OGH 8ObA213/02k
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.02.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Lovrek als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. Daniel ***** B*****, vertreten durch Grießer Gerlach Gahleitner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1020 Wien, vertreten durch Kremslehner Milchram Ehm Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 217,68 brutto sA und Feststellung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. August 2002, GZ 10 Ra 171/02v-12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 31. Jänner 2002, GZ 3 Cga 220/01w-8, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Berufungsgericht zur Berichtigung des Urteiles vom 28. August 2002 durch Beisetzen des Ausspruches, ob die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist, zurückgestellt.
Begründung
Begründung:
Der Kläger, der seit 1. 4. 1988 in einem Dienstverhältnis zur Beklagten steht, begehrt zuletzt Zahlung von EUR 217,68 brutto sA und die Feststellung, dass die vom Kläger nach der Dienstordnung für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs zu bezahlenden besonderen Pensionsbeiträge auch über den 1. 3. 2001 hinaus für jene Bezugsteile, die unter der sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrundlage liegen, 0,5 % betragen, für jene Bezugsteile, die über der sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrundlage liegen, 9,25 % im Jahr 2001 betragen. Dazu bezieht sich der Kläger zusammengefasst darauf, dass durch das Budgetbegleitgesetz 2001 die §§ 460b und 460c (neu) ASVG eingeführt worden seien, die eine Erhöhung der Pensionsbeitragssätze für die DO.A-Pension um 0,8 %, also auf 1,3 % einerseits bzw 10,55 % andererseits vorschrieben. Diese gesetzliche Regelung sei von der Bedingung abhängig gemacht worden, dass sie nur dann mit 1. 3. 2001 in Kraft treten solle, wenn bis zu diesem Zeitpunkt in den Dienstordnungen, so also auch in der DO.A, keine "gleichwertigen Regelungen getroffen würden". Diese Bestimmungen seien aus mehreren Gründen verfassungswidrig. Die vom Kläger zu leistenden Pensionsbeiträge richteten sich daher wegen der Verfassungswidrigkeit der §§ 460b und 460c ASVG weiterhin nach der DO.A. Die vorgeschriebene Erhöhung der Pensionsbeiträge bedeute für den Kläger eine monatliche Belastung von S 427,90, somit in Summe seit 1. 3. 2001 in Höhe von S 3.423,20 (richtig: S 2.995,30). Die Berechtigung des Feststellungsbegehrens ergebe sich daraus, dass die Substituierung des privatrechtlichen bzw kollektivvertraglich gesicherten Pensionsanspruches des Klägers durch ein Gesetz mit einer in die Zukunft reichenden Verschlechterung verbunden sei. Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Die behauptete Verfassungswidrigkeit liege nicht vor.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Es unterließ einen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision, weil es die Voraussetzungen des § 46 Abs 3 Z 3 ASGG als gegeben erachtete. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers.
Gemäß § 46 Abs 1 ASGG ist die Revision in den dem ASGG unterliegenden Rechtssachen nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechtes abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.
Gemäß § 46 Abs 3 Z 3 ASGG ist die Revision auch bei Fehlen der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG in Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen und über vertragliche Ruhegenüsse zulässig. Die Privilegierung vertraglicher Ruhegenüsse - die von der Rechtsprechung auch auf Verfahren über auf Gesetz beruhende Pensionsansprüche, die keine Sozialrechtssachen sind, ausgedehnt wurde (RIS-Justiz RS0085915; DRdA 1996/33 [Ziehensack]; 8 ObA 18/99a) umfasst Feststellungs-, Rechtsgestaltungs- und Leistungsklagen (Kuderna, Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz² § 46 Anm 15). Allerdings liegt der hier zu beurteilenden Klage kein Anspruch auf Leistung oder Feststellung eines vertraglichen oder gesetzlichen Ruhegenusses zugrunde: Sowohl das Rückzahlungsbegehren des Klägers als auch das Feststellungsbegehren bezieht sich ausschließlich auf die zulässige Höhe der vom Kläger zu bezahlenden Pensionsbeiträge ab 1. 3. 2001. Ein Fall des § 46 Abs 3 Z 3 ASGG liegt nicht vor. Die Unterlassung des Ausspruches über die Zulässigkeit der Revision stellt eine offenbare Unrichtigkeit dar, die nach § 419 ZPO berichtigt werden kann und muss (vgl RIS-Justiz RS0103202). Sollte das Berufungsgericht aussprechen, dass die Revision nicht zulässig ist, wäre die bereits erstattete Revision dem Rechtsmittelwerber nach § 84 ZPO zur Verbesserung durch Anführung der im § 506 Abs 1 Z 5 ZPO bei einer außerordentlichen Revision vorgeschriebenen gesonderten Gründe zurückzustellen (9 ObA 201/97t). Gemäß § 11a Abs 3 Z 1 ASGG hat der Oberste Gerichtshof in Angelegenheiten nach dem Abs 1 Z 3 und 4 leg cit durch einen Dreiersenat (§ 7 des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof) zu entscheiden. Zu den Angelegenheiten des § 11a Abs 1 Z 4 lit j ASGG gehört die Berichtigung von Urteilen und Beschlüssen (§§ 419, 430 ZPO). Auch für den hier der zweiten Instanz erteilten Auftrag zur Berichtigung der Berufungsentscheidung ist daher der Dreiersenat zuständig (vgl ebenfalls 9 ObA 201/97t).