OGH 2Ob164/02k

2Ob164/02kTribunale superiore27 giu 2002

Testo completo

OGH 2Ob164/02k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.06.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Kinder Laetitia, geboren am ***** 1990, NdaNa, geboren am ***** 1992, und David, geboren am ***** 1995 D*****, wegen Gewährung von Unterhaltsvorschüssen über den "außerordentlichen" Revisionsrekurs des Vaters Kenda Ghislain D*****, derzeit Kinshasa, Demokratische Republik Kongo, vertreten durch Dr. Gerhard Seidel, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. März 2002, GZ 45 R 149/02y, 45 R 152/02i, 45 R 153/02m, 45 R 154/02h112, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 24. Jänner 2002, GZ 1 P 175/97f99, 100, 101 und 105 bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

Der Vater ist auf Grund des Urteils des Cour de Justice des Kantons Genf zu einer monatlichen Unterhaltsleistung für die Kinder von SFR 500 bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres, von SFR 550 bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres und von SFR 600 bis zur Volljährigkeit bzw bis zur Beendigung einer Ausbildung höchstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres verpflichtet.

Mit Beschlüssen vom 11. 12. 2000 (ON 41, 46 und 47) sind den Kindern auf Grund dieses Titels gemäß den §§ 3, 4 Z 1 UVG Unterhaltsvorschüsse vom 1. 12. 1998 bis 30. 11. 2001 von je S 4.547 (= SFR 500 = EUR 330,44) (rechtskräftig) bewilligt worden.

Mit Beschluss ON 105 wurden die der mj Laetitia gewährten Vorschüsse ab 1. 9. 2000 auf monatlich S 5.155 (entsprechend SFR 550 = EUR 374,63) erhöht worden.

Mit Beschlüssen vom 24. 1. 2002 (ON 99, 100 und 101) wurden den Minderjährigen nach den §§ 3, 4 Z 1, 18 UVG Unterhaltsvorschüsse von S 5.155 (entsprechend SFR 550 bzw EUR 374,63) für Laetitia und je monatlich S 4.686 (entsprechend SFR 500 bzw EUR 340,54) für NdaNa und David für die Zeit vom 1. 12. 2001 bis 30. 11. 2004 weitergewährt worden.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidungen und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei.

Den dagegen erhobenen "außerordentlichen Revisionsrekurs" des Vaters legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Der Rechtsmittelwerber stellt darin den Antrag, der Oberste Gerichtshof möge dem außerordentlichen Revisionsrekurs Folge geben und den angefochtenen Beschluss als gegenstandslos zu beheben.

Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage.

Nach § 14 Abs 3 AußStrG idFd WGN 1997 BGBl 1997 I 140 bzw Art 96 Z 6 2. EuroJuBeG BGBl 2001 I 98 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls zulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 desselben Gesetzes den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Beim Anspruch des Kindes auf Unterhaltsvorschuss (Entscheidungsgegenstand) handelt es sich nicht um einen solchen "nicht rein vermögensrechtlicher Natur" iSd § 14 Abs 4 und 5 AußStrG (6 Ob 225/00g). Derartige Ansprüche sind nach § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Der Wert des Entscheidungsgegenstandes des Rekursgerichtes ist für jedes einzelne Kind gesondert zu beurteilen, eine Zusammenrechnung findet nicht statt (RISJustiz RS0112656). Im vorliegenden Fall beträgt der Entscheidungsgegenstand betreffend Laetitia EUR 13.486,68, betreffend NdaNa und David je EUR 12.259,44.

Eine Partei kann in einem solchen Fall nach § 14 Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (§ 14a Abs 2 AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.

Im vorliegenden Fall hat der Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin ausgeführt, warum er - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes - den Revisionsrekurs für berechtigt erachte. Dem Revisionsrekurs fehlt freilich die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches durch das Rekursgericht (§ 14a Abs 1 AußStrG) gestellt werde.

Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 14a AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG idFd WGN 1997). Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, auch fehle eine deutlich und gesondert ausgeführte Zulassungsbeschwerde, dann wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis im Sinn des § 84 Abs 3 ZPO, dann ist - auch im Verfahren außer Streitsachen (vgl Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren Rz 45) - ein Verbesserungsverfahren einzuleiten; das gilt nach § 474 Abs 2 zweiter Satz ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrages. Sollte der Rechtsmittelwerber die Verbesserung eines Schriftsatzes im Sinn des § 14a AußStrG verweigern, dann wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (§ 14 Abs 3 AußStrG).

Aus diesen Erwägungen ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.

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