Testo completo
OGH 13Os66/02
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 26.06.2002
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Juni 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lazarus als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Wijnand O***** wegen der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 5. März 2002, GZ 34 Hv 12/02k-30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Wijnand O***** wurde (gemeint:) insgesamt vier Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (I/1 und 2) und dreier Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er in Wien
I. außer dem Fall des § 206 StGB eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vorgenommen, nämlich
1. an der am 14. Oktober 1985 geborenen Magdalena E*****
Die aus Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Mit möglicher Impotenz des Angeklagten spricht die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) keine für Schuld oder Subsumtion entscheidende Tatsache an.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) stellt nur nach Art einer Schuldberufung die eingehend begründete Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit der Zeuginnen Magdalena E***** und Ruth R***** in Frage, ohne damit erhebliche Bedenken gegen die Feststellung entscheidender Tatsachen zu wecken.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.