OGH 12Os42/02

12Os42/02Tribunale superiore20 giu 2002

Testo completo

OGH 12Os42/02

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.06.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Juni 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lazarus als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Günther M***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 SMG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 15. Jänner 2002, GZ 19 Hv 1026/01p-15, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die bisherigen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Günther M***** wurde des Verbrechens nach § 28 Abs 2 SMG, teilweise in Form der Beitragstäterschaft zum Versuch nach § 12 dritter Fall, 15 StGB (I) und des Vergehens nach § 27 Abs 1 SMG (II) schuldig erkannt.

Demnach hat er - soweit im Rechtsmittelverfahren hier von Relevanz - "den bestehenden Vorschriften zuwider

I. am 29. Juni 2001 ein Suchtgift in einer großen Menge (Abs 6) zu Punkt 1. aus- und eingeführt sowie zu Punkt 2. zu dessen versuchter Aus- und Einfuhr beigetragen, und zwar

1. im Zuge eines grenzüberschreitenden Transportes als Lenker des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen ***** gemeinsam mit den mittlerweile rechtskräftig Verurteilten Waltraud F***** und Franz R***** als Mitätter ca 19,5 Gramm Heroin von der Schweiz nach Liechtenstein verbracht, wobei sich sein Vorsatz infolge eines Irrtums über die tatsächlich transportierte Heroinmenge lediglich auf 15,5 Gramm Heroin bezog;

2. zum anschließenden, im Stadium des Versuches steckengebliebenen Schmuggel der in Punkt 1. angeführten 19,5 Gramm Heroin von Liechtenstein nach Vorarlberg, begangen durch Waltraud F*****, beigetragen, indem er Waltraud F***** - nachdem er sie schon zum Ankauf des Heroins in die Schweiz befördert und sich am Sammelankauf des Heroins finanziell beteiligt hatte - nach dem von ihr getätigten Ankauf des Suchtgifts samt dem angekauften Heroin nach Mauren/FL chauffierte, wobei sich auch insoweit sein Vorsatz infolge eines Irrtums über die tatsächlich transportierte Heroinmenge lediglich auf 15,5 Gramm Heroin bezog."

Der allein gegen das Schuldspruchfaktum I. aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Die Mängelrüge (Z 5), die die erstgerichtliche Konstatierung, wonach der Angeklagte zumindest von einer Gesamtmenge von 14,5 Gramm Heroin Kenntnis hatte, auf "keinerlei Beweise" gegründet, vielmehr "praktisch ausschließlich daraus abgeleitet werde, dass er ""keine Glaubwürdigkeit"" für sich beanspruchen könne", als unzureichend begründet kritisiert, im gegebenen Kontext aber in verfälschender Verkürzung die von den Tatrichtern dazu denkrichtig herangezogenen Passagen der Aussagen der Zeugen F***** und R***** (US 9 f) prozessordnungswidrig mit Stillschweigen übergeht, verfehlt sinnfällig eine gesetzmäßige Darstellung des geltend gemachten formellen Nichtigkeitsgrundes.

Der Beschwerde zuwider steht die erstgerichtliche Feststellung, wonach der Angeklagte zwar kein gesichertes Wissen betreffend die tatsächliche Menge des transportierten Suchtgiftes (19,5 Gramm) hatte, denklogisch in Einklang mit der weiteren Konstatierung, wonach von seinem Vorsatz nur das inkriminierte Suchtgiftquantum umfasst war.

Dass die zu den vermeintlich fehlenden Erkenntnisgrundlagen schwerpunktmäßig auch in der Tatsachenrüge (Z 5a) wiederholte Rechtsmittelargumentation keine bedenkliche Verwertung aktenkundiger Beweisergebnisse zu indizieren vermag, bedarf keiner näheren Erörterung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285a, 285d StPO). Daraus resultiert die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.