OGH 4Ob144/02h

4Ob144/02hTribunale superiore18 giu 2002

Testo completo

OGH 4Ob144/02h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.06.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Sailer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der ***** 1985 geborenen Jennifer P***** und des ***** 1987 geborenen Christopher P*****, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses des Vaters Heinrich S*****, vertreten durch Dr. Siegfried Legat, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 30. April 2002, GZ 3 R 83/02s47, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Mürzzuschlag vom 12. März 2002, GZ 2 P 1529/95k36, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

Das Erstgericht erhöhte die monatliche Unterhaltsverpflichtung des Vaters von 109,01 EUR je Kind für die Zeit vom 1. 6. 2000 bis 31. 1. 2001 für Jennifer auf 196,22 EUR und für Christopher auf 167,15 EUR sowie für die Zeit ab 1. 2. 2001 auf 181,68 EUR bzw 151,61 EUR.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Den gegen diesen Beschluss erhobenen "außerordentlichen Revisionsrekurs" des Vaters, der die gänzliche Abweisung der Erhöhungsbegehren anstrebt, legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Diese Vorgangsweise widerspricht - wie der Oberste Gerichtshof bereits vielfach (zuletzt 4 Ob 122/02y) ausgesprochen hat - der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage:

Nach § 14 Abs 3 AußStrG idF WGN 1997 BGBl I 140 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert je Kind insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 desselben Gesetzes den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.

Unter diesen Voraussetzungen kann aber eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (§ 14a Abs 2 AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass das ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Im vorliegenden Fall hat der Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum er entgegen den Ausspruch des Rekursgerichts den Revisionsrekurs für zulässig erachtet. Dem Revisionsrekurs fehlt freilich die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgericht (§ 14a Abs 1 AußStrG) gestellt werde.

Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war das Rechtsmittel jedenfalls noch nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Eine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs ist im derzeitigen Verfahrensstadium nicht gegeben. Vielmehr wird das Erstgericht das Rechtsmittel gemäß § 14a Abs 2 AußStrG dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der Antrag im Sinn des § 14a Abs 1 AußStrG fehlt oder ob das Rechtsmittel einer Verbesserung (durch Nachholung eines derartigen Antrags) bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (vgl 3 Ob 97/00m; 3 Ob 75/02d; 4 Ob 122/02y).

Demgemäß ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.

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