OGH 4Ob135/02k

4Ob135/02kTribunale superiore2 lug 2002

Testo completo

OGH 4Ob135/02k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.07.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*****, vertreten durch Mag. Wolfgang Kräutler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. F*****, 2. M*****, beide vertreten durch Mag. Huberta GheneffFürst, Rechtsanwältin in Wien, wegen Unterlassung, Zahlung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren EUR 33.429,50), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 3. April 2002, GZ 5 R 239/01f10, womit der Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 7. November 2001, GZ 17 Cg 51/01h6, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Begründung

Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist nur mehr der gegen die Erstbeklagte gerichtete, auf eine Verletzung der Leistungsschutzrechte der Klägerin am Lichtbild gegründete Sicherungsantrag. Die Klägerin hatte dieses Lichtbild, das ein Textilnetz auf Untergrund zeigt, auf einem Cover ihrer Monatszeitschrift "Solidarität" mit dem Zusatz "Unser soziales Netz braucht Ihre Stimme!" verwendet, um für die bevorstehende ÖGBUrabstimmung zu werben. Die Erstbeklagte hat Lichtbild und Erscheinungsbild des Covers der Zeitschrift als Inhalt einer Anzeige verwendet, in der sie die (hohen) Einkommen und Abfertigungsansprüche sozialistischer Politiker (darunter auch des Präsidenten des ÖGB) aufzeigt und auf die unter dem Slogan "Unser soziales Netz braucht Ihre Stimme!" beworbene Urabstimmung des ÖGB Bezug nimmt. Dass diese Anzeige vom politischen Gegner (und nicht etwa vom ÖGB selbst oder der SPÖ) stammt, ist schon angesichts ihres persiflierenden Inhalts eindeutig zu erkennen. Kein Leser wird annehmen, dass der ÖGB selbst oder die SPÖ diese Anzeige in Auftrag gegeben haben. Die von der Revisionsrekurswerberin als erheblich bezeichnete Frage, ob ein Bildzitat iS der E 4 Ob 224/00w auch dann zulässig sei, wenn der angeblich Zitierende nicht als solcher erkennbar sei, ist daher im vorliegenden Fall ohne Bedeutung.

Der erkennende Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass das durch Art 10 EMRK geschütztes Recht auf freie Meinungsäußerung urheberrechtlichen Unterlassungsansprüchen entgegenstehen kann (MR 2001, 304 - Medienprofessor; MR 2002, 30 - Wiener Landtagswahlkampf 2001). Die angefochtene Entscheidung hält sich im Rahmen dieser Rechtsprechung; eine durch Sachentscheidung zu berichtigende Fehlbeurteilung im Einzelfall liegt nicht vor.

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