OGH 9Nc3/03w

9Nc3/03wTribunale superiore6 mar 2003

Testo completo

OGH 9Nc3/03w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.03.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Eric B*****, Sandrine B*****, René B***** und Corinne B***** (AZ 2 P 181/01k des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien), infolge der Eingabe des Vaters Mag. Herwig B*****, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Eingabe wird dem Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung über die darin enthaltene Ablehnung aller Richter des Landesgerichts für ZRS Wien zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

In seiner Eingabe vom 6. 10. 2002 führt der Einschreiter unter anderem aus, dass nicht nur die Richter des Rekurssenates und der Präsident des Gerichtshofs befangen seien, sondern darüber hinaus mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit "das LGZVS" in Zukunft nie mehr geeignet sei, seine Verfahren zu führen, weil nach üblicher Lebenserfahrung nunmehr alle Richter dieses Gerichts im Hinblick auf die Eskalation des Verfahrens im Sinne des "vorauseilenden Gehorsams" immer seine Person benachteiligen würden. Er verband diese Erklärung mit dem Antrag, "alle laufenden und künftigen Verfahren an das LG Vorarlberg oder LG Tirol zu übertragen".

Der Präsident des Landesgerichts für ZRS Wien legte diesen Antrag dem Oberlandesgericht Wien mit der Erwägung vor, dass dieser als Ablehnungsantrag gegen das gesamte Landesgericht für ZRS Wien zu qualifizieren sei. Der Präsident des Oberlandesgerichts Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof vor und vertrat die Auffassung, dass es sich um einen Delegierungsantrag handle; wegen der Unbestimmtheit der Antragstellung sei vorerst von der Einholung von Äußerungen zum Delegierungsantrag abgesehen worden.

Entgegen der Auffassung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien kann in der Eingabe des Einschreiters kein (gesonderter) Delegierungsantrag erblickt werden. Vielmehr ist nach Auffassung des erkennenden Senats der Antrag, (auch) diese Pflegschaftssache an ein Gericht in Vorarlberg oder Tirol zu übertragen, im Zusammenhang mit der Erklärung zu verstehen, er habe eine Benachteiligung durch "alle Richter" des LG für ZRS Wien zu erwarten, weshalb in der Sache ein Ablehnungsantrag vorliegt. Delegierungsgründe im Sinne des § 111 JN macht der Einschreiter auch gar nicht geltend.

Werden alle Richter eines Gerichtshofs abgelehnt, so hat darüber der übergeordnete Gerichtshof (§ 23 JN), im vorliegenden Fall also das Oberlandesgericht Wien, zu entscheiden.

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