OGH 14Os52/02

14Os52/02Tribunale superiore25 giu 2002

Testo completo

OGH 14Os52/02

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.06.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Juni 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kubina als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter K***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 29. Jänner 2002, GZ 3d Vr 5.545/01-74, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Peter K***** der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (A), der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB aF (B) und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (C) schuldig erkannt.

Darnach hat er in Wien

A) zu einem nicht mehr feststellbaren, jedenfalls jedoch nach dem 30. September 1998 gelegenen Zeitpunkt vor dem 23. Juni 2001 sowie am 23. Juni 2001 wiederholt an einer unmündigen Person, und zwar an dem am 30. Jänner 1995 geborenen Daniel B*****, eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung unternommen, indem er mit dem Genannten jeweils einen Oralverkehr durchführte;

B) nachstehende unmündige Personen auf andere Weise als durch

Beischlaf zur Unzucht missbraucht, indem er an ihnen jeweils mehrmals einen Oralverkehr durchführte, und zwar

  1. im Zeitraum ca 1993 bis zu einem nicht näher feststellbaren, jedoch vor dem 30. September 1998 gelegenen Zeitpunkt den am 12. März 1985 geborenen Helmut R***** sowie

  2. im Zeitraum ca 1996 bis zu einem nicht näher feststellbaren, jedoch vor dem 30. September 1998 gelegenen Zeitpunkt den am 3. Feber 1987 geborenen Robert P*****;

C) außer dem Fall des § 206 StGB geschlechtliche Handlungen an

nachgenannten unmündigen Personen vorgenommen, indem er an diesen jeweils mehrfach Handverkehr durchführte, und zwar

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.

Dem Antrag auf Einvernahme der - bereits kontradiktorisch vernommenen (ON 23, ON 4 in ON 67) - Tatopfer Helmut R***** und Robert P***** zum - unmittelbar deren Geschlechtssphäre betreffenden - Beweis dafür, dass P***** die Unwahrheit gesagt habe, indem er behauptete, es sei zu Missbrauchsvorfällen in Anwesenheit des Zeugen R***** gekommen (S 179/II), stehen die expliziten Erklärungen der Genannten entgegen, von ihrem Entschlagungsrecht nach § 152 Abs 1 Z 2a StPO Gebrauch zu machen (S 53/II; S 12 in ON 67).

Der Antrag auf Einvernahme der Mutter des Angeklagten zum Beweis der Unglaubwürdigkeit der Aussage des Zeugen Robert P*****, der bei seiner kontradiktorischen Einvernahme behauptet habe, jene sei hin und wieder in der Wohnung gewesen, als er den Angeklagten besuchte, verfiel schon deshalb zu Recht der Abweisung, weil dieser Zeuge keinerlei Angaben in Bezug auf die Mutter des Beschwerdeführers machte (ON 4 in ON 67).

Dass sich Peter K***** an Kindern seiner engsten Freunde Michael A*****, Hannes K***** und Romana K***** nicht vergriff, lässt keinerlei Rückschlüsse auf die Beurteilung der hier in Rede stehenden Tathandlungen zu und macht deren begehrte Einvernahme entbehrlich. Der Mängelrüge (Z 5) zuwider haben die Tatrichter das Gutachten der Sachverständigen Dr. G***** sehr wohl gewürdigt, indem sie dieses als schlüssig und nachvollziehbar bezeichneten (US 17). Die von der Sachverständigen attestierte (geringfügige) Beeinträchtigung der Ausssagetüchtigkeit des Zeugen Daniel B***** wird im Urteil einer logisch und empirisch einwandfreien Betrachtung unterzogen (US 12). Der Umstand, ob es zu Übergriffen an Helmut R***** auch zu Zeitpunkten kam, als dessen Eltern in der Wohnung anwesend waren, bedurfte keiner Erörterung, hat doch ein in einem anderen Zimmer durchgeführter Handverkehr (S 168 f/I) für jene keinerlei Auffälligkeit.

Was sich aus Seite 12 der ON 67 (kontradiktorische Vernehmung des Zeugen Robert P*****) in Bezug auf dessen Glaubwürdigkeit ergeben solle, legt die Mängelrüge nicht dar.

Ob es auch einmal zu einem sukzessiven Übergriff auf Helmut R***** und Robert P***** gekommen war, wie (nur) letzterer deponierte, kann als nicht entscheidungswesentlich und im Sinn des Gebots gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) auf sich beruhen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.

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