OGH 3Ob158/02k

3Ob158/02kTribunale superiore26 giu 2002

Testo completo

OGH 3Ob158/02k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.06.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** Gesellschaft m. b. H., , vertreten durch Dr. Johann Grasch, Rechtsanwalt in Leibnitz, wider die beklagte Partei Peter R, vertreten durch Dr. Johannes Hintermayr, Dr. Michael Krüger, Dr. Franz Haunschmidt, Dr. Georg Minichmayr und Dr. Peter Burgstaller, Rechtsanwälte in Linz, wegen Ergänzung eines Exekutionstitels (Streitwert 5.813,82 EUR) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 12. Februar 2002, GZ 37 R 542/01g-29, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 26. Juli 2001, GZ 12 C 810/00w-24, bestätigt wurde folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 499,39 EUR (darin 83,23 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Begründung

Begründung:

Die Streitteile schlossen am 21. 9. 1999 im Rahmen eines Zivilprozesses vor dem Handelsgericht Wien einen gerichtlichen Vergleich. Darin verpflichtete sich die nunmehr klagende Partei, den in der Wohnung des Beklagten "verlegten Boden 'kanadischer Ahorn Select' zu entfernen und einen neuen Boden der Marke 'kanadischer Ahorn Select' zu liefern und vollflächig zu verkleben und zu montieren, wobei Einschubschienen beim Anschluss an keramische Böden bzw Steinböden verwendet werden". Der Beklagte übernahm seinerseits die Verpflichtung, der klagenden Partei "binnen vierzehn Tagen nach mängelfreier und fachgerechter Verlegung des Bodens den dafür vereinbarten Werklohn von 180.000 S zu bezahlen". Später einigten sich die Streitteile darauf, dass der Beklagte den zu ersetzenden Boden selbst demontiere und deshalb nur 170.000 S zahlen müsse. Nachdem die klagende Partei die Verlegearbeiten am 15. 12. 1999 beendet hatte, zahlte der Beklagte nur 90.000 S. Der neue Boden ist stiegenseitig "nicht eben mit der anschließenden Schiene bzw dem Granitboden verlegt". Es sind auf einer Fläche von etwa 1 m² "wellige Unebenheiten von 3,3 bis 4 mm Höhe vorhanden". Nach der ÖNORM B 2218 "darf der Untergrund entlang einer Messstrecke flach verlaufende Abweichungen von der Ebenheit von höchstens 3 mm aufweisen". Für die "Ebenheit von Oberböden gelten die gleichen Bestimmungen". Die durch die Unebenheit verursachte optische Beeinträchtigung ist im Anlassfall "beim Heraufkommen über die Stiege" wahrnehmbar, jedoch "als nicht erheblich zu bezeichnen". Die Mangelursache liegt im ungenügenden Ausgleich der Unebenheit des Untergrunds. Die klagende Partei begehrte den Ausspruch, dass ihr Anspruch aufgrund des gerichtlichen Vergleichs vom 21. 9. 1999 vollstreckbar sei und brachte vor, die vereinbarte Bedingung erfüllt zu haben. Der Beklagte wendete ua ein, die klagende Partei habe den Boden nicht mängelfrei und fachgerecht verlegt.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Nach dessen Ansicht sei die für die Fälligkeit bzw Vollstreckbarkeit des Zahlungsanspruchs maßgebende Tatsache (§ 36 Abs 1 Z 1 EO) nicht eingetreten. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteige, und ließ die ordentliche Revision zu. Es erwog in rechtlicher Hinsicht, der Vergleich sei nach § 1380 ABGB ein Neuerungsvertrag. Im Anlassfall sei nicht zweifelhaft, dass die Rechtsbeziehung der Streitteile durch den gerichtlichen Vergleich vom 21. 9. 1999 "auf eine neue rechtliche Grundlage" gestellt worden sei. Danach sei der Werklohnanspruch der klagenden Partei ausdrücklich von einer mängelfreien und fachgerechten Verlegung des Bodens abhängig gemacht worden. Das Werk sei jedoch mängelbehaftet. Die Ansicht der klagenden Partei, zur Behebung des Mangels nach den gesetzlichen Bestimmungen über den Werkvertrag und das Gewährleistungsrecht nicht verpflichtet zu sein, sei unzutreffend. Sie habe sich vertraglich ausdrücklich zu einer mängelfreien Bodenverlegung verpflichtet. Davon sei der Zahlungsanspruch abhängig gemacht worden. Demnach könne sich die klagende Partei nicht mit Erfolg darauf berufen, gemäß § 932 ABGB eine Mängelbehebung nicht vornehmen zu müssen. Die Frage nach dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 932 ABGB sei somit gar nicht zu lösen. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil der Oberste Gerichtshof noch nicht dazu Stellung genommen habe, "inwieweit allgemeine Gewährleistungsregeln bzw solche des Werkvertrages im Falle eines Vergleiches/Novation weiter zum Tragen" kämen.

Die Revision ist unzulässig.

1. Nach dem Geschäftswillen der Streitteile soll der Werklohnanspruch aufgrund des gerichtlichen Vergleichs vom 21. 9. 1999 erst nach einer mängelfreien und fachgerechten Verlegung des Bodens fällig und vollstreckbar sein. Es ist eine reine Frage der Vertragsauslegung, ob die Streitteile unter dem Begriff der "mängelfreien und fachgerechten Verlegung des Bodens" die völlige Mängelfreiheit - allenfalls im Einklang mit Richtlinien, die für den vorauszusetzenden Standard der handwerklichen Ausführung bedeutsam sein könnten - meinten oder ob sich deren Absicht nur auf die Freiheit von solchen Mängeln bezog, deren Behebung der Werkbesteller nach den allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts verlangen kann. Im angefochtenen Urteil wurde die Mängelfreiheit im Lichte der vom Erstgericht zum Vergleichsinhalt getroffenen Feststellungen verneint. Nach Ansicht des Berufungsgerichts wurde also die Tatsache, von deren Eintritt die Parteien die Fälligkeit und daher auch die Vollstreckbarkeit des verglichenen Werklohnanspruchs abhängig machten, (noch) nicht verwirklicht. In diesem Auslegungsergebnis ist zumindest keine gravierende Fehlbeurteilung zu erblicken. Eine solche Fehlbeurteilung müsste dem Berufungsgericht aber nach § 502 Abs 1 ZPO als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision unterlaufen sein (siehe dazu nur Kodek in Rechberger, ZPO² § 502 Rz 5 mN aus der Rsp).

2. Die klagende Partei verficht den Standpunkt, sie sei nach den allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts nicht verpflichtet, den festgestellten Werkmangel zu beheben, weil eine Verbesserung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre. Sie verkennt mit dieser Argumentation, dass die Frage, ob der Beklagte die Verbesserung des mangelhaften Werks aufgrund des gerichtlichen Vergleichs vom 21. 9. 1999 letztlich erzwingen könnte, auf einer anderen rechtlichen Ebene zu beantworten ist als die Frage, ob die von den Streitteilen vereinbarte und durch einen Akt der Vertragsauslegung zu ergründende Bedingung für die Fälligkeit bzw Vollstreckbarkeit des Werklohnanspruchs (bereits) eintrat. Das erhellt letztendlich auch aus der Ansicht der klagenden Partei, der Beklagte habe wegen des Mangels "selbstverständlich" (nur) einen Anspruch auf Preisminderung. Ist nach den bisherigen Ausführungen davon auszugehen, dass die Bedingung, von deren Verwirklichung die Streitteile die Fälligkeit bzw Vollstreckbarkeit des vereinbarten Werklohns abhängig machen wollten, (noch) nicht eintrat, so darf aufgrund des gerichtlichen Vergleichs vom 21. 9. 1999 die Exekution mangels Vollstreckbarkeit der Zahlungspflicht nicht bewilligt werden. Somit ist es aber Aufgabe der klagenden Partei entweder die vereinbarte Bedingung für den Eintritt der Fälligkeit bzw Vollstreckbarkeit des verglichenen Werklohnanspruchs zu erfüllen oder einen (neuen) Exekutionstitel zu erwirken, der sich - in Ermangelung einer Mängelbehebungspflicht zufolge eines unverhältnismäßigen Verbesserungsaufwands - nur auf den geminderten Werklohnanspruch bezieht.

3. Der Oberste Gerichtshof ist bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht gebunden. Nach allen bisherigen Erwägungen hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage ab, sodass die Revision mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen ist.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 41 iVm § 50 Abs 1 ZPO. Der Beklagte wies auf die Unzulässigkeit der Revision hin. Dessen Revisionsbeantwortung diente daher einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.

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