Salzburg eine einstweilige Verfügung, mit der den Bf. untersagt wurde, diese Behauptungen zu wiederholen, und ordnete die Veröffentlichung dieser Entscheidung an. Es stellte fest, es handle sich z.T. um unwahre Tatsachenbehauptungen und z.T. um Werturteile, die eine Herabsetzung eines Mitbewerbers beinhalteten. Durch die Kritik an der allgemeinen Qualität der „Salzburger Nachrichten" und ihrer Auflage, die keine Bedeutung für die politische Frage, um die sich die Debatte handelte, hatten, müsse angenommen werden, dass die in dem Artikel enthaltene Kritik zu Zwecken des Wettbewerbs gemacht wurde.

Das OLG Linz bestätigte diese Entscheidung des LG Salzburg am 22.12.1997. Es stellte fest, dass eine Kontroverse zwischen verschiedenen Zeitungen zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen könne. Diese Aufgabe könnte an Bedeutung verlieren, wenn solche Auseinandersetzungen – wie im vorliegenden Fall – zu Zwecken des Wettbewerbs und mit unwahren und herabsetzenden Tatsachenbehauptungen geführt würden. Das Interesse des Antragstellers am Schutz seines Rufes würde daher dem Recht der Bf. auf freie Meinungsäußerung vorgehen.

Der dagegen von den Bf. erhobene außerordentliche Revisionsrekurs wurde vom OGH am 21.4.1998 abgewiesen.

Rechtsausführungen:

Die Bf. behaupten eine Verletzung von Art. 10 EMRK (Recht auf freie Meinungsäußerung).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK:

Es steht außer Streit, dass die einstweilige Verfügung einen Eingriff in das Recht der bf. Gesellschaften auf Freiheit der Meinungsäußerung darstellt.

Der Eingriff war durch § 1330 ABGB bzw. § 1 UWG und § 7 UWG gesetzlich vorgesehen und verfolgte einen legitimen Zweck, nämlich den Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer. Bezüglich der Notwendigkeit des Eingriffs erinnert der GH an den Ermessenspielraum, der den Staaten zukommt. Dieser ist besonders wichtig auf einem im Fluss befindlichen Gebiet, wie dem des unlauteren Wettbewerbs. Die Prüfung durch den GH ist daher auf die Feststellung beschränkt, ob die Maßnahme grundsätzlich gerechtfertigt und verhältnismäßig war. Der fragliche Artikel, der ein Thema, das Teil einer journalistischen Debatte über eine Frage von großem öffentlichen Interesse war, behandelte, enthielt Elemente des unlauteren Wettbewerbs. Die innerstaatlichen Gerichte gelangten zu der Ansicht, der Artikel wäre von den bf. Gesellschaften zu Zwecken des Wettbewerbs veröffentlicht worden, da auch unwahre und herabsetzende Tatsachenbehauptungen enthalten waren. Die Gerichte stellten auch fest, dass die zu Zwecken des Wettbewerbs gemachten Behauptungen gegenüber denjenigen, die zur öffentlichen Debatte beitragen sollten, überwogen. Bei der Abwägung der Interessen der betroffenen Parteien maßen die Gerichte den Interessen der „Salzburger Nachrichten", irreführenden Behauptungen der bf. Gesellschaften nicht schutzlos ausgeliefert zu sein, mehr Gewicht zu.

Der GH ist der Ansicht, dass die innerstaatlichen Gerichte ihre Entscheidungen ausreichend begründeten. Er erkennt keine Anzeichen für Willkür darin, dass ein Strafgericht in einem parallel geführten Verfahren die Behauptungen der bf. Gesellschaften als durch die Freiheit der Meinungsäußerung erlaubte Werturteile qualifizierte. Da die Erfordernisse für die Feststellung einer Straftat nach den Strafgesetzen von denen des Zivilrechts verschieden sind, kann es nicht als willkürlich beurteilt werden, wenn ein Zivilgericht, das die fraglichen Behauptungen aus der Perspektive des Wettbewerbsrechts betrachtet, zu einem anderen Ergebnis gelangt als das Strafgericht. Ob eine bestimmte Behauptung ein Werturteil oder eine Tatsachenbehauptung darstellt, ist in vielen Fällen schwer zu entscheiden. Da jedoch nach der st. Rspr. des GH ein Werturteil nur dann nach Art. 10 EMRK erlaubt ist, wenn es auf einer ausreichenden faktischen Grundlage beruht, liegt der Unterschied letztlich im Grad des zu erbringenden Beweises.

Es wurde keine Strafe verhängt, sondern den bf. Gesellschaften nur untersagt, bestimmte klar eingegrenzte Behauptungen zu wiederholen. Die nationalen Gerichte haben ihren Ermessensspielraum daher nicht überschritten. Der Eingriff kann im Lichte der Gesamtumstände des Falles nicht als unverhältnismäßig betrachtet werden. Die Bsw. wird gemäß Art. 35 (3) und (4) EMRK als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

markt intern Verlag GmbH und Klaus Beermann/D v. 20.11.1989, A/165 (=

EuGRZ 1996, 302).

Casado Coca/E v. 24.2.1994, A/285-A (= NL 1994, 84 = ÖJZ 1994, 636).

Jacubowski/D v. 23.6.1994, A/291-A (= NL 1994, 233 = EuGRZ 1996, 306

= ÖJZ 1995, 151).

De Haes Gijsels/B v. 24.2.1997 (= NL 1997, 50 = ÖJZ 1997, 912). News Verlags GmbH Co KG/A v. 11.1.2000 (= NL 2000, 24 = ÖJZ 2000, 394).

Jerusalem/A v. 27.2.2001 (= NL 2001, 52 = ÖJZ 2001, 693).

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über die Zulässigkeitsentscheidung des EGMR vom 20.3.2003, Bsw. 42429/98, entstammt der Zeitschrift „ÖIM-Newsletter" (NL 2003, 72) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Die Zulässigkeitsentscheidung im englischen Originalwortlaut

(pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/03_2/Krone.pdf

Das Original der Zulässigkeitsentscheidung ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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