AUSL EGMR Bsw56547/00

Bsw56547/00Altro tribunale16 lug 2002

Testo completo

AUSL EGMR Bsw56547/00

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.07.2002

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache P., C. und S. gegen das Vereinigte Königreich, Urteil vom 16.7.2002, Bsw. 56547/00.

Spruch

Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 8 EMRK - Entzug der Obsorge und Freigabe zur Adoption.

Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).

Verletzung von Art. 8 EMRK (6:1 Stimmen).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Je EUR 12.000,- für P. und C. für immateriellen Schaden; EUR 60.000,- für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Die Bf. P. ist die Ehegattin von C. und die Mutter der gemeinsamen Tochter S. Bevor sie C. kennen lernte, lebte sie in den USA. P. war bereits vor ihrer Ehe mit C. mit einem anderen Mann verheiratet, mit dem sie zwei Söhne, den 1976 geb. A. und den 1985 geb. B. hatte. Nachdem die kalifornischen Behörden festgestellt hatten, dass P. am Münchhausen-Stellvertreter-Syndrom (Anm.: Auch bekannt als Munchausen Syndrome by Proxy (MSBP): Es handelt sich dabei um eine seltene, aber schwerwiegende Sonderform der Kindesmisshandlung. Dabei erfinden vorwiegend Mütter Krankheiten ihres Kindes, täuschen sie vor oder erzeugen sie durch aktive Schädigung. Ziel sind wiederholte ärztliche Untersuchungen, Aufmerksamkeit und Zuwendung zugunsten des bzw. der Erwachsenen aufgrund einer ausgeprägten Persönlichkeitsstörung) litt und sie ihrem Sohn B. wiederholt Abführmittel in zu hohen Dosen verabreicht hatte, entzogen sie ihr das Sorgerecht und ordneten an, dass B. zukünftig bei seinem Vater, von dem sich die Bf. inzwischen getrennt hatte, leben sollte. P. wurde wegen der Misshandlungen ihres Sohnes zu einer dreimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, die später nachgesehen wurde.

Im September 1997 heirateten P. und C. Kurz darauf stelle P. fest, dass sie schwanger war. Nachdem die brit. Behörden von den amer. Behörden über die psychischen Probleme von P. und ihre Verurteilung informiert worden waren und Kenntnis von ihrer neuerlichen Schwangerschaft erlangt hatten, leiteten sie eine Untersuchung ein, um festzustellen, ob Schritte zur Sicherstellung des Wohles des noch nicht geborenen Kindes nötig wären. Die Bf. waren in dieses Verfahren eingebunden. Da die Behörde zu dem Schluss kam, dass das Kindeswohl durch den Verbleib in der Obhut der leiblichen Eltern aufgrund der Krankheit der Mutter massiv gefährdet wäre, ordnete sie am 1.4.1998 eine Trennung des Kindes von seinen Eltern nach der Geburt an. Die Bf. wurden von diesem beabsichtigen Schritt nicht informiert, um Versuche der Eltern, das Kind dem Zugriff der Behörde zu entziehen, zu verhindern.

S. kam am 7.5.1998 durch einen Kaiserschnitt zur Welt. Nachdem die Leitung des Krankenhauses erklärt hatte, nicht für die Sicherheit von

S. garantieren zu können, wurde sie noch am selben Tag gegen den Willen ihrer Eltern von diesen getrennt und bei einer Pflegefamilie untergebracht. Die Behörde beantragte bei Gericht die Anordnung öffentlicher Obsorge. Wegen der Komplexität der Rechtssache trat der County Court den Fall an den High Court ab, der das Verfahren am 2.2.1999 eröffnete. C. nahm auf eigenen Wunsch nicht an dem Verfahren teil. Am 5.2.1999 legten die Anwälte von P. ihr Mandat mit der Begründung nieder, dass diese eine unvernünftige Verfahrensführung von ihnen verlangen würde. P. beantragte daraufhin eine Vertagung, um einen neuen Rechtsbeistand mit ihrer Vertretung betrauen zu können. Das Gericht lehnte den Antrag ab. Es bezog sich in seiner Entscheidung auf das Kindeswohl, das durch eine Verzögerung der Entscheidung gefährdet würde. Infolge dessen war P. nicht länger anwaltlich vertreten. Am 8.3.1999 ordnete der High Court die öffentliche Obsorge an. Er begründete seine Entscheidung damit, dass aufgrund der schwerwiegenden Persönlichkeitsstörung von P. das psychische und physische Wohl von S. im Falle eines Verbleibs in der Obsorge ihrer leiblichen Eltern gefährdet wäre.

Am 15.3.1999 entschied dasselbe Gericht über den Antrag der Behörde, S. zur Adoption freizugeben. Zu Beginn der Verhandlung beantragte P., die von keinem Rechtsbeistand vertreten wurde, eine Vertagung, um ihr die Bestellung eines Anwalts zu ermöglichen. Aufgrund der Komplexität der Rechtsmaterie und der großen emotionellen Belastung wäre sie nicht in der Lage, ihre Interessen selbst zu vertreten. Das Gericht lehnte eine Vertagung ab, da eine möglichst rasche Entscheidung im Interesse von S. geboten wäre. Das Gericht entschied auf Freigabe zur Adoption. Aufgrund der vorangegangenen gerichtlichen Anordnung der öffentlichen Fürsorge bestehe für die Eltern keine Aussicht, die Obsorge über S. wieder zu erlangen. Das dagegen erhobene Rechtsmittel blieb ohne Erfolg. Am 2.9.1999 wurde S. in die Obsorge ihrer Adoptiveltern übergeben.

Rechtsausführungen:

Die Bf. behaupten eine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) und Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Familienlebens).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 (1) EMRK:

Die Bf. P. bringt vor, dass ihre Vertretung durch einen Rechtsbeistand in den beiden ggst. Verfahren im Interesse der Rechtspflege geboten gewesen wäre. Die Verweigerung der Vertagungen, durch die sie an der Bestellung eines neuen Rechtsvertreters gehindert wurde, wäre unverhältnismäßig gewesen.

Die Verweigerung der Vertretung durch einen Rechtsbeistand kann gegen Art. 6 EMRK verstoßen, wenn diese unverzichtbar für den effektiven Zugang zu einem Gericht ist. Dies kann der Fall sein, wenn eine anwaltliche Vertretung nach innerstaatlichem Recht obligatorisch ist oder wenn sie aufgrund der Komplexität des Falles oder der emotionellen Belastung der Beteiligten geboten erscheint. An der Bedeutung des Ergebnisses der Verfahren, in denen über die zukünftige Beziehung der Eltern zu ihrem Kind entschieden wurde, besteht kein Zweifel. Nach Ansicht des GH erforderte das Gebot des effektiven Zugangs zu einem Gericht und das Prinzip der Fairness aufgrund der Komplexität des Falles und der Bedeutung dessen, was für P. auf dem Spiel stand, sowie ihrer hohen emotionellen Belastung den Beistand eines Rechtsanwalts.

Die mögliche Verzögerung der Entscheidungen um einige Monate wäre dem Kindeswohl nicht so abträglich gewesen, dass dieses die Ablehnung der Vertagung rechtfertigen würde. Die Verfahrensführung erweckt nicht nur den Eindruck mangelnder Fairness, sondern hinderte auch die Bf. daran, ihre Interessen angemessen und wirksam zu vertreten. Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK:

Es steht außer Zweifel, dass die Trennung der Bf. P. und C. von ihrer Tochter S. und deren Freigabe zur Adoption einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens darstellt.

Es ist unbestritten, dass der Eingriff gesetzlich vorgesehen war und einem legitimen Zweck, nämlich dem Schutz der Gesundheit von S., diente. Fraglich ist, ob er in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war. Die Trennung eines Kindes von seiner Mutter unmittelbar nach der Geburt ist eine extrem harte Maßnahme, die nur durch außerordentlich zwingende Gründe gerechtfertigt werden kann. Was das behördliche Verfahren betrifft, das dem Eingriff voranging, so kommt der GH zu dem Schluss, dass ausreichende Gründe vorlagen, die die Einleitung eines Verfahrens zum Entzug der Obsorge rechtfertigten. Die Eltern wurden von den Bedenken informiert und waren an dem Verfahren beteiligt. Die vorläufige Anordnung der öffentlichen Obsorge kann in einer demokratischen Gesellschaft als notwendig zur Sicherung der Gesundheit und der Rechte von S. angesehen werden.

Auch wenn die vorläufige Anordnung der öffentlichen Obsorge gerechtfertigt erscheint, bleibt fraglich, ob dies auch für ihre Durchsetzung gilt. Für den GH ist nicht ersichtlich warum es nicht möglich war, S. im Krankenhaus zu belassen und sie zumindest einige Zeit unter Überwachung mit ihrer Mutter verbringen zu lassen. Überdies war P. durch die Folgen der Operation geschwächt und daher gar nicht in der Lage, das Krankenhaus mit ihrer Tochter zu verlassen oder dieser Schaden zuzufügen. Die Trennung von P. und S. unmittelbar nach der Geburt ist daher nicht gerechtfertigt iSv. Art. 8 (2) EMRK. Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).

Auch die Freigabe zur Adoption und das damit einhergehende Ende jeglicher Verbindung zwischen den leiblichen Eltern und ihrer Tochter kann nur durch außergewöhnliche Umstände oder ein überwiegendes Interesse des Kindes gerechtfertigt werden.

Der GH erörtert nicht die Rechtfertigung der Freigabe zur Adoption, die schwierige Fragen betreffend das Kindeswohl aufwirft. Der GH betont vielmehr, dass die Umstände des Falles eine besondere Beachtung der verfahrensrechtlichen Anforderungen des Art. 8 EMRK erfordern. Zwar enthält diese Bestimmung keine ausdrücklichen prozessualen Erfordernisse, aber die Entscheidungsfindung muss fair sein und den durch Art. 8 EMRK geschützten Interessen genügend Achtung erweisen.

Die mangelnde rechtliche Vertretung der Bf., die wie oben ausgeführt, eine Verletzung des Art. 6 (1) EMRK begründete, hinderte die Bf. daran, sich in einem Maße an der Entscheidung zu beteiligen, das den Erfordernissen des Art. 8 EMRK gerecht worden wäre. Die Bf. erlitten dadurch einen wesentlichen Nachteil und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieser einen Effekt auf das Ergebnis der Verfahren und damit auf die Zukunft der Familie der Bf. hatte. Verletzung von Art. 8 EMRK (6:1 Stimmen; Sondervotum des Richters Baka; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum des Richters Bratza). Keine gesonderte Behandlung der behaupteten Verletzung von Art. 12 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK:

Je EUR 12.000,-- für P. und C. für immateriellen Schaden, EUR

60. 000,-- für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Airey/IRL v. 9.10.1979, A/32 (= EuGRZ 1979, 626).

W./GB v. 8.7.1987, A/121-A (= EuGRZ 1990, 533).

Olsson/S v. 24.3.1988, A/130 (= EuGRZ 1988, 591).

Johansen/N v. 7.8.1996 (= NL 1996, 133 = ÖJZ 1997, 75).

Söderbäck/S v. 28.10.1998 (= NL 1998, 223 = ÖJZ 1999, 690).

Kutzner/D v. 26.2.2002 (= EuGRZ 2002, 244).

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 16.7.2002, Bsw. 56547/00, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 2002, 153) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/02_4/P.C.S..pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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