OGH 11Os173/02

11Os173/02Tribunale superiore18 mar 2003

Testo completo

OGH 11Os173/02

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.03.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. März 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Miklau als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gerald B***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1 und Abs 2, 161 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 7. Juni 2002, GZ 11 Hv 5/02b-35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gerald B***** der Verbrechen der betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1 und Abs 2, 161 Abs 1 StGB (I des Urteilssatzes) und der damit tateinheitlich begangenen Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2, zweiter Halbsatz StGB (II) sowie des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB (III) schuldig erkannt.

Während ihm zu I und II - insoweit unbekämpft - zur Last liegt, als geschäftsführender Gesellschafter der LOBA HandelsGmbH durch übermäßige Privatentnahmen den Befriedigungsfond der Gesellschaftsgläubiger vermindert und durch wissentlichen Befugnismissbrauch die Gesellschaft an ihrem Vermögen geschädigt zu haben, hat er, soweit für das Nichtigkeitsverfahren relevant, (zu III) Anfang bzw im Laufe des Jahres 1998 mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Paul und Anna L***** durch Täuschung über Tatsachen, nämlich Vorlage einer manipulierten Jahresbilanz und auch Vorlage manipulierter Quartalsberichte mit manipulierten Inventurwerten per 31. Jänner 1997 und die Vorgabe, dass sich die Geschäftsergebnisse der LOBA Handelsgesellschaft mbH ständig verbessern würden, mithin durch Täuschung über Tatsachen auch unter Verwendung falscher Beweismittel (Lugurkunde) zu einer Handlung, nämlich zur Übernahme von persönlichen Haftungen und Wechselbürgen für die bei der Allgemeinen Sparkasse Oberösterreich aufgenommenen Firmenkredite der LOBA Handelsgesellschaft mbH bis zu einem Höchstbetrag von EUR 1.598.802,40 verleitet, wobei er durch die Tat infolge späterer Inanspruchnahme der Genannten durch das Kreditinstitut einen 40.000 EUR übersteigenden Schaden herbeigeführt hat.

Nur gegen den Schuldspruch zum Faktum III richtet sich die auf die Gründe der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

Der in der Mängelrüge (Z 5) erhobene Einwand fehlender Feststellungen (zur persönlichen Haftung des Paul L***** für die gesamte Kreditverbindlichkeit der Firma LOBA bei der Raiffeisenbank Wels Süd sowie zur persönlichen Haftungsübernahme als Voraussetzung für die Kreditwährung der Allgemeinen Sparkasse Oberösterreich) ist schon deshalb verfehlt, weil mit diesem Nichtigkeitsgrund nur Begründungsfehler in Ansehung entscheidender, im Urteil festgestellter Tatsachen geltend gemacht werden können; soweit damit der nach ein Feststellungsmangel iSd § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO releviert wird, erweist sich das Beschwerdevorbringen - wie zur Rechtsrüge noch auszuführen sein wird - als unbegründet. Ob der Beschwerdeführer im Rahmen der Kreditverhandlungen zur Umschuldung (auch) berechtigte Vertreter der Allgemeinen Sparkasse Oberösterreich getäuscht hat, betrifft, weil nicht Gegenstand des Anklagevorwurfs, keinen für die Lösung der Schuldfrage entscheidenden Umstand.

Die Urteilsannahmen bezüglich der Aufwertung der Lagervorräte in den Quartalsberichten wiederum hat das Schöffengericht unter Hinweis auf die ursprünglich geständigen Angaben des Angeklagten vor der Gendarmerie (S 555/I) und das Gutachten des Buchsachverständigen Dr. Vinzenz Hammerle (S 245/II) hinreichend begründet (US 11 f). Der Beschwerde zuwider ist dem Urteil (US 6 f iVm US 15) zweifelsfrei zu entnehmen, dass Paul und Anna L***** insgesamt persönliche Haftungen als Wechselbürgen bis zu einem Höchstbetrag von 22 Mio S übernommen haben und in diesem Umfang geschädigt wurden; in dieser Höhe ist die Vermögensschädigung auch von der Anklage umfasst (ON 20).

Die Feststellung, dass der Angeklagte betrugsrelevante Täuschungshandlungen auch gegenüber Anna L***** gesetzt hat, findet in der Strafanzeige der Kriminalabteilung des LGK für Oberösterreich vom 14. Oktober 1999 (S 7/I) iVm der Aussage der genannten Zeugin vor dem Untersuchungsrichter, in der sie die belastenden Angaben des Zeugen Paul L***** bestätigte (ON 10), welche Beweismittel in der Hauptverhandlung verlesen wurden (S 190/III), eine ausreichende beweismäßige Deckung.

In der Rechtsrüge (Z 9 lit a) bestreitet der Beschwerdeführer unter Hinweis darauf, dass die Kreditaufnahme der Firma LOBA GmbH bei der Allgemeinen Sparkasse Oberösterreich nur zum Zwecke der Umschuldung einer bei der Raiffeisenbank Wels-Süd bestehenden Verbindlichkeit in der Höhe von 33 Mio S erfolgte und daher im Vermögen der Gesellschaft keine Veränderung bewirkte, eine im Zusammenhang mit dem Betrug stehende Bereicherung oder auch nur Bereicherungsmöglichkeit und davon ausgehend auch das Vorliegen eines Betrugsvorsatzes. Dabei übergeht er jedoch die Urteilskonstatierungen, wonach die Tat zum Nachteil der Bürgen Paul und Anna L***** begangen wurde, die infolge Inanspruchnahme ihrer (betrügerisch erwirkten) persönlichen Haftung die das genannte Unternehmen belastenden Verbindlichkeiten mit einem Betrag von 22 Mio S zur Zahlung übernommen haben (um welchen Betrag die Firma LOBA GmbH folglich unrechtmäßig bereichert ist) und die Urteilsannahmen zur subjektiven Tatseite (US 5 bis 7 und 23).

Soweit der Nichtigkeitswerber Feststellungen über betrugskonstitutive Täuschungshandlungen und zum Vorliegen eines konkreten Täuschungsvorsatzes vermisst, ignoriert er jene zum Teil im Rahmen der rechtlichen Beurteilung getroffenen Urteilsannahmen, denen zufolge er das Ehepaar Paul und Anna L***** durch Vorlage manipulierter Quartalsberichte und einer manipulierten Jahresbilanz sowie durch persönliche Erklärungen über den tatsächlichen finanziellen Stand der Firma LOBA und über die wahren Geschäftsergebnisse (zumindest bedingt vorsätzlich) getäuscht und in Irrtum geführt hat (US 3 f, 5 f, 9 und 22 f), wobei er sich mit der Forderung, es sei zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass diese Täuschungshandlungen erst nach der Haftungsübernahme erfolgten, nur in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung wendet.

Aus welchen Gründen Feststellungen zur persönlichen Haftung des Paul L***** für die im Zeitpunkt der Umschuldung bestehenden Kreditverbindlichkeiten der Firma LOBA bei der Raiffeisenbank Wels Süd in der Höhe von etwa 33 Mio S sowie darüber erforderlich sein sollten, dass es ohne persönliche Haftungsübernahme zu keiner Kreditgewährung durch die Allgemeine Sparkasse Oberösterreich und damit zu keiner Umschuldung gekommen wäre, wird in der Beschwerde nicht nachvollziehbar dargetan.

Die Beschwerdeargumentation, der Umfang der Haftung des Ehepaares L***** habe sich im Zuge der Umschuldung auf einen Betrag von 22 Mio S (gegenüber 33 Mio S vorher) deutlich verringert, weshalb durch die betrügerisch erwirkten Haftungserklärungen keine Schädigung, sondern vielmehr eine Besserung der Vermögenslage der Bürgen eingetreten sei, übergeht den Umstand, dass die Bürgen auf Grund ihrer Haftung tatsächlich zur Zahlung des genannten Betrages herangezogen wurden (der Schaden somit eingetreten und das Delikt vollendet ist), sowie überdies auch die Tatsache, dass Anna L***** bei der Raiffeisenbank keine Haftung übernommen hatte.

Mit dem Einwand, bei der Schadensberechnung sei nicht auf den Zeitpunkt des Schadenseintrittes abzustellen, sondern auf jenen der täuschungsbedingten Verfügung (hier: Übernahme der Bürgschaft), wird nicht aus dem Gesetz abgeleitet, weshalb bei hier aktueller Deliktsvollendung die tatsächlich eingetretene Vermögensschädigung außer Betracht zu bleiben hätte.

Ob es dagegen bei Unterbleiben der Tat möglicherweise aus anderen Gründen (Inanspruchnahme der Haftung durch die Raika Wels Süd bei Unterbleiben der Umschuldung) zu einer erheblich größeren Vermögenseinbuße bei Paul L***** gekommen wäre, ist nicht entscheidungsrelevant, weil nur der wirkliche Geschehensablauf und der Erfolg in seiner konkreten Gestalt maßgeblich sind (14 Os 162/01).

Soweit daher der Beschwerdeführer unter Hinweis auf diesen hypothetischen Geschehensablauf das Vorliegen eines Schädigungsvorsatzes bestreitet, versucht er nur wieder nach Art einer im Verfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile nicht vorgesehenen Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen.

Die Rechtsrüge erweist sich daher insgesamt als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit teils als nicht gesetzesgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet (§§ 285d Abs 1 Z 1 iVm 285a Z 2, 285d Abs 1 Z 2 StPO) schon in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.