OGH 3Ob18/03y

3Ob18/03yTribunale superiore26 feb 2003

Testo completo

OGH 3Ob18/03y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei H***** AG, , vertreten durch Dr. Erwin Köll, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die verpflichtete Partei RGmbH, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Walser, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 218.018,50 EUR (= 3 Mio S), infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 6. Dezember 2002, GZ 3 R 312/01f-52, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 17. September 2001, GZ 20 E 81/00a-39, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der "außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Im vorliegenden, noch nach der Rechtslage vor der EO-Novelle 2000 durchzuführenden Zwangsversteigerungsverfahren setzte das Erstgericht den Schätzwert der zu versteigernden Liegenschaftsanteile der verpflichteten Partei mit 39,18 Mio S fest.

Mit dem angefochtenen Beschluss gab nunmehr das Rekursgericht dem Rekurs der verpflichteten Partei nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Der gegen diese Entscheidung gerichtete, als "außerordentlicher" bezeichnete Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist gemäß § 78 EO iVm mit § 528 Abs 2 Z ZPO jedenfalls unzulässig. Im Rechtsmittel wird auch nicht einmal versucht, die Unrichtigkeit des dies zum Ausdruck bringenden Ausspruchs des Rekursgerichts darzutun. Da mit dem angefochtenen Beschluss weder eine Klage zurückgewiesen wurde, noch einer der Fälle der Anfechtbarkeit voll bestätigender Entscheidungen nach der EO (§ 84 Abs 4, § 402 Abs 1 sowie - nach der hier noch anzuwendenden Fassung - § 239 Abs 3 EO) vorliegt, ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen, ohne dass auf die darin enthaltenen Argumente eingegangen werden könnte.

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