OGH 7Ob87/02y

7Ob87/02yTribunale superiore26 giu 2002

Testo completo

OGH 7Ob87/02y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.06.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Raiffeisenbank K*****, vertreten Dr. Josef Broinger, Dr. Johannes Hochleitner und Mag. Bernd Thiele, Rechtsanwälte in Eferding, gegen die beklagte Partei Mag. Harald P*****, wegen EUR 8.096,34 sA, infolge des Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 13. Februar 2002, GZ 11 R 23/02g-14, womit die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Linz vom 15. November 2001, GZ 12 C 1016/01g-9, als verspätet zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden erneut dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgeleitet, die zur Prüfung der Rechtzeitigkeit der Berufung der beklagten Partei notwendigen Erhebungen (Anfragen) beim zuständigen Aufgabepostamt Hauptbahnhof Linz zur Aufklärung des Widerspruches zwischen Postaufgabevorgang und Postaufgabestempel am Kuvert des Rechtsmittelschriftsatzes durchzuführen sowie hernach die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über das vorgelegte Rechtsmittel des Rekurses umgehend vorzulegen.

Begründung

Begründung:

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Rückleitungsbeschluss des Obersten Gerichtshofes vom 29. 4. 2002 (ON 17) verwiesen. Hierin war dem Erstgericht der ausdrückliche Auftrag erteilt worden, den Rechtsmittelwerber (dessen Berufung vom Berufungsgericht wegen Verspätung zurückgewiesen worden war) zur Vorlage des Originals des Postaufgabescheines aufzufordern, unter Umständen auch eine Vernehmung des Genannten, schließlich auch entsprechende Erhebungen (Anfragen) beim zuständigen Aufgabepostamt bei Widerspruch zwischen Postaufgabevorgang und Postaufgabestempel am Kuvert des Rechtsmittelschriftsatzes durchzuführen.

Das Erstgericht hat sich mit der bloßen Einvernahme des Beklagten (als Auskunftsperson) begnügt (ON 18). Dieser erklärte hiebei, sein Rechtsmittel persönlich am 17. 12. 2001 gegen 17.30 Uhr (sohin noch rechtzeitig) beim Hauptpostamt beim Hauptbahnhof in Linz am Schalter aufgegeben zu haben, allerdings nicht eingeschrieben, sodass er hierüber auch keinen Original-Postaufgabeschein vorlegen könne. Er könne daher diesbezüglich nur auf das von der damaligen Sekretärin der Kanzleigemeinschaft geführte "Postbuch" (einen Computerausdruck: Beilagen zu ON 18 und 15) verweisen, in dem der Postaufgabetermin 17. 12. 2001 festgehalten sei. Die Differenz zum Poststempel 18. 12. 2001 am Kuvert könne er nicht erklären.

Das Erstgericht legte hierauf die Akten dem Obersten Gerichtshof ohne weitere Erhebungen nur "unter Hinweis auf ON 18" erneut vor.

Damit liegt jedoch genau jener Fall vor, den der Oberste Gerichtshof in seinem ersten Rückleitungsbeschluss formuliert hatte, nämlich ein aufklärungsbedürftiger Wiederspruch zwischen Postaufgabevorgang und Postaufgabestempel, trägt doch das beim (als verspätet zurückgewiesenen) Berufungsschriftsatz im Original angeschlossene Kuvert (erliegend bei ON 10) das deutlich lesbare Datum 18. 12. 2001, wie dies sodann auch zutreffend und pflichtgemäß vom Bediensteten der Einlaufstelle gemäß § 107 Abs 2 dritter Satz Geo. unterhalb des Eingangsvermerkes der Einlaufstelle des Erstgerichtes handschriftlich samt Namenszeichen festgehalten wurde (AS 35). Das Erstgericht wird daher die im Vorbeschluss bereits aufgetragenen "entsprechenden Erhebungen (Anfragen)" beim zuständigen Aufgabepostamt vorzunehmen und gleichzeitig auch den Rechtsmittelwerber darüber aufzuklären haben, weshalb die von ihm als angeblich manipulationsfest ("automatisch vom System vergeben"; "kann nicht mehr geändert werden": vgl Protokoll ON 19) vorgelegten beiden Auszüge aus dem angeblichen Kanzlei-Postbuch völlig unterschiedlich in Form und Aufbau gestaltet sind (vgl nochmals Beilage in ON 15 gegenüber jener in AS 65), wie dies eigentlich für von jedermann selbst leicht und jederzeit veränderbare Tabellendateien in einschlägigen Computertextprogrammen (Word etc) typisch ist. Ein zweifelsfreier Beleg der Rechtzeitigkeit (insbesondere mit Entkräftung der amtlichen Poststampiglie am Kuvert als öffentliche Urkunde) wird damit jedenfalls nicht zur Vorlage gebracht.

Es war daher erneut spruchgemäß zu entscheiden, wobei das Erstgericht zur Vermeidung weiterer unnötiger Verzögerungen auf die besondere Vordringlichkeit und auch auf die Bestimmung des § 469 Abs 1 letzter Satz iVm § 513 ZPO hingewiesen wird, wonach derartige Erhebungen zur Rechtszeitigkeit von Rechtsmitteln dem Prozessgericht erster Instanz grundsätzlich bereits von Amtswegen zur Pflicht gemacht sind.

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