Testo completo
OGH 9N505/02
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 26.06.2002
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen Walter K*****, infolge Ablehnung aller Richter des Oberlandesgerichtes Linz den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Ablehnungsantrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Im Rahmen der Erstanhörung im Sachwalterbestellungsverfahren (3 P 11/02b des Bezirksgerichtes Salzburg) erklärte der Betroffene, die Pflegschaftsrichterin sowie alle Richter des Bezirksgerichtes Salzburg, des Landesgerichtes Salzburg sowie des Oberlandesgerichtes Linz abzulehnen. Die Ablehnung der Richter des Oberlandesgerichtes Linz begründete er damit, dass ihnen seine Person bekannt sei und dass auf Grund des Naheverhältnisses zu den Richtern des Landesgerichtes Salzburg eine Befangenheit nicht ausgeschlossen werden könne.
Gemäß § 19 Z 2 JN kann ein Richter in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden, wenn nach objektiver Prüfung und Beurteilung ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Die pauschale Ablehnung aller Richter eines Gerichtshofs ist nach ständiger Rechtsprechung (siehe dazu nur die Judikaturnachweise in Stohanzl, MGA15, E 6 zu § 19 JN, 1 N 518/99, 1 N 1/02 uva) unzulässig. Das Vorbringen des Antragstellers, die Richter des Oberlandesgerichtes Linz stünden zu ihren Kollegen am Landesgericht Salzburg in Kontakt und ihnen sei auch seine Person bekannt, stellt nicht einmal ansatzweise ein ausreichendes Substrat für seine Rechtsbehauptung dar, eine Befangenheit der Richter des Oberlandesgerichts könne "nicht ausgeschlossen" werden. Auf diese begründungslose und somit unzulässige Pauschalablehnung kann daher meritorisch nicht eingegangen werden.
Angesichts der nicht ausreichend substanziierten Ablehnungserklärung ist der Ablehnungsantrag zurückzuweisen, ohne dass es einer Äußerung der abgelehnten Richter (§ 22 Abs 2 JN) bedarf.