OGH 13Os67/02

13Os67/02Tribunale superiore26 giu 2002

Testo completo

OGH 13Os67/02

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.06.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Juni 2002 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Holzweber, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lazarus als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dragisa O***** wegen des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG und weiterer Finanzvergehen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7. März 2002, GZ 124 Hv 20.002/01a-21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Dragisa O***** zieht seinen Schuldspruch (zu 2) wegen der Finanzvergehen der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs 1 lit b FinStrG und der Monopolhehlerei nach § 46 Abs 1 lit b FinStrG in Beschwerde. Danach hat er in Wien und anderen Orten Österreichs

Entgegen der auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde sind die Aussprüche des Erstgerichts, der Angeklagte habe den bezeichneten LKW vorsätzlich zum Weitertransport der genannten geschmuggelten Zigarettenmenge und zur weiteren Verhandlung zur Verfügung gestellt und auch um die Eigenschaft des Schmuggelgutes gewusst, durchaus ausreichend begründet. Die unstrittige Tatsache, dass der Angeklagte sich den Klein-LKW zur Tatzeit ausgeborgt hatte, in diesem sein Mobiltelefon entdeckt wurde und beim Umladen des Schmuggelgutes in diesen LKW beim Erscheinen einer Polizeistreife alle Täter geflüchtet sind, sind durchaus tragfähige Grundlagen des vom Erstgericht beweismäßig gezogenen Schlusses auf seine Täterschaft und seine überstürzte Flucht bei Einschreiten der Gendarmerie. Nicht das fehlende Alibi des Angeklagten hat von seiner Täterschaft überzeugt, sondern die genannten Umstände. Wenn im Rechtsmittelverfahren die Beschwerde erneut der Verantwortung des Angeklagten, er habe sich mit einer unbekannten Frau getroffen und das Fahrzeug unversperrt zurückgelassen, zum Durchbruch verhelfen will, so bekämpft sie nur unzulässig die Beweiswürdigung der Tatrichter. ohne einen formellen Begründungsmangel aufzeigen zu können.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 285d StPO zurückzuweisen. Über die Berufung hat demnach gemäß § 285i StPO das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden.

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