Testo completo
OGH 14Os28/03
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 11.03.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. März 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Ratz, Dr. Philipp und Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Zucker als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr. N. S***** und andere wegen § 302 StGB über die Beschwerde des Subsidiarantragstellers Valentin P***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 10. Jänner 2003, AZ 20 Bs 467/02 (GZ 242 Ur 281/02b-8 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien), nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des Valentin P***** gegen den seinem Subsidiarantrag nicht Folge gebenden Beschluss der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20. November 2002, GZ 242 Ur 281/02b-5, zurück.
Die dagegen erhobene Beschwerde ist unzulässig, weil die Fälle, in denen eine Entscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz durch ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof angefochten werden kann, in den prozessrechtlichen Bestimmungen ausdrücklich und taxativ angeführt sind, wozu aber Beschwerdeentscheidungen der angeführten Art nicht gehören.