AUSL EGMR Bsw34209/96

Bsw34209/96Altro tribunale2 lug 2002

Testo completo

AUSL EGMR Bsw34209/96

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.07.2002

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache S. N. gegen Schweden, Urteil vom 2.7.2002, Bsw. 34209/96.

Spruch

Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK - Verurteilung aufgrund von im Vorverfahren in Abwesenheit des Angeklagten gemachten Aussagen eines Zeugen.

Keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK iVm. Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK (5:2 Stimmen).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Gegen den Bf. wurde im März 1995 wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs des 1984 geborenen M. ein Strafverfahren eingeleitet. Am 7.4.1995 wurde M. erstmals von einem speziell geschulten Polizeibeamten zu den Vorfällen befragt. Das Gespräch wurde auf Video festgehalten. Zu diesem Zeitpunkt war der Bf. noch nicht über das gegen ihn eingeleitete Verfahren in Kenntnis gesetzt. Nachdem er von den Vorwürfen informiert worden war, wurde der Bf. am 10.5.1995 von Polizeibeamten und vom Staatsanwalt einvernommen. Im Juni erhielt der Bf. eine Kopie des Aktes der Voruntersuchung und am 3.7.1995 wurde ein Verteidiger bestellt. Dieser beantragte eine neuerliche Befragung von M., welche am 20.9.1995 stattfand. Während dieser Einvernahme, die nur auf Tonband festgehalten wurde, war der Verteidiger des Bf. nicht anwesend, er konnte aber Fragen bestimmen, die der Polizeibeamte an den Zeugen stellen sollte. Er hatte der Durchführung der Befragung in seiner Abwesenheit zugestimmt, weil der Rechtsbeistand des Opfers der Einvernahme nicht beiwohnen konnte und daher auch seine Abwesenheit geboten schien.

Am 29.9.1995 wurde gegen den Bf. Anklage wegen sexuellen Missbrauchs eines Minderjährigen erhoben. In der gerichtlichen Verhandlung wurde das Videoband von der ersten Vernehmung des Opfers gezeigt und die Niederschrift der zweiten Einvernahme verlesen. Die Mutter von M. sowie sein Lehrer wurden als Zeugen gehört. Eine persönliche Aussage von M. vor Gericht wurde nicht beantragt. Da das Gericht keinen Grund sah, die Glaubwürdigkeit des M. in Frage zu stellen, wurde der Bf. zu einer achtmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts stützte sich auf dieselben Beweismittel. Der Bf. stellte keinen Antrag auf ein persönliches Erscheinen von M. vor Gericht. Das Berufungsgericht reduzierte die Strafe auf die Dauer von drei Monaten, weil es nur einen Teil der Anklagepunkte als erwiesen ansah. Der Oberste Gerichtshof bestätigte das Urteil.

Rechtsausführungen:

Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) iVm. Art. 6 (3) (d) EMRK (hier: Recht, Fragen an die Belastungszeugen zu stellen).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 (1) EMRK iVm. Art. 6 (3) (d)

EMRK:

Der Bf. bringt vor, sein Recht auf ein faires Verfahren sei dadurch verletzt worden, dass er keine Möglichkeit gehabt hätte, Fragen an den Belastungszeugen zu stellen.

Für gewöhnlich muss jeder Beweis in Anwesenheit des Angeklagten in einer öffentlichen Verhandlung vor Gericht vorgelegt werden. Die Verwertung von Zeugenaussagen, die in der polizeilichen oder gerichtlichen Voruntersuchung aufgenommen wurden, widerspricht jedoch nicht per se Art. 6 (1) EMRK iVm. Art. 6 (3) (d) EMRK, vorausgesetzt die Verteidigungsrechte des Angeklagten wurden respektiert. Dieser muss die Möglichkeit haben, einem Belastungszeugen entweder bei dessen Einvernahme oder in einem späteren Verfahrensstadium zu widersprechen und selbst Fragen an ihn zu stellen.

Art. 6 EMRK gewährt dem Angeklagten jedoch kein unbeschränktes Recht auf ein Erscheinen der Belastungszeugen vor Gericht. Ein Verfahren wegen eines Sexualdelikts stellt oft eine große Belastung für das Opfer dar, insb. wenn es sich dabei um ein Kind handelt. Bei Beurteilung der Frage, ob der Angeklagte in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt wurde, muss daher Rücksicht auf das Privatleben des Opfers genommen werden. Daher dürfen in Strafprozessen wegen sexuellen Missbrauchs bestimmte Vorkehrungen zum Schutz des Opfers getroffen werden, solange sie einer wirksamen Ausübung der Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht entgegenstehen. Aus Art. 6 (3) (d) EMRK kann nicht abgeleitet werden, dass dem Angeklagten oder seinem Verteidiger die Möglichkeit eingeräumt werden muss, den Zeugen persönlich zu befragen. Im vorliegenden Fall wurde die Videoaufzeichnung der Befragung in der Verhandlung vorgeführt und die Aussagen des Opfers verlesen. Der Bf. hatte somit ausreichende Gelegenheit, diese in Frage zu stellen. Was die Befragung des Zeugen in Abwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers betrifft, so ist festzustellen, dass dieser durch den Polizeibeamten Fragen an den Zeugen stellen lassen konnte. Der Verteidiger des Bf. hat der Durchführung der Befragung in seiner Abwesenheit ausdrücklich zugestimmt.

Der GH betont, dass Beweise, die unter Umständen zustande kommen, unter denen die Verteidigungsrechte nicht im üblichen Maße gewährleistet werden können, mit besonderer Sorgfalt behandelt werden müssen. Dennoch kann das Verfahren gegen den Bf. in seiner Gesamtheit betrachtet nicht als unfair bezeichnet werden. Keine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK iVm. Art. 6 (3) (d) EMRK (5:2 Stimmen; Sondervotum der Richter Türmen und Maruste; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum des Richters Thomassen, gefolgt von Richter Casadevall).

Vom GH zitierte Judikatur:

Asch/A v. 26.4.1991, A/203 (= EuGRZ 1992, 474 = ÖJZ 1991, 517).

Sa?di/F v. 20.9.1993, A/261-C (= ÖJZ 1994, 322).

Doorson/NL v. 26.3.1996 (= NL 1996, 82 = ÖJZ 1996, 715).

P.S./D v. 20.12.2001 (= EuGRZ 2001, 37).

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 2.7.2002, Bsw. 34209/96, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 2002, 139) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/02_4/S.N..pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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