OGH 14Os65/02
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 25.06.2002
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Juni 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kubina als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mehmet Ö***** wegen des teilweise in der Entwicklungsstufe des Versuchs begangenen Verbrechens nach §§ 28 Abs 2, zweiter, dritter und vierter Fall, Abs 3 erster Fall, Abs 4 Z 3 SMG und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 13. März 2002, GZ 38 Hv 24/02t-21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mehmet Ö***** des teilweise in der Entwicklungsstufe des Versuchs begangenen Verbrechens nach §§ 28 Abs 2 zweiter (richtig: zweiter, dritter und vierter) Fall, Abs 3 erster Fall, Abs 4 Z 3 SMG und 15 StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er in Salzburg und anderen Orten den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge jeweils von Deutschland nach Österreich eingeführt und in der Folge hier in Verkehr gesetzt, wobei es teilweise beim Versuch geblieben ist und er die Taten in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und in Beziehung auf ein Suchtgift begangen hat, dessen Menge zumindest das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge ausmacht, und zwar
(1) im Mai 2001 durch Einfuhr von 600 Stück Ecstasy-Tabletten aus Deutschland nach Österreich, nämlich nach Salzburg, und nachfolgenden Verkauf in fünf detailliert angeführten Fällen (a bis e),
(2) im Juni 2001 durch Einfuhr von 1000 Stück Ecstasy-Tabletten aus Deutschland nach Österreich, nämlich nach Salzburg, und nachfolgenden Verkauf in fünf detailliert angeführten Fällen (a bis e),
(3) im Juli 2001 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Ivan L***** durch Einfuhr von ca 2000 bis 3000 Stück Ecstasy-Tabletten und 2000 Gramm Cannabisharz aus Deutschland nach Österreich, nämlich nach Salzburg, und nachfolgenden Verkauf in vier detailliert angeführten Fällen (a bis d),
(4) im August/Anfang September 2001 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Ivan L***** und einer nicht näher bekannten Person mit dem Vornamen "Toni" aus Linz durch Einfuhr von ca 2000 Stück Ecstasy-Tabletten, 4000 Gramm Cannabisharz, 200 Gramm Speed und 100 Gramm Kokain aus Deutschland nach Österreich, nämlich nach Salzburg, und nachfolgenden Verkauf in fünf detailliert angeführten Fällen (a bis e) und
(5) am 14./15. (lt US 8: auch 18.) Oktober 2001 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten "Toni" N. und einer nicht näher bekannten Person mit dem Vornamen "Milat" durch Einfuhr von ca 2000 Stück Ecstasy-Tabletten und ca 7000 Gramm Cannabisharz aus Deutschland nach Österreich, nämlich nach Salzburg, und nachfolgenden Verkauf in drei detailliert angeführten Fällen (a bis c), wobei es hinsichtlich des Inverkehrsetzens von ca "1000" (richtig: 100 [US 8 und 11]) Stück Ecstasy-Tabletten und ca 1000 Gramm Cannabisharz (c) beim Versuch geblieben ist.
Die der Sache nach (allein) gegen die Tatbegehung mit Beziehung auf ein Suchtgift, dessen Menge das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge ausmacht (§ 28 Abs 4 Z 3 SMG), gerichtete und auf den Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Aktenwidrig reklamiert der Beschwerdeführer hinsichtlich des Cannabisharzes die Nichtzugrundelegung eines Reinheitsgehaltes von 1,6 % mit einer Überschreitung der Grenzmenge nur um das 10,4fache, weil die Tatrichter im Urteil letztlich ohnehin von diesen Werten ausgegangen sind (US 11 ff).
In seinem weiteren Vorbringen bekämpft der Beschwerdeführer den vom Erstgericht bezüglich der verschiedenen Mengen an Ecstasy-Tabletten jeweils angenommenen Reinheitsgrad, wobei er diesen bei der Errechnung der jeweiligen Relation zur Grenzmenge jeweils um den vom Erstgericht festgestellten Toleranzbereich in Prozentpunkten vermindert berücksichtigt haben will. Dabei kommt er in seiner Berechnung - ohne die vom Erstgericht bei Kokain und Speed zusammen festgestellte Grenzmengenüberschreitung um zusätzlich das 8,6fache - auf eine 22,5fache Überschreitung der Grenzmenge bei Ecstasy-Tabletten und Cannabisharz. Ferner stellt der Beschwerdeführer mit dem Hinweis, dass die Qualität - wie das Erstgericht tatsächlich beweiswürdigend berücksichtigte (US 12 f) - bei sichergestellten Mengen Cannabisharz und Ecstasy-Tabletten teilweise unterdurchschnittlich war und dies wegen der Herkunft vom selben Lieferanten auch bei Kokain und Speed zu erwarten gewesen wäre, auch die von den Tatrichtern bei diesen Suchtgiften konstatierte durchschnittliche Qualität von 30 % Reinsubstanz (Cocain bzw Amphetamin) mit einer sich ergebenden 8,6fachen Grenzmengenüberschreitung in Frage und bezeichnet auf der Basis dieser Ausführungen die im Urteil festgestellte Qualität der tatgegenständlichen Suchtgifte als "widersprüchlich und unzureichend begründet".
Insgesamt macht der Beschwerdeführer mit diesen Ausführungen keine formellen Begründungsmängel des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen geltend, sondern versucht nur nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die den Denkgesetze und der Lebenserfahrung entsprechende diesbezügliche Beweiswürdigung der Tatrichter in Zweifel zu setzen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.