OGH 14Os14/03
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 11.03.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. März 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Ratz, Dr. Philipp und Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Zucker als Schriftführer, in der Strafsache gegen Reda Khalil El D***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Reda Khalil El D***** und Mohamed Ezzat H***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 9. Juli 2002, GZ 22 Hv 53/02i-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Reda Khalil El D***** und Mohamed Ezzat H***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach dem § 201 Abs 2 StGB schuldig erkannt.
Danach haben sie am 10. November 2001 in Judendorf-Straßengel im bewussten und gewollten Zusammenwirken außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB eine Person, nämlich Friederike H*****, mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, und zwar El D*****, indem er sie an den Schultern festhielt, ihre Beine gewaltsam spreizte, sie entkleidete und trotz Abwehrbewegungen mit seinem Penis in ihre Scheide eindrang, H*****, indem er sie, als sie Reda Khalil El D***** abzuwehren versuchte, an den Haaren erfasste und festhielt.
Gegen diesen Schuldspruch richten sich die jeweils auf Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten, denen jedoch keine Berechtigung zukommt.
Zur Beschwerde des Angeklagten El D*****:
Der Beschwerde zuwider lassen die vom Erstgericht dargestellten Vorkehrungen der Angeklagten bei Antritt der Fahrt im Hinblick auf den eine Absprache indizierenden Tatablauf empirisch und nach allgemeiner Lebenserfahrung den Schluss auf eine von Anfang an geplante Vergewaltigung des Tatopfers zu. Mit dem Rechtsmittelvorbringen versucht der Beschwerdeführer lediglich aus den vorliegenden Umständen andere, für ihn günstigere Schlüsse zu ziehen, ohne aber dadurch eine offenbar unzureichende Begründung aufzuzeigen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen setzten sich die Tatrichter in der nach § 270 Abs 2 Z 5 StPO gebotenen gedrängten Form auch mit den Angaben der Zeugen Franz S***** und August T***** zu den ihnen gegenüber gemachten Äußerungen des Tatopfers bei der ersten Kontaktaufnahme auseinander, maßen ihnen jedoch angesichts der oberflächlichen Vernehmungstechnik und der daraus resultierenden Unvollständigkeit keine entscheidende Bedeutung zu (US 11), zumal Friederike Ho***** (nach Ansicht der Erkenntnisrichter) vor der Untersuchungsrichterin die lückenhaften Darstellungen bei der ersten Kontaktaufnahme mit der Gendarmerie durchaus plausibel erklären konnte (US 11 - vgl S 113).
Zur Beschwerde des Angeklagten H*****:
Die bei den Vernehmungen vor den Sicherheitsbehörden zwar unvollständig gebliebenen, in den wesentlichen Punkten aber nicht widersprüchlichen Angaben des Tatopfers wurden von den Tatrichtern ausführlich gewürdigt. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat das Schöffengericht die Aussagen des Zeugen Franz S***** nicht aktenwidrig zitiert, sondern aus ihnen im Zusammenhang mit anderen Beweisergebnissen in freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) Schlussfolgerungen gezogen und dessen Angaben (wonach er beim ersten Anruf der Anzeigenden eine Vergewaltigung wegen deren Alkoholisierung bezweifelt hatte) auf Grund der bereits erwähnten oberflächlichen Vernehmungstechnik als nicht ins Gewicht fallend qualifiziert (US 10 f). Die Depositionen der Zeugin Silvia B***** (S 228) bedurften - der unsubstantiiert eine Unvollständigkeit der Begründung vorbringenden Beschwerde zuwider - keiner Erörterung, stimmen diese doch mit der eine entsprechende Kontaktaufnahme bestätigenden Aussage des Tatopfers überein. Die Feststellungen zur gemeinsamen Verbrechensplanung hinwieder stützte das Erstgericht ausdrücklich auf die eine solche Planung indizierenden Vorkehrungen der Angeklagten und auf die nachfolgende arbeitsteilige Tatausführung (US 12). Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus mit Mutmaßungen und eigenen Beweiswerterwägungen danach trachtet, die vom Schöffengericht als beweiskräftiger beurteilte Darstellung der Friederike Ho***** vor der Untersuchungsrichterin (vgl US 11) als durch den zu diesem Zeitpunkt bereits eingeschalteten Privatbeteiligtenvertreter manipuliert darzustellen, aus ihren Angaben über bereits früher erfolgte Vergewaltigungen eine mangelnde Ernsthaftigkeit ihrer Aussagen zu folgern, weiters aus ihrer Alkoholisierung ein erkennbares Einverständnis zum Geschlechtsverkehr abzuleiten und die Angaben dieser Zeugin über die Abwesenheit ihres Ehemannes und ihres Sohnes bei der verspäteten nächtlichen Rückkehr in ihre Wohnung als unglaubwürdig und als Motiv für ihre Falschbezichtigung einzustufen, bekämpft auch er bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die Beweiswürdigung der Tatrichter. Der Einwand schließlich, wonach die Tatsache gegen die Vergewaltigung spreche, dass kein Kleidungsstück des Unzuchtsopfers beschädigt worden sei, übergeht schlichtweg die gegenteiligen Urteilsfeststellungen, nach denen die Überjacke der Friederike Ho***** infolge der Gewaltanwendung zerrissen wurde (US 10, 14). Die Nichtigkeitsbeschwerden beider Angeklagten waren daher als offenbar unbegründet gemäß § 285d Abs 1 Z 2 StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Daraus folgt, dass zur Entscheidung über deren Berufungen das Oberlandesgericht Graz zuständig ist (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a StPO.